Wortmarke: Webinar! Wie weit geht der markenrechtliche Schutz?

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit Juli 2020 kursieren Gerüchte über potenzielle Abmahnungen hinsichtlich der Marke „Webinar“.
Diesbezüglich eröffnen sich diverse Fragestellungen, die nachfolgend beantwortet werden sollen.

Ist der Begriff „Webinar“ überhaupt markenrechtlich geschützt?

Ja, der Begriff „Webinar“ ist markenrechtlich geschützt und im Register des DPMA als Wortmarke seit 2003 eingetragen. Aufgrund der Eintragung besteht auch ein Markenschutz gemäß § 4 MarkenG. Grundsätzlich steht es nur dem Markenrechtsinhaber zu, die Marke zu verwenden. Dritte müssen sich für die Verwendung des Begriffs „im geschäftlichen Verkehr“ zunächst die Zustimmung des Markenrechtsinhabers einholen, sobald sie Dienstleistungen anbieten.

Welche Ansprüche hat der Markenrechtsinhaber?

Sollte keine Zustimmung für die Verwendung des Begriffs „Webinar“ durch den Markenrechtsinhaber erfolgt sein, so stehen ihm Ansprüche aus dem Markengesetz zu. Hierbei handelt es sich um Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) und um Ansprüche zur Zahlung von Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG).

Droht der Marke ein Verfall gemäß § 49 MarkenG?

Sollten die Voraussetzungen des § 49 MarkenG vorliegen, so wird die Marke gelöscht. Als die Marke 2003 erstmals eingetragen wurde, gehörte der Begriff „Webinar“ wohl noch nicht zum alltäglichen Sprachgebrauch. Allerdings sieht das im Jahre 2020 – aufgrund der Digitalisierung und Corona – schon ganz anders aus. Aufgrund dieser Veränderung, könnte ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls der Marke gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greifen.

So heißt es in der Vorschrift:

„wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;“

Ob die Bezeichnung „Webinar“ wohl zu einem Begriff des alltäglichen Sprachgebrauchs zur Bezeichnung eines Online Seminars geworden ist, ist nicht abzuschätzen. Ob die weiteren Voraussetzungen des §49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegen ist ebenfalls unklar.

Solange die Markeneintragung nicht gelöscht ist, sollten Abmahnungen natürlich ernst genommen werden!

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