Worauf müssen Patchworkfamilien achten?

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Die „Patchworkfamilie", weniger Flickwerk als vielmehr,  zunehmender Ausdruck der Pluralisierung heutiger familiärer Strukturen, stellt das Erbrecht vor neue Herausforderungen.

Dies sei an folgendem Beispiel erläutert:

In dieser Familie bringt jeder Ehepartner ein Kind aus der vorherigen Ehe mit und es gibt die gemeinsamen Kinder, die Zwillinge Max und Moritz. Als weitere Besonderheit wohnt nur die Tochter Tatjana des Ehemannes in dieser Patchworkfamilie, während der Sohn der Ehefrau Sebastian bei seinem Vater in den USA wohnt und keinen Kontakt zur Mutter pflegt.

Hier versagt beispielsweise das klassische Berliner Testament, in dem die Ehepartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und „unsere Kinder" zu Schlusserben und bringt der Patchworkfamilie allerlei Unruhe. Spätestens im Schlusserbfall, also nach dem Tod des letzten Ehepartners stellt sich die Frage, wer denn „unsere Kinder" sind. Nur die gemeinsamen Kinder, die Zwillinge oder auch die Kinder aus vorherigen Verbindungen oder nur die Kinder im gemeinsamen Haushalt also die Zwillinge und Tatjana? Streit ist also vorprogrammiert, wenn die Partner in der Patchworkfamilie  bei der Testamentsabfassung schludern oder sinnentleert Mustertexte abschreiben.

Zu ungewünschten Folgen kommt es auch, wenn man alles der gesetzlichen Erbfolge überlässt und die Abfassung eines Testamentes komplett unterlässt. Die Verteilung des Nachlasses an die Kinder hängt von Zufälligkeiten ab.

Die gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge fließt das Gut wie das Blut, das heißt es erben nur die leiblichen oder adoptierten Kinder des Erblassers, nicht jedoch die „gepatchten" Kinder des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte hat neben den erbberechtigten Kindern ein besonderes Erbrecht abhängig vom Güterstand.

Bei der gesetzlichen Erbfolge rinnt das Gut wie das Blut. Zunächst nach unten. Es erben also zuerst die Kinder oder an deren Stelle die Enkel, Urenkel und so weiter. Zu den Abkömmlingen zählen auch nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder. Es handelt sich dabei um Erben der sogenannten 1. Ordnung. Hat der Erblasser keine Nachkömmlinge fließt das Gut nach oben und in die ersten Seitenlinien. Das heißt es erben die Eltern, an deren Stelle, wenn die Eltern verstorben sind, die Geschwister und deren Abkömmlinge, Nichten und Neffen. Dies sind die Erben der 2. Ordnung, die nur ans Erben kommen, wenn wirklich kein Erbe der 1.Ordnung vorhanden ist. 

Sind auch keine Erben 2. Ordnung vorhanden, fließt das Gut höher in die Großelternlinie und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, an deren Stellen Cousinen und Cousins. In der 4. Ordnung geht es dann um die Urgroßeltern und deren Nachkömmlinge.

Der Ehepartner erbt neben dem Verwandtenerbrecht nach einem besonderen Schlüssel. Die Höhe seins gesetzlichen Erbteiles bestimmt sich zum einen nach dem Güterstand der Ehe, meistens liegt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, wenn die Eheleute nicht speziell mittels notariellem Vertrag eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben.

Zum anderen bestimmt sich der gesetzliche Erbteil danach neben wem die Erbfolge eintritt. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen (Erben 1.Ordnung) grundsätzlich weniger als neben Geschwistern (Erben 2. Ordnung).Es ist auch ein häufiger Trugschluss, dass der Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind automatisch alles erbt. Sind Eltern oder Geschwister des Ehepartners vorhanden also Erben 2. Ordnung erben diese mit.

Kinderlose Ehepartner, die dies nicht wünschen brauchen also immer ein Testament.

Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Erbfolge sei diese noch mal an unserem, um die Zwillinge Max und Moritz gekürzten, Ausgangsbeispiel gezeigt:

Die Eheleute sind in zweiter Ehe im typisch gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet und bringen jeweils 1 Kind aus der vorherigen Ehe mit.

