Zeugenbeistandschaft

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Als Zeugenbeistand stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich kann Sie vor der Zeugenvernehmung beraten und ich kann relevante Informationen durch Akteneinsicht beschaffen und begleite Sie als Zeuge während Ihrer Vernehmung und kann mich schützend für Ihre Rechte einsetzen. Wenn nötig ist auch der Austausch mit anderen Verfahrensbeteiligten möglich. Die Beistandschaft ist denkbar, für Zeugen, die vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss aussagen müssen.

Jeder Zeuge kann sich eines rechtlichen Beistandes bei einer Zeugenvernehmung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bedienen. Jeder Zeuge hat das Recht, eine Rechtsanwältin seiner Wahl als Zeugenbeiständin hinzuzuziehen. Die Beiständin berät den Zeugen und steht ihm während der Vernehmung zur Seite. Dieses Recht ist im § 68 b Abs. 1 StPO verankert. Unter bestimmten Bedingungen hat der Zeuge gemäß § 68 b Abs. 2 StPO sogar Anspruch auf einen anwaltlichen Zeugenbeistand.


1. Rechte des Beistands

Der anwaltliche Beistand kann wie der Zeuge selbst unzulässige Fragen beanstanden (§ 68 a StPO). Er kann auf klare Befragungen drängen und in bestimmten Fällen verlangen, dass der Zeuge einen zusammenhängende Sachverhaltsschilderung abgeben kann. Zudem kann er den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen, wenn höchstpersönliche Lebensbereiche (§ 171 b GVG), Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Zeugen Gegenstand der Zeugenvernehmung sein sollen (§ 172 GVG) oder aber es sich bei dem Zeugen, um eine minderjährige Person handelt.

Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.


2. Gefahr der Strafbarkeit wegen falscher Aussagen

Es ist bekannt, dass vorsätzliche Falschaussagen vor Gericht strafbar sind (§ 154 StGB). Weniger geläufig ist, dass auch fahrlässige Falschaussagen oder die fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sind strafbar (§ 163 StGB).


3. Gefahrenlage der ungewollten Selbstbelastung 

Als Zeuge besteht bei einer Vernehmung die Gefahr, der Selbstbelastung. Ein unerfahrener Bürger kann durch die erfahrenen und geschulten Vernehmungsbeamten in der Vernehmungssituation in eine missliche Lage gebracht werden.

Die Strafprozessordnung gewährt dem Zeugen bei drohender Selbstbelastung kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Dies wissen die meisten nicht. Gemäß § 55 StPO kann der Zeuge jedoch die Beantwortung von einzelnen Fragen verweigern, die ihn oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aussetzen könnten. In ungewohnten Zeugensituationen ist für juristische Laien schwer zu beurteilen, welche Fragen das betrifft.


4. Recht auf Beratung und Begleitung in jeder Verfahrenssituation

Das Recht gemäß § 68 b Abs. 1 StPO, einen Beistand hinzuzuziehen, besteht in jedem Stadium eines Strafverfahrens. Es gilt für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungs- und Hauptverfahrens. Besonders in komplexen und schwer greifbaren Fällen des Wirtschaftsstrafrechts ist dies von Relevanz. Nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens haben Zeugen das Recht auf einen Beistand, das Recht besteht ebenfalls bei Vernehmungen durch Zivilgerichte oder parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.


5. Die Anwesenheit des Beistands

Gemäß § 68 b Abs. 1 StPO hat der Beistand das Recht, während der Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein. Oft bewirkt allein die Anwesenheit eines Anwalts, dass die Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen einhalten und sich ordnungsgemäß verhalten.


6. Recht auf Akteneinsicht

Es ist umstritten, ob der anwaltliche Beistand ein Recht auf Akteneinsicht hat. Die neuere Rechtsprechung lehnt dies ab. Auf das Recht der Akteneinsicht sollte der Zeugenbeistand bestehen, wenn der Anwalt die Akten benötigt, um den Zeugen angemessen beraten zu können, insbesondere in Fällten des Auskunftsverweigerungsrechtes gemäß § 55 SPO. Besonders in umfangreichen Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts ist dies wesentlich.


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