Zahlungsanspruch bei gebrochenem Erbversprechen!

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„Du erbst sowieso mal alles!"

Wie oft ist dann im Erbfall die Enttäuschung riesengroß. Erbe ist eben doch ein anderer geworden.

Wer im Vertrauen auf solche formunwirksame Versprechen Leistungen erbringt, z. B. in den Umbau des „künftigen" Eigenheims investiert hat, kann Ansprüche gegen den (wahren) Erben geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass solche Bereicherungsansprüche auch vererblich sind (Urteil vom 22.03.2013 - V ZR 28/12).

Der Sohn lebt seit Geburt unentgeltlich im Haus der Mutter. Auch als er seine Freundin und spätere Frau kennen lernt, gründet er keinen eigenen Hausstand. Er bleibt mit seiner Frau bei der Mutter wohnen.

In das Haus der Mutter investiert er für Umbau und Modernisierung rund 250.000 Euro. Die Mutter sichert ihm mündlich zu, er dürfe mit seiner Ehefrau lebenslang unentgeltlich im Haus wohnen und werde ihr Alleinerbe.

Es kommt anders.

Der Sohn stirbt - kinderlos - vor der Mutter. Die klagt als Erstes die zur Witwe gewordene Schwiegertochter aus ihrem Haus. Als Zweites setzt sie ihre Tochter als Erbin ein. Danach stirbt sie.

Die Schwiegertochter verlangt von der Erbin, ihrer Schwägerin, Zahlung von 187.500 Euro, also 75 % der Investition = Alleinerbschaft abzüglich Pflichtteil. Ihr verstorbener Mann, dessen Erbin sie geworden sei, habe die Hausmodernisierung nur im Vertrauen auf die Erbschaft finanziert.

In den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg verliert die Schwiegertochter mit Glanz und Gloria. Erst vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe kommt sie zu ihrem Recht.

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, der Mutter könne kein Vorwurf gemacht werden. Der Sohn habe schließlich bis zu seinem Lebensende unentgeltlich im Haus der Mutter wohnen dürfen. Sie habe ihn auch nicht mehr als ihren Erben einsetzen können, weil er schon vor ihr gestorben sei.

Der Bundesgerichtshof dagegen geht von einer Zweckverfehlung aus, die einen Bereicherungsanspruch begründet.

Investiert habe der Sohn doch in der Erwartung, einstmals Eigentümer des Hauses zu werden. Diese zum Zweck gewordene Erwartung sei nicht erfüllt, der Zweck nicht erreicht worden.

Der Bereicherungsanspruch des Sohnes sei vererblich, auch wenn erst durch den Tod der Mutter, also nach seinem eigenen Tod, die Zweckverfehlung eingetreten sei.

Allerdings bemisst sich der Anspruch nicht nach der Höhe der Investitionen, sondern nach dem Wertzuwachs des Grundstücks.

Eine spannende Frage bleibt, ob diese Rechtsprechung auch auf Pflegleistungen anzuwenden sein wird, die die Tochter unentgeltlich für die Eltern erbringt - eben im Vertrauen darauf, einmal Erbin zu werden. 

Wie man sieht, repariert die Rechtsprechung gelegentlich Fehler. Allerdings sind Risiko und Aufwand enorm hoch. Der Sohn hätte besser die Beratung eines Fachanwalts in Anspruch genommen, statt in naiver Weise eine halbe Million DM zu investieren. Dann wäre seiner Witwe der dornenvolle Weg durch die Instanzen erspart geblieben. Immerhin bewahrheitet sich unser Motto:

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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