Zinsfox – Vorsicht laut BaFin

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Über die Webseite zins-fox.com werden Anlegern u. a. Festgeldanlagen offeriert.

Auf der Homepage wird dargestellt, dass man von Herzen überzeugt sei, dass sich sparen lohnen sollte und als lizenzierter Vermögensberater und -vermittler Zinsfox Kunden aus ganz Europa besicherte Sparmöglichkeiten bieten würde, die den Vermögensaufbau und die Altersvorsorge garantieren.

Des Weiteren wird damit geworben, dass Zinsfox Sparern eine Vielzahl von effektiven Vermögensaufbaustrategien empfehlen würde, um maximale Zinsen bei Banken zu erzielen und man Klienten konservatives Sparen mit modernen Systemen verbinden würde und in einem übersichtlichen Kundenportal man den Kunden die Möglichkeit geben würde, alle vermittelten Festgeldkonto einzusehen und zu verwalten.

Warnung der BaFin 

Nach einem aktuellen Hinweis war die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor Anlagen bei Zinsfox, da die Gesellschaft ohne Genehmigung der BaFin den Abschluss von Festgeldern anbieten würde. Außerdem würden auch über die Internetseite zins-fox.com ohne Erlaubnis der Behörde Finanz- und Wertpapierdienstleistungen offeriert und die Zinsfox unterliege nicht der Aufsicht der BaFin.

Warnung der FINMA 

Laut BaFin hat auch bereits die schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde, die FINMA, eine Warnung vor Anlagen über die Webseite zinsfox.com veröffentlicht.

Fehlende Erlaubnis für Festgeldanlagen der Zinsfox

Wenn eine Anlage in Form eines Festgeldes mit dem Versprechen einer unbedingten Rückzahlung angeboten wird, stellt dies ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar. Dafür ist aber eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, die laut der Behörde nicht existiert.

Möglichkeiten für Anleger von Zinsfox

Wenn eine Festgeldanlage offeriert wird, die den Tatbestand eines Bank- bzw. Einlagengeschäfts erfüllt, kann sich für einen Anleger gegen die Anbietergesellschaft als auch gegen deren verantwortliche Personen nach der Rechtsprechung in Deutschland ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Auch andere Ansprüche kommen in Betracht, insbesondere auch dann, wenn eingezahlte Gelder bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden.

Dann sollten Anleger auch rasch rechtliche Schritte erwägen und sich von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt beraten lassen.

Bewahren Sie Kontoauszüge über Einzahlungen und Korrespondenz sorgfältig auf und halten Sie Namen von Gesprächspartner und Gesprächsinhalte fest.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger von Zinsfox, die sich für Fragen gerne an unsere Kanzlei wenden können.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 07.02.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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