Der Ehemann Heinz verstirbt zuerst. Es erbt die aktuelle Ehefrau Hilde ½ (¼ gesetzlicher Erbteil + ¼  pauschaler Zugewinnausgleich) und seine leibliche Tochter Tatjana auch ½.Stirbt daraufhin die Ehefrau erbt nur ihr leiblicher Sohn Sebastian aus der ersten Ehe das gesamte Vermögen der Mutter. Dazu zählt auch der vorher ererbte hälftige Erbteil vom Ehemann. Die Tochter Tatjana erhält nichts, weil sie mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt ist. Im Endeffekt erhält damit der Sohn Sebastian die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters und das gesamte Vermögen seiner Mutter.

Stirbt die Ehefrau zuerst, verkehrt sich das Verhältnis entsprechend zugunsten der Tochter des Ehemannes. 

Die gesetzliche Erbfolge führt in der Patchworkfamilie dazu, dass die Kinder des länger Lebenden klar bevorzugt sind.

Wer die Verteilung des Nachlasses gerechter wünscht, muss hier ein Testament abfassen und sollte auf eine sorgfältige Formulierung achten.

Wichtige Fragen im Vorfeld klären

Vor der Abfassung des Testamentes müssen die Partner der Patchworkfamilie unbedingt folgende Fragen klären:

  • Sollen alle Kinder ob gemeinsam oder nicht gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden.
  • Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert.
  • Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten.
  • Der jeweilige Ex-Ehegatte soll nicht über die Kinder an das Vermögen kommen.
  • Pflichtteilsansprüche ausschließen.

Variante 1

Die Partner möchten dass alle Kinder, gleich ob gemeinsam, aus früherer Ehe, im Haushalt lebend oder nicht, gleich behandelt werden.

Dann bietet sich wieder das Berliner Testament an, allerdings mit eindeutiger Formulierung in Bezug auf die Kinder, z.B. mit dem erläuternden Zusatz, wer mit „unsere Kinder" gemeint ist:

„Wir setzen uns gegenseitig zu unserem alleinigen Vollerben ein. Erben des letztversterbenden von uns sind unsere Kinder. Unsere Kinder, sind sowohl unsere gemeinsamen Kinder, als auch die Kinder aus unseren vorherigen Beziehungen."

Gleichzeitig sollte fest gelegt werden, dass dies auch für den Fall des gleichzeitigen oder kurz hintereinander liegenden (innerhalb eines Monats) Versterbens der Ehegatten gelten soll.

Probleme gibt es hier wegen den unterschiedlichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus den vorherigen Verbindungen.

In unserem gekürzten Beispiel setzten sich Heinz und Hilde als Alleinerben ein und nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder Tatjana (Tochter von Heinz) und den Sohn Sebastian (Sohn von Ehefrau) zu gleichen Teilen. Nun verstirbt der Ehemann zuerst. Alleinerbin wird Hilde. Tochter Tatjana kann ihren Pflichtteil einfordern in Höhe von ¼. Nach dem Tod von Hilde erben Tatjana und Sebastian wieder zu gleichen, allerdings wurde der Nachlass zuvor von Tatjana um ¼ geschröpft, so, dass die Kinder doch wieder ungleich bedacht werden.

Hier wäre es am sinnvollsten die Kinder vorab zu Pflichtteilsverzichten zu bewegen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Aufnahme von so genannten Pflichtteilsstrafklauseln im Testament.

„Wer dennoch den Pflichtteil geltend macht, ist einschließlich seiner Abkömmlinge von der Schlusserbfolge ausgeschlossen."

Um die gerechte Verteilung zu gewährleisten, sollten diese Testamente auch Bindungswirkung ausgestaltet werden, so dass der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht nach dem Tod der Erstversterbenden einseitig ändern kann.

Bei größeren Vermögen sollte zum Ausglich der steuerlichen Nachteile mit Drittbestimmungsvermächtnissen zugunsten der Kinder auf den ersten Todesfall gearbeitet werden, um die Freibeträge nach dem Tod des Erstversterbenden gegebenenfalls ausnutzen zu können. Insoweit behandelt das Erbschaftssteuerrecht die Stiefkinder wie die Kinder der Freibetrag liegt bei 400.000 €.

Variante 2

Die jeweils eigenen Kinder sollen begünstigt werden. Das Vermögen des jeweiligen Partners soll also letztendlich an seine eigenen leiblichen Kinder aus der vorherigen Verbindung fließen bzw. an gemeinsame Kinder fließen, nicht jedoch an die Stiefkinder.

