EN Storage GmbH: Aussonderungsansprüche und Forderungsanmeldungen

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In dem eröffneten Insolvenzverfahren der EN Storage GmbH, 71083 Herrenberg, beim Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 6 IN 190/17, sind bei einer fehlerhaften Anmeldung der Ansprüche Rechtsverluste zu besorgen.

Die Aussonderungsansprüche müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die jeweiligen Storage-Systeme stehen im Eigentum der Anleger und werden vom Aussonderungsanspruch erfasst. Sie waren von der EN Storage GmbH an die Anleger verkauft worden. Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger, weil sie eine Bereinigung der Masse herbeiführen, § 47 InsO. Die Mieten aus den Systemen fließen nicht in die Masse, sind zu separieren und prinzipiell ungesäumt an die Anleger auszukehren.

Weiterhin kommen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa wegen unzureichender Darstellung des Liquidationswertes der Anleihe, ungeprüfter Rentabilität der Investitionen, Marktmanipulationen oder potentieller Interessenskonflikte usw., wobei die Rechtsprechung zum Teil eine Aufschlüsselung verlangt.

Nach zwischenzeitlicher Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Az.: 23 U 1165/15) verjähren Forderungen im Insolvenzverfahren, wenn Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsgespräches nicht genau und individuell beschrieben sind, ebenso auch OLG München, Endurteil vom 02.10.2015 – 10 U 1534/13. Denn nur die korrekte Anmeldung einer Forderung hemmt die Verjährung.

Die Forderung kann Zug-um-Zug gegen Abtretung der Eigentumsrechte aus den Storage-Systemen angemeldet werden, aber ist um das Gegenrecht zu kürzen, Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Mai 2015 – III ZR 384/12.

Schadensersatzansprüche gegen einen Mittelverwendungskontrolleur können vom Insolvenzverwalter nicht gemäß § 92 Satz 1 InsO als Gesamtschaden geltend gemacht werden, BGH, Urteil vom 21. 3. 2013 – III ZR 260/11; OLG Hamburg (lexetius.com/2013,820). Hier ist eine eigene Initiative der Geschädigten erforderlich.

Nach § 119 VVG (Obliegenheiten des Dritten) ist eine Meldefrist des Dritten (des Geschädigten) gegenüber den jeweils in den Haftungsverbund einbezogenen Haftpflichtversicherern von Bedeutung.



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