ZinsCap-Prämie bei Bankdarlehen: Anteilige Rückerstattung bei vorzeitiger Darlehenstilgung

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Die Frage der anteiligen Rückerstattung einer auf die Laufzeit des Darlehens berechneten ZinsCap-Prämie im Falle einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung wurde bisher in nur wenigen gerichtlichen Entscheidungen thematisiert. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) steht bisher aus.

Bei einem ZinsCap-Darlehen handelt es sich um einen variabel verzinsten Kredit, bei welchem dem Kreditnehmer eine Zinsobergrenze zugesichert wird. Im Gegenzug zahlt der Bankkunde hierfür eine sog. ZinsCap-Prämie. Durch eine solche Vereinbarung erlangt der Bankkunde die Sicherheit, dass diese Zinsobergrenze für den vereinbarten Zeitraum nicht überschritten wird. Die Prämie wird dabei als Prozentsatz der Darlehenssumme angegeben.

Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 14c O 115/11) hat bereits am 19.01.2012 in Sinne der Bankkunden entschieden, dass die ZinsCap-Prämie bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens anteilig zurück zu erstatten ist. Insbesondere sei die ZinsCap-Prämie im Hinblick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24.11.1999 (Az.: X R 144/99) als laufzeitbezogene Zinszahlung anzusehen. Sie werde bereits bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit berechnet und in ihrer Vollständigkeit fällig. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihrer eigenen Vertragsgestaltung eine gleichmäßige Risikoverteilung über die Laufzeit hinweg zugrunde gelegt hätten und demnach auch eine zeitanteilige Rückerstattung vorgesehen hätten.

So entschied nun auch das Landgericht Chemnitz in einer Entscheidung vom 18.12.2015 (Az.: 7 O 435/15): Auch das Landgericht Chemnitz sprach den von der Autorin dieses Beitrages gegenüber der Deutschen Bank vertretenen Klägern die von diesen geleistete ZinsCap-Prämie nach vorzeitiger Darlehensrückzahlung anteilig zu. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Zinsbegrenzungsprämie als laufzeitabhängiges Entgelt nur für den Zeitraum der Zinsbindungsfrist berechnet wurde. Entscheidend sei, dass die Zinsbegrenzungsprämie als laufzeitabhängig geregelter Ausgleich zwar im Voraus zu entrichten gewesen sei, aber dem Darlehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende – ebenso wie eine Zinsvorauszahlung – nur anteilig verbleiben sollte.

Das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 18.12.2015 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Deutsche Bank einigte sich mit den Klägern innerhalb der laufenden Berufungsfrist. Gleichwohl bestätigte sich zugunsten der Bankkunden: Darlehensnehmer können bei vorzeitiger Darlehenstilgung von der Bank die anteilige Rückerstattung der ihnen für die gesamte Laufzeit berechneten ZinsCap-Prämie fordern.

Rückzahlungsklagen von Bankkunden werden aber nur dann Erfolg haben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorab umfassend geprüft wurden. Mit der Prüfung des Sachverhaltes sollten sich Bankkunden an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechtes verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Rechtsanwältin Corina Jähn, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

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