Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen – Was ist zu tun?

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Wenn man bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zwar erwischt, aber nicht direkt angehalten wird, flattert einige Wochen später in der Regel Post von der Ordnungsbehörde ins Haus.

Hierbei kann es sich um einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen handeln – je nach Stand der Ermittlungen der Behörde. Wie und ob Sie auf ein solches Schreiben reagieren sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Der Anhörungsbogen: äußern oder nicht?

Handelt es sich bei dem Schreiben um einen Anhörungsbogen, müssen Sie sich keinesfalls zwingend zum Vorwurf äußern. Sinn eines solchen Bogens ist in erster Linie, Sie darüber zu informieren, dass man Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorwirft. Sie haben die Wahl, ob Sie Stellung nehmen möchten oder den Brief erst einmal ignorieren.

Wenn Sie sich dazu entschließen, sich zu äußern, sollten Sie sich sicher sein, den Vorwurf tatsächlich entkräften zu können. Nur mit stichhaltigen Argumenten wird der Sachbearbeiter sich überzeugen lassen, das Verfahren einzustellen. Hält er Ihr Vorbringen für unbeachtlich, wird er ohne erneute Warnung einen Bußgeldbescheid erlassen. Insbesondere bei Bagatellverfahren, in denen Ihnen ein Bußgeld von vielleicht 15,- € angedroht wird, sollten Sie gut abwägen, ob die zusätzlichen Gebühren, die Sie durch Ihre Stellungnahme verursachen, in einem gesunden Verhältnis zur eventuellen Ersparnis stehen.

Zeugenbefragung: Behörde kennt den Fahrer nicht!

Sendet die Behörde Ihnen einen Zeugenfragebogen, kennt sie zwar die Tat, weiß aber (noch) nicht, wem diese vorzuwerfen ist. Als Halter des betroffenen Fahrzeugs bekommt man einen solchen Bogen, wenn man selbst nicht Fahrer war. Woher die Behörde das weiß? Ganz einfach: Ist ein Foto oder Video von der Ordnungswidrigkeit vorhanden, sind meist zumindest Geschlecht und Alter des Fahrers erkennbar. Führt die automatisierte Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt zu einem anderen Ergebnis oder ist der Halter ein Unternehmen, bekommt der Halter einen Zeugenfragebogen, weil er selbst als Fahrer zunächst anscheinend ausscheidet.

Auch den Zeugenfragebogen müssen Sie nicht zwingend ausfüllen. Entscheiden Sie sich aber dafür, müssen Ihre Angaben wahr sein. Benennen Sie also nicht wissentlich einen falschen Fahrer, wenn Sie ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung, § 164 Strafgesetzbuch (StGB) vermeiden wollen.

Zeugenbefragung bei Dienstwagen

Hat ein Unternehmen als Halter des Dienstwagens einen Zeugenfragebogen erhalten, sollte auch das Unternehmen selbst diesen Bogen ausfüllen. Nicht angeraten ist es, den Bogen an den (im Unternehmen meist bekannten) Fahrer weiterzugeben. Zum einen weiß das Unternehmen dann nicht, was mit dem Fragebogen passiert. Reagiert der Fahrer nicht, kann die Behörde schlimmstenfalls gegenüber dem Unternehmen eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage aussprechen. Zum anderen muss der Fahrer sich, wenn er doch reagiert, gegenüber der Behörde zu erkennen geben. Er bringt sich dann um die Verteidigungsmöglichkeit, dass die Behörde ihn eben gerade noch nicht identifizieren kann.

Es empfiehlt sich daher, dass das Unternehmen im Zeugenfragebogen angibt, wem es den Wagen überlassen hatte. Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, eine Vermutung zu äußern, wer zur Tatzeit das Fahrzeug tatsächlich führte. Das gilt selbst dann, wenn ein Foto vom Fahrer vorliegt. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Ermittlungsarbeit der Behörde zu übernehmen.

Fazit

Sie haben einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen von der Behörde erhalten und sind unsicher, wie Sie damit umgehen sollen? Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne rund um das Bußgeldverfahren, Anhörung und Zeugenbefragen. Sie erreichen uns ganz einfach über das anwalt.de-Kontaktformular.

Hinweis: Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt die Rechtsberatung in der Regel nur dann, wenn Ihnen als versicherter Person eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Nicht versichert sind Sie demnach, wenn der Zeugenfragebogen an Ihren Arbeitgeber bzw. an Ihre eigene Firma gerichtet ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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