Der Zeugenfragebogen nach Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug

  • 5 Minuten Lesezeit

In Deutschland darf wegen eines Verkehrsverstoßes nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, der den Verstoß selbst begangen hat. Von diesem Grundsatz der Fahrerhaftung gibt es nur wenige Ausnahmen (z.B. Halterhaftung bei Halt- oder Parkverstößen, § 25a StVG). Wurde der Verkehrssünder nicht direkt vor Ort von der Polizei angehalten und seiner Personalien festgestellt, muss die Bußgeldstelle daher erst den Fahrer ermitteln. Die Fahrerermittlung kann einen hohen Aufwand nach sich ziehen. Sie muss in der Regel nach drei Monaten abgeschlossen sein, da für die Behörde sonst der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht. Der Zeugenfragebogen unterbricht diese relativ kurze Verjährungsfrist nicht.

Vor Augen halten muss man sich aber immer das Risiko einer anschließenden Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, das immer droht, wenn es der Behörde wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht gelingen sollte, die Person des Fahrzeugführers rechtzeitig festzustellen.

Wie weit dürfen Polizei und Bußgeldbehörde bei ihren Ermittlungen aber gehen?

Über das amtliche Kennzeichen kann die Behörde schnell den Halter des Fahrzeugs ausfindig machen, mit dem die Zuwiderhandlung begangen worden sein soll. Dieser, zumeist eine juristische Person (GmbH, AG) erhält dann ein Formular zugesandt, das die Aufforderung enthält, den Fahrer zu benennen, der das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Dazu enthält die Rückseite dieses sog. Zeugenfragebogens eine Spalte „Angaben der Personalien des Fahrers".

Ist der Zeugenfragebogen nur an eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) adressiert, ist diese nicht verpflichtet, die abverlangte Auskunft zu geben, da eine solche nur von natürlichen Personen erwartet werden darf. Etwas anderes gilt, wenn der gesetzliche Vertreter der juristischen Person im Zeugenfragebogen angeschrieben wurde. Dann besteht für diesen eine Auskunftspflicht (es sei denn, beim dem Fahrer handelt es sich um einen Verlobten, (Ex-)Ehegatten oder(Ex-) Lebenspartner) oder Verwandten).   

Wird der Zeugenfragebogen einfach nicht zurückgesandt, wird die Behörde wegen der unterbliebenen Aussage regelmäßig keine Sanktion verhängen. Wenn der Zeugenfragebogen, wie dies meisten der Fall ist, nämlich mit einfacher Post übersandt wurde, gibt es nämlich keinen Beweis des Zugangs.

Die Behörde wird jedoch wegen der drohenden Verjährung zügig weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers des Firmenwagens in die Wege leiten.

Polizei leistet Amtshilfe

Die Firma, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, muss damit rechnen, dass ein Polizeibeamter in die Firma kommt und dort durch Befragung der Mitarbeiter entsprechende Ermittlungen anstellt. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten prinzipiell dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Erfolgt auf den Zeugenfragebogen keine Reaktion oder wird bestritten, dass das Firmenfahrzeug durch einen Mitarbeiter genutzt wurde, ersucht die Bußgeldbehörde in der Regel die örtliche Polizei im Wegen der Amtshilfe, Ermittlungen nach dem Fahrer zu Tatzeit anzustellen

Verräterisches Internet

Mittlerweile ist davon auszugehen, dass die Polizei, bevor sie in der Firma auftaucht, versuchen wird, im Wege einer Internetrecherche den Fahrer zu ermitteln (z. B. auf der Firmenwebsite oder Netzwerken wie „Xing" oder „Facebook"). Freiwillig ins Netz gestellte Fotos werden so leicht zur Grundlage einer erfolgreichen Fahrerermittlung.

Abgleich mit dem den Bildern beim Einwohnermeldeamt

Ferner hat die Bußgeldbehörde die Möglichkeit, das Beweisfoto mit dem Foto zu vergleichen, das von einer als Fahrer zur Tatzeit verdächtigen Person beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegt ist (Passfoto).  

