Zu den Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung der ÜBH in Bayern

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)

Ausweislich der Statistik Corona Wirtschaftshilfen Stand 01.01.2024 veröffentlicht auf der Internetseite der IHK München und Oberbayern https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/wirtschaftshilfen-corona/endabrechnung-coronahilfe/Reporting-Coronahilfen/ wurden 1.854 Klageverfahren gegen die Bewilligungsbehörde erhoben. 1.088 dieser Verfahren sind derzeit noch offen. Die Erfolgsaussichten einer Klage auf Gewährung der Überbrückungshilfe erscheinen nach dieser Statistik als sehr gering. Lediglich in 0,1 % der Fälle hatte die Klage des Antragstellers Aussicht auf Erfolg.


Ferner schrecken viele betroffenen Unternehmen vor den Kosten zurück. Die Bewilligungsbehörde lässt sich in Bayern wohl überwiegend anwaltlich vertreten. Neben eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten fallen im Falle des Unterliegens daher noch die gegnerischen Anwaltskosten an. Ein Widerspruchsverfahren kann in Bayern nicht geführt werden. Betroffenen bleibt daher nur die Erhebung der Klage binnen einen Monats.


Zu beachten ist jedoch, dass auch im laufenden Klageverfahren noch die Möglichkeit besteht, dass die Bewilligungsbehörde im Hinblick auf die Entwicklung des Verfahrens und die richterlichen Hinweise die Entscheidung der Ablehnung prüft und Abhilfe durch Neubescheidung schafft. Die Verfahren enden somit mit Erledigung bzw. Klagerücknahme.


Betroffene Unternehmen sollten sich daher zunächst nicht von den veröffentlichten Statistiken bzw. den ergangenen Urteilen einschüchtern lassen. Eine Vorprüfung der Erfolgsaussichten kann sich im Einzelfall lohnen, insbesondere wenn Rückforderungen im Raum stehen oder die Entscheidung zur Überbrückungshilfe IV Auswirkungen auf die Schlussabrechnung entfalten kann.


Foto(s): https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/wirtschaftshilfen-corona/endabrechnung-coronahilfe/Reporting-Coronahilfen/

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