WSW WohnSachWerte eG - Insolvenzverfahren - Forderungsanmeldungen

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Genossenschaft ist am Insolvenzgericht in Weiden unter dem Aktenzeichen IN 72/22 eröffnet worden.

Mit dem Insolvenzverfahren einher geht nicht nur die Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch die Verpflichtung der Gläubiger/Anleger/Genossen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Nur dann, wenn Sie Ihre Forderungen anmelden, erhalten Sie eine Auszahlung auf die Quote.

Die Forderungsanmeldung wird jedoch voraussetzen, dass die Anleger der Genossenschaft nicht formwirksam beigetreten sind, jedoch Zahlungen an die Genossenschaft geleistet haben. Anders ausgedrückt, wenn Sie wirksam der Genossenschaft beigetreten sind und daher Genosse sind, können Sie Ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren anmelden und auf eine Quote hoffen. Wenn jedoch der Beitritt formunwirksam ist und Sie tatsächlich nicht Genossenschaftsmitglied geworden sind, sind Sie Gläubiger und haben die Handlungsoption, sich mit einer Forderungsanmeldung in das Insolvenzverfahren einzubringen.

Dieses hat den Hintergrund, dass Mitglieder einer Genossenschaft keine Insolvenzgläubiger sind. Wir gehen derzeit davon aus, dass Anleger, die eine Beitrittserklärung auf Papier unterzeichnet haben (mit einem Stift), Mitglied der Genossenschaft geworden sind und folglich Forderungen im Insolvenzverfahren nicht anmelden können. Dieses gilt sicherlich auch für die Fallkonstellation, dass die Beitrittserklärung nicht mit Stift auf Papier also händisch unterzeichnet wurde, sondern durch eine besondere qualifizierte elektronische Signatur.

Man muss sicherlich davon ausgehen, dass auch bei Erklärung von Gestaltungsrechten, wie eine Kündigung oder den Widerruf, hieraus keine Stellung als Gläubiger erwächst und Sie folglich keinen Anspruch haben der zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann.

Was dürfte das Problem für Anleger/Genossen werden?

Die Genossenschaft hat gegenüber den Mitgliedern einen Anspruch, dass diese die mit dem Beitritt übernommenen Geschäftsanteile auch vollständig einzahlen. In dem vorliegenden Fall wurden in der Regel vermögenswirksame Leistungen über den Arbeitgeber das Mitglied der Genossenschaft an die Genossenschaft überwiesen. Diese Ratenzahlungsvereinbarung verstößt nicht nur gegen § 15b GenG, sondern ist auch nichtig.

Gibt es eine Frist für die Forderungsanmeldung? Fristablauf ist der 10.03.2023

Muss ich die Forderungsanmeldung durch einen Anwalt vornehmen lassen? Nein grundsätzlich müssen Sie nicht einen Anwalt beauftragen, jedoch ist die Fallkonstellation nicht ganz so einfach aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten und Konstellationen. Darüber hinaus muss die Forderungsanmeldung vollständig erklärt werden, andernfalls kann der Insolvenzverwalter die Forderung vollumfänglich bestreiten. Dieses wird er beispielsweise dann, wenn Sie nicht ausdrücklich versichern, dass Sie keine Beitrittserklärung unterzeichnet oder mit elektronischer Signatur qualifiziert haben. Die Forderungsanmeldung ist auch deshalb unseres Erachtens etwas komplizierter, weil Sie diverse Nachweise beifügen müssen, wie beispielsweise Bestätigungen des Arbeitgebers oder Lohnabrechnungen und gegebenenfalls Zahlungsnachweise.

Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Gern sind wir für Sie da. Sie

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:   kanzlei@bontschev.de

__________________________________________________

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

__________________________________________________


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema