Wohnungseigentümer ist verantwortlich für grunzende Mieter und Familienangehörige

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Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es zunehmend zu Lärmbelästigungen in Mehrfamilienhäusern kommt, die ihren Ursprung in psychischen Erkrankungen von Bewohnern haben. Die hiermit verbundene Beeinträchtigung der anderen Bewohner kann erheblich sein.

Das AG Pinneberg (Urteil vom 14.09.2021, Az. 60 C 30/20) und das AG Hamburg (Urteil vom 17.08.2021, Az. 9 C 42/21) haben entschieden, dass auch nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümer der Wohnung, die er dem lärmenden Bewohner überlassen hat, hierfür gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verantwortlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer die Wohnung vermietet oder aufgrund familiärer Bindung überlassen hat.

Jeder Eigentümer, der selbst oder dessen Mieter durch die Lärmbelästigungen beeinträchtigt ist, kann von dem Eigentümer der „lärmenden“ Wohnung verlangen, alles zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass entsprechende Belästigungen unterbleiben. Dies ist gerichtlich durchsetzbar, auch wenn bei psychisch Kranken erhöhte Toleranzschwelle zu berücksichtigen  erforderlich ist. Diese wird aber bei besonders eklatanten Lärmbelästigungen, etwa durch langanhaltendes, unmotiviertes Schreien oder ungewöhnliche besonders enervierende Geräusche wie Grunzen im Fall des AG Hamburg überschritten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht mit einer Besserung zu rechnen ist.

Der Eigentümer der „lärmenden“ Wohnung hat denjenigen, dem er seine Wohnung überlassen hat, deswegen z.B. abzumahnen, zur Unterlassung aufzufordern oder ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen und ihn zur Räumung zu veranlassen.  

Dies gilt entsprechend für andere Verstöße eines Bewohners gegen die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Foto(s): Martin Lubda

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