Wirtschaftsrecht – Made in Germany – wann ist die Bezeichnung zulässig?

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Die Bezeichnung „Made in Germany“ stellt auch in Zeiten der Europäischen Union für viele Markteilnehmer ein entscheidendes Kaufkriterium dar. Der diesbezügliche rechtliche Rahmen erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres. Den rechtlichen Rahmen für die Bezeichnung „Made in Germany“ bilden unter anderem das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, das deutsche Markengesetz, der Zollkodex wie auch das Wettbewerbsrecht. Sämtliche Regelungen haben den Schutz des Verbrauchers im Fokus. Die Frage nach den maßgeblichen Kriterien ist jedoch nicht offensichtlich und bedarf stets der Auslegung im Einzelfall.

Gemäß des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben sowie des deutschen Markengesetzes soll eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der entsprechenden Ware durch den Zoll zur Folge haben. Die diesbezügliche Schwerpunktsetzung liegt, wie dargelegt, beim Verbraucherschutz. Einen ausdrücklichen Hinweis, ob eine falsche oder irreführende Herkunftsbezeichnung vorliegt, geht aus dem Madrider Abkommen jedoch nicht hervor.

Betrachtet man den Zollkodex liegt der Schwerpunkt der diesseitigen Regelung auf dem handelspolitischen Warenursprung. Gemäß Art. 24 gilt die Ware als Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen oder wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht hat. Ab welchem prozentualen Beitrag dies der Fall ist, lässt sich aus dem Zollkodex jedoch nicht entnehmen. Im Ergebnis bleiben die im Zollkodex verwendeten Begriffe zu unbestimmt.

Der Schwerpunkt des Wettbewerbsrechts liegt offensichtlich auf der Vermeidung einer möglichen Täuschung des Kunden durch falsche Herkunftsbezeichnungen sowie Schaffung falscher Erwartungen hinsichtlich der Qualität und der Zuverlässigkeit des jeweiligen Produktes. Argumentativ wird auf die besonderen Erwartungen abgestellt, welches ein Produkt mit der Kennzeichnung „Made in Germany“ aufweisen sollte. Wann eine falsche Herkunftsbezeichnung vorliegt bedarf auch unter Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts der Analyse des Einzelfalls.

Wie die Zusammenfassung zeigt, besteht Regelungskonkurrenz zwischen den einzelnen Normen. Folglich ist die Verwendung der Bezeichnung nur unter Beachtung sämtlicher Rechtsnormen empfehlenswert. Da die jeweilige Gesetzeswortlaute keine ausdrücklichen Aussagen zulassen, ob und wann ein Produkt die Eigenschaft „Made in Germany“ aufweist, bleibt nur die Orientierung an der Rechtsprechung. In der jüngeren Vergangenheit sind aus der deutschen Rechtsprechung folgende Urteile hervorgegangen:

OLG Stuttgart 2U124/95 (1995)

Der „maßgebliche Herstellungsvorgang“, bei dem die Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften erhält, muss in Deutschland stattgefunden haben. Die Angabe „Made in Germany“ ist auf jeden Fall dann irreführend und verboten, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland kommen.

LG Frankfurt 3/12 U 50/08 (2008)

Der Fertigungsbetrieb muss in Deutschland liegen und die Entwicklungs- und Fertigungsstufen müssen hier kontrolliert und überwacht werden.

OLG Düsseldorf I-20 U 110/10 (2010)

Die Erwartungen des Verbrauchers sind maßgeblich für die Erlaubnis der Bezeichnung „Made in Germany“. Sämtliche wesentliche Verarbeitungsschritte müssen in Deutschland erfolgt sein. Dies sei nicht der Fall, wenn bereits 25 % der Arbeitsschritte im Ausland vorgenommen werden. Ein inländischer Produktionsanteil von 75 % reicht nicht aus um die Bezeichnung „Made in Germany“ zu führen, wenn auch im Ausland wesentliche Produktions- und/oder Entwicklungsschritte erfolgen.

Weiterhin existiert ein Praxishinweis der Industrie- und Handelskammer Stuttgart:

Ab einem Wertschöpfungsanteil von 45 % im Inland ist die Bezeichnung gerechtfertigt.

Eine absolute Sicherheit kann jedoch bei gegenwärtiger Rechtsprechung erst ab 100 % Produktionsanteil im Inland gewährleistet werden.

Nach Analyse der vorgenannten Rechtsprechungen und Empfehlungen kann zumindest dargestellt werden, welche Kennzeichnung nicht zulässig sein sollte, sofern ein Produkt beispielsweise in China produziert wurde, der Mutterkonzern jedoch in Deutschland ansässig ist:

  • „Mustergesellschaft“, Mülheim an der Ruhr
  • Ein Erzeugnis der „Mustergesellschaft“ Sitz: Mülheim an der Ruhr
  • Ein Erzeugnis der „Mustergesellschaft“, Mülheim an der Ruhr
  • Ein Erzeugnis der „Mustergesellschaft“, Deutschland

Zulässig hingegen sollten die folgenden Bezeichnungen sein:

  • „Mustergesellschaft“, Mülheim an der Ruhr, Made in China
  • „Mustergesellschaft“ worldwide
  • Designed by „Mustergesellschaft“, Mülheim an der Ruhr/Deutschland
  • Vertrieb durch „Mustergesellschaft“, Mülheim an der Ruhr/Deutschland
  • Made by „Mustergesellschaft“

Wie die Beispiele zeigen, ist es den Unternehmen möglich einen deutschen Bezug durch etwaige Arten der Umschreibung herzustellen. Aus der Sicht des Verbrauchers ist es wiederum möglich, anhand der Kennzeichnung zumindest gesunden Argwohn hinsichtlich der Herkunft des entsprechenden Produktes zu entwickeln. Um abschließende Rechtssicherheit zu erlangen, bedarf es hinsichtlich der vorgenannten Problemstellung stets der individuellen Analyse des Einzelfalls.

Auf dem Gebiet des internationalen Warenverkehrs blicken wir auf mehrjährige Erfahrungen mit großen Partnern der Wirtschaft zurück und sind der Auffassung Ihnen durch die Analyse Ihres Unternehmens und Ihres Tätigkeitsfeldes eine professionelle Beratung bieten zu können. Sofern Sie Interesse an einer diesbezüglichen Beratung haben, würden wir uns freuen, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Rechtsanwaltskanzlei Freund

Robin Freund, mag. iuris (Düsseldorf)



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