Zinsswaps, Währungsswaps - Verjährung beachten!

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Betroffene von verlustreichen Swap-Geschäften sollten dringend die Verjährungsfristen ihrer möglichen Ansprüche beachten. Die Ansprüche verjähren im Falle fahrlässiger Falschberatung grundsätzlich drei Jahre gemäß § 37a WpHG a.F., soweit die Verträge vor dem 4. August 2009 abgeschlossen wurden. Bei vorsätzlicher Falschberatung verjähren die Ansprüche 10 Jahre nach Abschluss des entsprechenden Vertrages. Der Bundesgerichtshof hat jüngst noch einmal darauf hingewiesen, dass die Bank bei Feststellung einer falschen Beratung selbst beweisen muss, dass die fehlerhaften Angaben nicht vorsätzlich erfolgten, vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13, Rn. 74. Aufgrund dieser Beweislastregel zugunsten der Anleger, kann in vielen Fällen die zehnjährige Verjährungsfrist ausgeschöpft werden.

Zahlreiche Verträge wurden jedoch bereits gegen Ende des Jahres 2005 abgeschlossen, viele auch in den Jahre 2006 und 2007. Bei den Abschlüssen 2005 kann nun jeder Tag zählen. Wenn der Abschluss beispielsweise am 1. November 2005 erfolgte, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 1. November 2015.

Eine Reihe bekannter Großbanken hat in erheblichem Umfang Swap-Verträge mit Kommunen, Unternehmen und Privatpersonen abgeschlossen oder diesen solche vermittelt. Dabei wurde nach Auffassung von Betroffenen häufig nicht bzw. nicht ausreichend über die teils erheblichen Risiken der Vertragskonstruktion aufgeklärt. Zu den Banken, welche in dem Bereich der Swap-Verträge umfangreich tätig waren, gehören u.a. die Deutsche Bank, die HypoVereinsbank (HVB) und einige Landesbanken. Der Kontakt zu entsprechenden Geschäften mit Landesbanken wurde oft von der jeweiligen Sparkasse vor Ort vermittelt.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet in dem Artikel vom 2. Oktober 2015 „Übergeswapt“ ausführlich von dem Fall eines Mittelständlers der über seine Hausbank, in dem dortigen Fall die HVB, riskante Swap-Verträge abgeschlossen hat. Der Unternehmer sieht sich nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. In dem Artikel der Süddeutschen wird der Eindruck erweckt, dass das Vorgehen der Bank systematisch erfolgte. Dazu heißt es wörtlich:

„Jedenfalls wussten die HVB-Leute, wie sie selbst kritische Kunden um den Finger wickeln. Dafür waren sie geschult, wie interne Unterlagen der Bank belegen, die der Süddeutschen Zeitung vorliegen.

Für ‚typische Kundeneinwände’ gab es da präzise unpräzise Antworten. Wandte ein Bankkunde beispielsweise ein, dass es sich bei Swaps um Spekulation handle, sollte der Berater erwidern: ‚Wir sprechen über Risikomanagement, denn wer sein Risiko nicht managed, der spekuliert.’ Und wurde bemerkt, dass das alles auf eine Wette hinauslaufe, hieß es: ‚Ins Kasino können Sie freiwillig gehen, mit den Marktbewegungen müssen Sie sich auseinandersetzen, und hier können wir Ihnen helfen!!’ Mit zwei Ausrufezeichen. Seitenweise Worthülsen.“

Zahlreiche Betroffene konnten sich bislang offenbar nicht entschließen, wegen der eingetretenen Verluste gegen die Banken vorzugehen. Mögliche Ansprüche sollten in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüft werden, der über Erfahrung in diesem speziellen Rechtsbereich verfügt.

Nach der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015, XI ZR 378/13, bestehen namentlich dann gute Chancen, die Verluste aus Swap-Verträgen auszugleichen, wenn nicht über den anfänglichen negativen Marktwert informiert wurde. Dies gilt immer, wenn der Vertrag mit der beratenden Bank abgeschlossen wurde und dem Swap-Vertrag kein konnexes Grundgeschäft zugrunde liegt, das heißt, wenn der Swap nicht dazu diente, etwa ein bestehendes Darlehen abzusichern. Der Bundegerichtshof führt diesbezüglich im Leitsatz aus:

„Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären(Fortführung von Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38).

In anderen Fällen, in denen der Swap-Vertrag mit einem Darlehen gekoppelt war, dessen Zinsentwicklung damit gesteuert werden sollte, kommt es umso mehr auf die Beratung im Einzelfall an. Hier wird es etwa eine Rolle spielen, ob ein komplexer Swap-Vertrag mit einem großen Unternehmen abgeschlossen wurde, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, oder mit einer Privatperson, einem Mittelständler oder einer kleineren Kommune, die kein entsprechendes Fachwissen aufweisen.

Es kann auch geprüft werden, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Vorgehens deckt. Insoweit ist die anderweitige Information in dem oben zitierten Artikel der Süddeutschen zur Deckungszusage von Rechtsschutzversicherungen „Die decken solche Prozesse grundsätzlich nicht ab“, nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dethloff nicht uneingeschränkt gültig. Es gibt durchaus Fälle, in denen die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dethloff verfügt über gerichtliche und außergerichtliche Erfahrungen mit Swap-Verträgen unterschiedlicher Komplexität.


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