Zollfahndung – was tut sie und was darf sie?

  • 6 Minuten Lesezeit

Zollfahndung ist eine besondere Abteilung der Zollverwaltung. Die Hauptaufgabe der Zollfahndung ist die Überwachung des Güterverkehrs. Dabei geht es nicht nur darum, ob auf eine Ware ein Zoll erhoben wird sondern auch ob es sich um Waren handelt, für die in Deutschland eine besondere Verbrauchsteuer erhoben wird (z. B. Tabaksteuer oder Alkoholsteuer).

Schließlich überwacht die Zollfahndung auch, ob Waren nach Deutschland eingeführt werden, deren Einfuhr verboten oder beschränkt ist (z. B. Drogen, Waffen, hohe Summen an Bargeld, exotische Tiere, gefälschte Markenprodukte).

Die Zollfahndung hat das Ziel Fälle zu ermitteln, in denen Abgaben zu erheben (z. B. Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer oder eben Verbrauchsteuern. Daneben übernimmt sie aber auch die Aufgaben einer Strafverfolgungsbehörde ähnlich der Polizei.

Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen werden die Beamten der Zollfahndung insbesondere tätig, indem sie Verkehrskontrollen durchführen, Zeugen befragen oder auch Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Beschlagnahmt werden dabei insbesondere Waren, Bargeld, aber auch Geschäftsunterlagen oder Datenträger.

In welchen Fällen wird die Zollfahndung tätig?

Die Zollfahndung hat die Aufgabe, dem Verdacht auf Zollstraftaten und Steuerstraftaten nachzugehen. Darüber hinaus werden aber auch ohne konkreten Anfangsverdacht Kontrollen insbesondere von Fahrzeugen (Lkw und Pkw) vorgenommen, um zu kontrollieren, ob zollrechtlich oder steuerrechtlich relevante Waren im Fahrzeug sind oder ein Verdacht auf sonstigen Straftaten besteht.

Dabei wird besonders nach häufig genutzten „Verstecken“ innerhalb eines Fahrzeugs gesucht, z. B. nach doppelten Wänden, in deren Zwischenraum Gegenstände verborgen transportiert werden können. Zudem verfügt die Zollfahndung über technische Geräte, die ein Fahrzeug „scannen“ könne, um versteckte Waren oder Hohlräume in einem Fahrzeug zu erkennen, die als Versteck dienen könnten.

Hauptziel der Steuerfahndung ist der Schmuggel von Zigaretten, alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln, Waffen oder ähnlichen Gegenstände.

Neben der körperlichen Kontrolle von Fahrzeugen ermittelt die Zollfahndung jedoch auch im Internet, insbesondere im Deep Web oder Darknet, ob sich Hinweise finden, dass in Onlineshops mit Waren gehandelt wird, für die in Deutschland Verboten oder Beschränkungen gelten oder auf die besondere Abgaben zu zahlen sind.

Welche Straftaten untersucht die Zollfahndung?

Die häufigsten Straftaten, aufgrund der die Zollfahndung tätig wird, sind folgende:

Straftaten
Paragraph und Gesetz
Zigarettenschmuggel (Tabaksteuerhinterziehung)
§ 370 AO
Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
§ 370 AO
Einfuhr von Betäubungsmitteln
§ 29 BtMG
Falsche Angaben bei der Zollanmeldung
§ 370 AO
Verstöße bei Zollagern und Steuerlagern
§ 370 AO
Steuerhehlerei
§ 374 AO

Besonders harte Konsequenzen drohen, wenn der Vorwurf der Zollfahndung lautet, dass das solche Taten als Bande (mindestens 3 Leute, die zusammenarbeiten) oder mit Waffen begangen wurden. Bei der Steuerhinterziehung und der Steuerhehlerei drohen in solchen Fällen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. 

Die tatsächliche Strafe hängt jedoch immer von den festgestellten Tatumständen vor Gericht ab und besonders auch von der Frage, ob bereits Vorstrafen bestehen.

Welche Maßnahmen ergreift die Zollfahndung?

Der Beschuldigte gerät mit der Zollfahndung in der Regel dadurch in Kontakt, dass sein Fahrzeug oder sogar seine Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht werden oder er schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahmen oder zu einer persönlichen Vernehmung aufgefordert wird.

Die Zollfahndung nutzt hier oft bewusst einen Überraschungseffekt, um vom Beschuldigten sofort Informationen zu bekommen. Als Beschuldigter ist es jedoch in nahezu allen Fällen ratsam, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Eine Aussage kann man später nachholen, wenn sie sinnvoll ist. Eine Aussage, die bereits gemacht wurde, kann man später nicht zurücknehmen.

Im Fällen von größerem Ausmaß, z. B. organisierter Schmuggel mit mehreren Beteiligten oder einem hohen Umsatz von Waren und damit von Zoll- oder Steuerschäden kann im Einzelfall sogar eine vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft drohen, wenn die Zollfahndung ermittelt.

In den Fällen von Untersuchungshaft ist der Druck für den inhaftierten Beschuldigten oft besonders groß, eine Aussage zu machen, insbesondere, wenn die Beamten der Zollfahndung in Aussicht stellen, dass die Untersuchungshaft so schneller beendet werden oder das Verfahren insgesamt einen günstigen Ausgang nehmen wird.

Hier sollten Beschuldigte besonders misstrauisch sein. Der Beamte der Zollfahndung entscheidet nicht über den Ausgang des Verfahrens und auch nicht über die Beendigung der Untersuchungshaft. Eine Aussage des Beschuldigten kann die Situation entgegen der Versprechungen des Beamten oder der Beamtin durchaus auch verschlimmern.

In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt als Verteidiger hinzugezogen werden, um in Ruhe zu besprechen, ob eine Aussage sinnvoll ist und wenn ja, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen soll.

Was darf die Zollfahndung?

Ermittlungsmaßnahmen wie die Vernehmung, die Durchsuchung oder eine vorläufige Festnahme liegen im Rahmen der Zuständigkeit der Zollfahndung. Auch die Einziehung von Vermögenswerten (Arrest, Kontopfändung, Beschlagnahme von Bargeld) gehören zum Aufgabenbereich.

Dass die Zollfahndung zu solchen Maßnahmen grundsätzlich befugt ist, heißt jedoch noch nicht, dass diese Maßnahmen auch in jedem Fall rechtmäßig sind. In den allermeisten Fällen von härteren Ermittlungsmaßnahmen muss zuvor ein Richter angehört werden. Selbst, wenn eine vorherige Entscheidung eines Richters nicht erforderlich war, können die vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen auch nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

Je nach Maßnahme sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, ob es sinnvoll ist eine bestimmte Maßnahme rechtlich anzugreifen und mit welchem Mittel man dies tun kann.

Diese Prüfung sollte auch im Rahmen einer gesamten Verteidigungsstrategie für den Beschuldigten vorgenommen werden, in der vor allem festgelegt wird, ob eine Kooperation mit den Behörden, ein dauerhaftes Schweigen oder eine aktive konfliktreiche Verteidigung die besten Aussichten auf Erfolg hat.

Wie soll ich mich als Beschuldigter gegenüber der Zollfahndung verhalten?

Als Beschuldigter ist es wichtig, genau zu wissen, welche Rechte man hat, wie man diese ausübt und welche Folgen sich aus verschiedenen Verhaltensweisen ergeben.

Besonders, wenn die Zollfahndung plötzlich das eigene Auto oder den Lastwagen anhält oder auch für eine Wohnungsdurchsuchung vor der Tür auftaucht, geht es darum, genau die Situation zu erfassen.

Auf keinen Fall besteht für den Beschuldigten die Verpflichtung, sich selbst wegen einer Straftat zu belasten. Spätestens, wenn die Zollfahndung einen Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat hat, müssen die Beamten den Beschuldigten über diese Rechte belehren.

Allerdings besteht ein solcher Verdacht nicht in jedem Fall, in dem die Zollfahndung tätig wird. Der Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, gilt jedoch trotzdem.

Unabhängig davon, mit welchem Ziel die Zollfahndung an Sie herantritt, haben Sie das Recht einen Rechtsanwalt bzw. in steuerrechtlichen oder zollrechtlichen Verfahren auch einen Steuerberater hinzuziehen. Auch wenn Ihnen die Situation zunächst „ungefährlich“ erscheint, ist es oft ratsam, einen Experten hinzuziehen, der bereits mehrere solcher Fälle betreut hat. Dieser kann helfen, die Lage richtig einzuschätzen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen zu geben.

Für den Beschuldigten ist es selten falsch, auf diesem Wege zumindest zunächst Zeit zu gewinnen, den Fall in Ruhe zu besprechen anstatt spontan und unvorbereitet Fragen zu beantworten, wenn vielleicht noch gar nicht klar ist, um was es geht.

Probleme mit der Zollfahndung? Wie geht’s jetzt weiter?

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es darum geht, sich mit der Zollfahndung auseinanderzusetzen und Ihre Rechte zu wahren.

Ich kann Ihnen sowohl bei der steuerrechtlichen und zollrechtlichen Aufarbeitung Ihres Falls helfen als auch als Strafverteidiger Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren und vor Gericht durchsetzen.

Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder hinterlassen Sie mir gleich hier eine Nachricht!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Jan-Henrik Leifeld

Beiträge zum Thema