Zeugenpflicht geht Arbeitspflicht vor
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[image]Viele Gerichtstermine finden vormittags statt, wenn die meisten geladenen Zeugen eigentlich am Arbeitsplatz ihrer Beschäftigung nachgehen müssten. Der Arbeitnehmer kann aber für die Zeit der Gerichtsverhandlung wegen vorübergehender Verhinderung von der Arbeit bezahlt freigestellt werden. Erscheint er aber dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden.
Ein Arbeitnehmer sollte als Zeuge vor Gericht aussagen und erhielt seine Ladung etwa drei Wochen vor dem Gerichtstermin. Als er angab, aus beruflichen Gründen am Vormittag nicht erscheinen zu können, wurde er umgeladen, damit er seine Zeugenaussage am Nachmittag tätigen könne. Wenige Tage vor der Verhandlung erklärte der Zeuge, am Verhandlungstag für einen Kollegen einspringen zu müssen, sodass er zum veranschlagten Termin nicht erscheinen könne. Da der Zeuge der Verhandlung tatsächlich fernblieb, verhängte das Gericht wegen unentschuldigten Fehlens ein Ordnungsgeld gegen ihn, was der Zeuge aber nicht akzeptieren wollte.
Das OLG war der Ansicht, dass das Ordnungsgeld zu Recht verhängt worden ist. Immerhin treffe jeden Zeugen die allgemeine Staatsbürgerpflicht, vor Gericht seine Aussage zu machen. Müsste das Gericht jeden Termin erst mit den Zeugen absprechen und Rücksicht auf deren berufliche Pflichten nehmen, wäre eine zügige Durchführung von Strafverfahren nicht mehr möglich. Außerdem dürfe ein Arbeitnehmer nicht kurzfristig für seinen kranken Kollegen einspringen, wenn er aufgrund der rechtzeitig zugestellten Ladung genau wisse, dass er in der betreffenden Zeit einen Gerichtstermin wahrnehmen muss.
(OLG Köln, Beschluss v. 22.12.2011, Az.: 2 Ws 796/11)
(VOI)
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