Polizeiliche Ermittlungen in der Firma

Erscheint die Polizei auf dem Firmengelände bzw. im Firmengebäude besteht für die Firma bzw. ihre Mitarbeiter keine Pflicht, den Beamten den Zutritt zu gestatten. Zwangsmittel, wie das Öffnen der Gebäudetür, stehen den ermittelnden Beamten hier nicht zur Verfügung. Allerdings treten sie meist ohne Uniform auf und dürfen sich, wie alle anderen Besucher während der Geschäftszeiten im Firmensitz bewegen, solange der Inhaber des Hausrechts nichts dagegen einwendet. Taktisch empfehlenswert, die Beamten des Geländes zu verweisen, ist es jedoch nicht, da damit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Beamten der Führerscheinstelle die Verhängung eines Fahrtenbuches (das schlimmstenfalls sämtlichen Firmenfahrzeugen auferlegt werden kann) empfehlen werden. Klüger wäre es deshalb, die Mitarbeiter auf einen möglichen Besuch von Polizeibeamten vorzubereiten, die in der Verkehrssache ermitteln und ihnen klarzumachen, dass sie Fragen der Polizei zum Sachverhalt oder zum Fahrer nicht beantworten müssen („Ich möchte dazu nichts sagen".) Die Polizei hat gegenüber Firmenmitarbeitern keine Mittel, die Beantwortung der Fragen zu erzwingen. Die befragten Zeugen haben lediglich die Pflicht auf Verlangen ihre Personalien zu nennen.

Darüber hinaus darf natürlich jeder Zeuge von Gesetzes wegen die Auskunft auf Fragen verweigern, die ihn oder einen Angehörigen der Gefahr zuziehen würden, wegen der Ordnungswidrigkeit verfolg zu werden (Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §§ 52 Abs.1, 55 Abs.1 StPO i. V. m. § 46 Abs.1 OWiG).

Grundsätzlich gilt, die Schutzbehauptung gegenüber der Polizei, der abgebildete Fahrzeugführer würde nicht erkannt werden oder es sei ausgeschlossen, dass eine bestimmte Person der Fahrer sei, führt nicht zur Strafbarkeit. Weder handelt es sich um eine Falschaussage im Sinne des § 153 StGB (da keine „zuständige Stelle") noch kommt eine Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht, da nicht die Bestrafung eines anderen nach dem Strafgesetz vereitelt wird, denn es wird von der Polizei wegen einer Ordnungswidrigkeit und nicht in einem Strafverfahren ermittelt.

Strafwürdig wäre jedoch die nachweislich vorsätzliche Benennung einer falschen Person als Fahrer durch den befragten Zeugen.

Trifft die Polizei zufällig auf den tatsächlichen Fahrer und hält ihm die Ähnlichkeit mit dem „Blitzerfoto" vor, steht diesem das gesetzliche Schweigereicht zu. Nach einem gegen ihn geäußertem Tatverdacht muss ein Betroffener, genau wie ein Beschuldigter in einem Strafverfahren, keine Aussage machen und auch einer polizeilichen Vorladung zu einer Vernehmung nicht Folge leisten.

Weitergehende Maßnahmen

Eine weitere denkbare Maßnahme zur Fahrerermittlung ergibt sich aus dem Recht der Bußgeldbehörde zur Vorladung von Zeugen, von denen sie sich einen sachdienlichen Hinweis auf die Person des Fahrers erwartet. Weil der Bußgeldstelle als Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, sind die Zeugen bei einer behördlichen Vorladung - im Gegensatz zu einer polizeilichen Vorladung - sogar zum Erscheinen verpflichtet.

Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann unter Umständen eine Hausdurchsuchung zur Ermittlungen von Hinweisen auf den Fahrzeugführer angeordnet werden, z.B. zwecks der Beschlagnahme von Fuhrparkunterlagen. Da sowohl Wohnungs- als auch Geschäftsräume einer verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit unterliegen, dürfte dieser  besondere Schutz dem Verfolgungsinteresse des Staates bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel entgegenstehen und die Durchsuchungsanordnung wäre unverhältnismäßig. Die Firma kann gem. § 304 ff. StPO gerichtliche Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss einlegen.

Sonderfall Tachograph

LKW-Fahrerkarten, auf der Lenk- und Ruhezeiten sowie die Identität des Fahrers gespeichert sind, unterliegen jedoch der Beschlagnahme - auch beim Unternehmer.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema