Worauf Patchworkfamilien achten sollten, Teil III – What patchwork families should do, part 3

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Problemfall der Expartner

Auch wenn die Trennung glimpflich abgelaufen ist, möchte man üblicherweise vermeiden, über die Erbeinsetzung der z. B. noch minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe dem Ex die Verfügungsgewalt über den Nachlass zu verschaffen. 

Dieses Problem lässt sich jedoch ganz einfach über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für die Dauer der Minderjährigkeit oder bis zu einem anderen bestimmten Alter der Kinder lösen. Der Testamentsvollstrecker hält dabei die Hand über das Vermögen. Der Expartner hat keinen Zugriff.

Problemfall Einbenennung vs. Adoption

Ein weiteres Beispiel soll zeigen, dass es in Patchworkfamilien manchmal gar nicht so einfach ist, festzustellen wer die erbberechtigten Kinder sind. Häufig wurde und wird auch heute noch eine Einbenennung des Kindes aus der vorherigen Verbindung vorgenommen. 

Durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erhält das Kind dann den Familiennamen der Patchworkfamilie. Es handelt sich dabei nicht um eine Adoption. Am gesetzlichen Erbrecht ändert sich durch die Einbenennung daher also nichts. Im beschriebenen Fall starb nach der Einbenennung zunächst die leibliche Mutter, sodass der Ehemann die einbenannte Stieftochter allein groß zog. 

Die enge Verbundenheit zwischen Vater und Stieftochter führte dazu, dass man sich niemals Gedanken über eine testamentarische Lösung machte. Der Vater ging selbstverständlich davon aus und erklärte dies auch, dass „seine Tochter“ einmal alles erben würde. 

Ein Testament verfasste er nicht. Nachdem Tod des Vaters erkannte das Nachlassgericht den Mangel und die fehlende Verwandtschaftliche Beziehung. Da es keine weiteren gesetzlichen Erben des Vaters gab, erbte der Staat. Die Stieftochter, die den Vater bis zuletzt liebevoll betreut hatte, ging leer aus.

English version

Problem case of the expartners

Even if the separation has gone off smoothly, one would usually want to avoid the inheritance of e. g. still underage children from the first marriage to give the Ex the power to dispose of the estate. However, this problem can easily be solved by appointing an executor for the duration of the minority or until another particular age of the children. The executor holds his hand over the assets. The expartner has no access.

Problem case naming vs. adoption

Another example is to show that in patchwork families it is sometimes not so easy to determine who the eligible children are. Often even today a naming of the child from the previous connection was and is made. By publicly certified statement to the registry office, the child then receives the surname of the patchwork family. It is not an adoption. 

The statutory inheritance therefore changes nothing by the naming. In the case described, after the naming first the birth mother died so that the husband alone raised the named stepdaughter. The close bond between father and stepdaughter meant that one never worried about a testamentary solution. 

The father, of course, took it for granted and also stated that "his daughter" would inherit everything, but he did not write a will, and after the father's death, the probate court recognized the defect and the missing kinship relationship, as there are no other legal heirs of the father. The stepdaughter, who lovingly cared for the father until the end, left empty-handed.


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