Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Anwalt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

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Häufig werde ich gefragt, ob die Rechtsschutzversicherung den Anwalt für die erbrachten Leistungen auch dann bezahlt, wenn die Verhandlungsgespräche zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages führen.

Grundsätzlich bezahlt in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung den Anwalt nicht in vollem Umfang nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Argumentation der Versicherung ist derart, dass kein Versicherungsfall angenommen wird, weil es an einer Rechtsverletzung des Arbeitgebers fehlt, die der Versicherungsnehmer, hier der Arbeitnehmer behaupten könnte. Dies wiederum deshalb, weil der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein freiwilliger Vorgang des Vertragsschlusses ist. Anders die Kündigung als einseitige, rechtsgestaltende Willenserklärung des Arbeitgebers, die ihrerseits nur dann rechtmäßig ist, wenn eine gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die behaupteten Kündigungsgründe nicht oder nicht in der behaupteten Art und Weise vorgelegen haben.

Hingegen gibt es Konstellationen, bei deren Vorliegen die Rechtsschutzversicherung die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernehmen muss. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 19. November 2008, Aktenzeichen IV ZR 305/07 geurteilt.

Wenn der Versicherungsnehmer/Arbeitnehmer gegenüber der Versicherung belegen kann, dass der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung angedroht hat für den Fall, dass das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, so kann ein Rechtsschutzfall vorliegen, wenn die vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer geäußerte Motivation zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht so gegeben ist. Denn in diesem Fall ist die in Aussicht gestellte Kündigung rechtswidrig.

Es kommt also erheblich darauf an, was der Arbeitgeber in Person der Personalabteilung gegenüber dem Arbeitnehmer geäußert hat, als er ihm den Aufhebungsvertrag vorgelegt hat. Klassisches Beispiel: äußert die Personalabteilung, dass man mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht mehr zufrieden ist und bietet ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, weil im Falle der Nichtannahme des Aufhebungsangebotes die Kündigung ausgesprochen werden würde, so ist diese Androhung rechtswidrig, weil eine Kündigung wegen schlechter Leistung in aller Regel nicht rechtmäßig ist. Schließt der Mitarbeiter dann einen Aufhebungsvertrag und kann die Ausführungen belegen, so ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Versicherung die Gebühren des verhandelnden Anwalts bezahlt.

Bitte bedenken Sie, jeder einzelne Fall ist genau zu prüfen. Holen Sie deshalb rechtzeitig fachanwaltlichen Rat ein bzw. fragen den Anwalt Ihres Vertrauens, inwieweit hier auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dazu führen wird, dass die Anwaltskosten übernommen werden.

Eine Garantie hierfür kann Ihnen kein Rechtsanwalt im Vorfeld geben, sodass das Risiko bis zu einer positiven Entscheidung der Rechtschutzversicherung vom Mandanten zu tragen ist.


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