YouTube/Google wird verpflichtet, E-Mail-Adresse der Nutzer bei Urheberrechtsverletzung anzugeben

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat YouTube und Google in einer Entscheidung vom 04.09.2017 verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben.

Auf der Internetplattform von YouTube können audiovisuelle Beiträge von Dritten eingestellt und anderen unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzer müssen sich vor einem Upload anmelden. Anzugeben ist zwingend ein Name, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Für die Anmeldung bei YouTube benötigt man ein Nutzerkonto bei Google, dem Mutterkonzern von YouTube.

Im vorliegenden Fall ist eine Urheberrechtsverletzung festgestellt worden und YouTube bzw. Google wurden zur Herausgabe der E-Mail-Adresse aufgefordert, bzw. dann verklagt, als diese sich weigerten.

Das OLG verpflichtete jetzt die Unternehmen zur Herausgabe. Die beiden beklagten Unternehmen hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. YouTube und Google seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen. Unter „Anschrift“ sei heutzutage nicht mehr (nur) die postalische Adresse zu verstehen, sondern (auch) die E-Mail-Adresse.

In der gleichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt auch festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2017 – 11 U 71/16 (nicht rechtskräftig)


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