Meistens ist noch gewünscht, dass der Partner zu Lebzeiten abgesichert ist, die Begünstigung der eigenen Kinder also erst nach dem Ableben der Letztversterbenden eintritt.

Hier bieten sich Regelungen an, nach denen der Ehepartner nur zum Vorerben wird, das Vermögen also treuhänderisch hält und lediglich die Früchte daraus, wie Selbstnutzung einer Immobilie, Mieteinnahmen oder Zinsen behalten darf.

In unserem Beispiel stirbt Heinz zuerst. Hilde wir Vorerbin. Sie bewohnt das Haus von Heinz und zieht die Zinsen von seinen Wertpapieranlagen ein. Nach dem Tod von Hilde geht das Vermögen von Heinz im Bestand ungeschmälert an dessen Tochter Tatjana. Das Eigenvermögen von Hilde geht an deren Sohn Sebastian. Damit erhält schlussendlich jedes Kind nur das Vermögen des leiblichen Elternteiles.

Ähnlich wäre auch eine Nießbrauchvermächtnislösung für den Partner. Die leiblichen Kinder werden Erben, der Ehepartner erhält im Vermächtniswege aber den lebenslangen Nießbrauch und kann so Immobilien, Geldvermögen nutzen und Erträge für sich verbrauchen.

Problemfall der Expartner

Auch wenn die Trennung glimpflich abgelaufen ist, möchte man üblicherweise vermeiden, über die Erbeinsetzung der z.B. noch minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe dem Ex die Verfügungsgewalt über den Nachlass zu verschaffen. Dieses Problem lässt sich jedoch ganz einfach über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für die Dauer der Minderjährigkeit oder bis zu einem anderen bestimmten Alter der Kinder lösen. Der Testamentsvollstrecker hält dabei die Hand über das Vermögen. Der Expartner hat keinen Zugriff.

Ein weiteres Problem: Stirbt das leibliche Kind kurz nach dem Erblasser und hinterlässt es weder Testament noch eigene Abkömmlinge erbt als nächster Verwandter des Kindes der Exehepartner.

Hier wäre eine Vorerbschaft des Kindes denkbar und die Einsetzung eines Nacherben, den der Erblasser bestimmt. Dabei ist jedoch immer zu bedenken, dass die Einsetzung als Vorerbe mit Zwängen und Beschränkungen verbunden ist, die man so dem Kind vielleicht nicht auferlegen will. Hier sollte die Nachfolgeplanung für die eigene Situation eingehend mit einem fachlich versierten Ratgeber besprochen werden um dann die für die konkrete Situation beste Lösung zu finden.

Problemfall Einbenennung vs. Adoption

Ein weiteres Beispiel soll zeigen, dass es in Patchworkfamilien manchmal gar nicht so einfach ist, festzustellen wer die erbberechtigten Kinder sind.

Häufig wurde und wird auch heute noch eine Einbenennung des Kindes aus der vorherigen Verbindung vorgenommen. Durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erhält das Kind dann den Familiennamen der Patchworkfamilie. Es handelt sich dabei nicht um eine Adoption. Am gesetzlichen Erbrecht ändert sich durch die Einbenennung daher also nichts.

Im beschriebenen Fall starb nach der Einbenennung zunächst die leibliche Mutter, so dass der Ehemann die einbenannte Stieftochter allein groß zog. Die enge Verbundenheit zwischen Vater und Stieftochter führte dazu, dass man sich niemals Gedanken über eine testamentarische Lösung machte. Der Vater ging selbstverständlich davon aus und erklärte dies auch, dass „seine Tochter" einmal alles erben würde. Ein Testament verfasste er nicht. Nachdem Tod des Vaters erkannte das Nachlassgericht den Mangel und die fehlende Verwandtschaftliche Beziehung. Da es keine weiteren gesetzlichen Erben des Vaters gab, erbte der Staat. Die Stieftochter, die den Vater bis zuletzt liebevoll betreut hatte ging leer aus.

Kaiserslautern den 29.05.2009

Eva Kreienberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz

Eva Kreienberg, auch Fachanwältin für Erbrecht

Felix Kuntz, auch Fachanwalt für IT-Recht

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