Zeitungsaustragen keine verbotene Nebentätigkeit?

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(München - Schwabmünchen) Der Tarifvertrag der Arbeitnehmerin, einer Postzustellerin sah vor, dass diese eine Nebentätigkeit anzeigen und dieser im Fall einer übermäßigen Beanspruchung des Arbeitnehmers durch diese Nebentätigkeit selbige untersagen darf.

Im November 2006 teilte die Klägerin auf Aufforderung mit, dass sie einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von ca. sechs Stunden und einem Bruttomonatslohn von ca. 350,00 Euro nachgehe. Dabei stellt sie Abonnenten frühmorgens ausschließlich Zeitungen und Presseerzeugnisse (Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Financial Times usw.) zu. Im Jahre 2007 wurde der Klägerin dann die Nebentätigkeit untersagt, da das Unternehmen für welches die Arbeitnehmerin die Zeitungen ausfuhr auch für Briefzustellung Dienstleistung anbietet. Dies wurde als wettbewerbswidrig gesehen.

Die Tätigkeit der Klägerin als Zeitungszustellerin argumentierte, dass die Interessen der Arbeitgeberin als Briefdienstleisterin nicht beeinträchtigt seien.

Soweit die Arbeitgeberin selbst in sehr geringem Umfang Zeitungen zustelle, sei ein anderes Marktsegment betroffen. Auch liege keine die andere Firma unterstützende Tätigkeit zulasten der Arbeitgeberin vor. Allein die Einbringung der Arbeitskraft reiche hierfür nicht aus, erforderlich seien zusätzliche Umstände. Daran fehle es bei der untergeordneten Tätigkeit der Klägerin ohne jeden Kundenkontakt. Eine abstrakte oder zukünftig mögliche Wettbewerbssituation könne nicht dazu führen, die Nebentätigkeit zu verbieten

Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht: Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Es spricht viel dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden.

Es wurde festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei der Z GmbH jeweils eine Stunde täglich bis 6:00 Uhr von jeweils montags bis sonnabends auszuüben.


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