Yachteigentümer fragen: Wer kommt nach Sturm und Hochwasser für die Schäden an den Schiffen auf?

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Sturmschäden an Yachten: Wer haftet?

Infolge des Sturms, der am 20./21. Oktober 2023 insbesondere über Schleswig-Holstein und Dänemark hinwegfegte, sind hunderte von Segel- und Motoryachten mehr oder weniger schwer beschädigt worden oder gar untergegangen. Noch während die Bergungs- und Aufräumarbeiten im Gange sind, fragen sich betroffene Eigentümer natürlich, wer für die an ihren Schiffen entstandenen Schäden aufkommt.

Kaskoversicherung und Haftung Dritter

Wer für seine Yacht eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, kann diese Versicherung in Anspruch nehmen. Haftbar gemacht werden kann ggf. aber auch der Eigentümer eines anderen Schiffes, wenn dieses etwa nur unzureichend gesichert war, sich losgerissen hat und daraufhin gegen ein anderes Schiff gestoßen ist.

Haftung von Dienstleistern und Hafenbetreibern

Wer Dritte – etwa einen Dienstleister für Yachten oder einen Hafenbetreiber – mit der Sicherung seines Schiffes beauftragt hat, kann auch diese für etwaige Schäden in Anspruch nehmen, wenn entsprechende Pflichten aus dem Auftragsverhältnis schuldhaft verletzt wurden. Auch ohne ein solches Auftragsverhältnis kann ein Hafenbetreiber für Schäden haftbar gemacht werden, wenn er etwa Pflichten aus dem Liegeplatzvertrag verletzt oder allgemeine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hat. Dies wäre in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.

Dokumentation der Schäden und Sachverständigen

Für alle Ansprüche gilt gleichermaßen, dass die jeweiligen Schäden möglichst umfassend dokumentiert werden sollten. Es gilt also – soweit dies noch möglich ist – Fotos vom „Unfallort“ sowie von den eigentlichen Schäden zu fertigen und etwaige Zeugen zu notieren. Versicherungen bestehen häufig darauf, dass der Schaden durch einen Sachverständigen begutachtet wird, bevor eine Reparaturfreigabe erfolgt.

Kosten und Ansprüche auf Erstattung

In diesem Fall werden die Kosten für die Fertigung des Gutachtens in der Regel von der Versicherung übernommen. Ansonsten gilt, dass derjenige, der einen Sachverständigen beauftragt, auch für dessen Kosten aufzukommen hat. Gelingt es, einen Dritten für den Schaden haftbar zu machen, besteht meist auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.

Vorsicht bei kleinen Schäden

Vorsicht ist jedoch insbesondere bei kleineren Schäden geboten, da in einem solchen Fall die Beauftragung eines Sachverständigen unverhältnismäßig sein kann mit der Folge, dass selbst dann, wenn ein Dritter für den eigentlichen Sachschaden haftet, dieser nicht für die Kosten des Sachverständigen aufkommen muss.

Fachkundiger rechtlicher Rat

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Foto(s): eigenes Bild


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