Wohngemeinschaft kann Zweithaushalt sein
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Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können die Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Zweithaushalt aus beruflichen Gründen gehalten wird.
Berufliche Zweitwohnung
Der Berufstätige muss also zunächst einen eigenen Hausstand haben, der nicht an dem Ort liegt, an dem er beschäftigt ist. Darüber hinaus setzt die Steuervergünstigung voraus, dass die Zweitwohnung vom Beschäftigten aus beruflichen Gründen gehalten wird. Das ist der Fall, wenn die zweite Wohnung dem Beschäftigten dazu dient, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen.
Konkrete Haushaltsführung
Auf die konkrete Haushaltsführung kommt es aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Damit werden auch Werbungskosten anerkannt, wenn die Zweitwohnung als Wohngemeinschaft ausgestaltet ist. Das hat inzwischen auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Denn das EStG stellt allein auf den beruflichen Zusammenhang ab, nicht aber auf die konkret gewählte Wohnform.
Kollegiale Wohngemeinschaft
Im Ausgangsfall wollte ein Niederlassungsleiter die Kosten für eine Zweitwohnung als Werbungskosten geltend machen, in der er mit einer Arbeitskollegin eine Wohngemeinschaft gebildet hatte. Die Münchner Finanzrichter wiesen die Sache zurück zum Finanzgericht, das zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Zweitwohnung zu berücksichtigen sind.
(BFH, Urteil v. 28.03.2012, Az.: VI R 25/11)
(WEL)
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