Wurde Ihr Auto in einer Waschanlage beschädigt? Seit gestern gibt es diesbezüglich ein neues BGH-Urteil...

  • 2 Minuten Lesezeit

Was Verbraucher, die von solchen Fällen betroffen sind, nun wissen müssen:

Der BGH entschied mit Urteil vom 21.11.2024, dass Waschanlagen-Betreiber für Schäden an Fahrzeugen haften (Az. VII ZR 39/24).

In der konkreten Sache ging es darum, dass eine Waschanlage den Heckspoiler eines SUV, genauer: Range Rover, abriss. Dieser Heckspoiler gehörte zur Serienausstattung des SUV und war ordnungsgemäß - ohne etwaiges Wackeln - angebracht. Der Kunde fuhr ganz normal in die Waschstraße ein und startete Waschvorgang. Während besagten Waschvorgangs verlief zunächst alles normal bis eine Reinigungsbürste von der hinteren Seite des Autos wieder zurückfuhr und dabei den Spoiler des Fahrzeugs abriss. Kosten für die Neuanbringung des Spoilers: Knapp 3.200,00 EUR.

Hinweisschilder der Waschanlage stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Genügen aber laut BGH nicht zur Entlastung des Betreibers.

Der Betreiber der Waschanlage schloss hierbei die Haftung für Schäden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile (u. a. Spoiler) aus. Weiterhin befand sich unter dem Hinweisschild des Betreibers ein Zettel mit der Aufschrift: “Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!”

Haftung des Betreibers und fehlende Entlastung durch Haftungsausschluss.

Die Beklagte konnte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da der Hinweis auf dem Schild nicht klar genug war, um den Kunden vor einem erhöhten Schadensrisiko für Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler zu warnen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Betreiber der Waschanlage für die Erkennung und Vermeidung solcher Risiken verantwortlich ist. Der unklare Hinweis führte dazu, dass die Beklagte zur Schadensersatzleistung verurteilt wurde.

Der BGH entschied zugunsten des Kunden.Folge: Waschanlagen-Betreiber haftet!

Der BGH entschied, dass der Betreiber einer Autowaschanlage vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug des Kunden während des Waschvorgangs vor Beschädigungen zu schützen. Dies umfasst die Pflicht, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine Schäden an Fahrzeugen verursacht, die sich in ordnungsgemäßem Zustand und mit serienmäßiger Ausstattung befinden. Im vorliegenden Fall lag die Ursache des Schadens im Obhutsbereich der Beklagten, da die Waschanlage konstruktionsbedingt für Fahrzeuge mit serienmäßig angebrachtem Heckspoiler ungeeignet war. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hatte, insbesondere, dass sie sich über die Eignung ihrer Waschanlage für bestimmte Fahrzeugmodelle informiert hatte.

Fazit

Das Urteil betrifft die vertragliche Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage gemäß den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§ 631 BGB). Der Betreiber ist verpflichtet, das Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Schäden zu bewahren. Bei einem Schaden, der durch einen Konstruktionsmangel der Waschanlage verursacht wird, trägt der Betreiber die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens. Ein unzureichender Haftungsausschluss sowie eine unzureichende Risikominimierung durch den Betreiber führen zur Haftung für den entstandenen Schaden.

Wurde auch Ihr Auto in einer Waschanlage beschädigt und wissen nicht weiter? Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Besuchen Sie auch gerne die Internetpräsenz meiner Kanzlei unter www.lissermann-law.de.

Foto(s): pexels


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Deniz Lissermann

Beiträge zum Thema