Zu hohe Anwaltsgebühren – wehren Sie sich gegen Abzocke

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Arbeit muss bezahlt werden – das gilt auch für Anwaltsgebühren. Allerdings gibt es leider Kollegen, die die Situation und die Unerfahrenheit der Mandanten aus Gründen der eigenen Gewinnmaximierung ausnutzen, obwohl die Anwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich geregelt sind.

Juest+Oprecht Rechtsanwälte sind auch darauf spezialisiert, Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht zu vertreten. Gerade in diesem Bereich werden wir mit Abrechnungen anderer Anwälte konfrontiert, die „erstaunlich“ sind. So wurden wir mit einem Fall betreffend eines Darlehenswiderrufs konfrontiert, in dem der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung über € 41.650,00 geschlossen hatte, obwohl der Mandant maximal € 36.000,00 überhaupt an wirtschaftlichen Vorteil erringen konnte. Zudem hatte die Sache von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg, sodass der Anwalt nur Anspruch auf eine Abrategebühr hatte.

Außergerichtliche Vertretung – Abrechnung des Höchstsatzes ist sicher nicht immer rechtmäßig!

Bei der außergerichtlichen Vertretung eines Mandanten hat der Anwalt einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Es besteht hier eine Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 Anwaltsgebühren. Der Mittelwert beträgt 1,3. Eine Abweichung vom Mittelwert nach oben ist vom Anwalt konkret mit der besonderen Schwierigkeit oder dem Umfang der Sache zu begründen. Einige Anwälte nutzen den Rahmen bis zum 2,5-fachen Gebührensatz aus, ohne hier eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Ein derartiges Verhalten muss sich der Mandant nicht gefallen lassen.

In der Praxis kommt es ferner vor, dass Anwälte die Hälfte der außergerichtlich verdienten Gebühr bis maximal 0,75 nicht auf die Verfahrensgebühr für die Klage nach Nr. 3100 VV RVG anrechnen. Auch dieses muss sich der Mandant nicht gefallen lassen.

Unwirksame Vergütungsvereinbarung – dann gibt es nur die gesetzlichen Gebühren

Der Klassiker des Abweichens von den gesetzlichen Gebühren ist eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Diese muss in Textform vorliegen und insbesondere von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt werden. Sollten hier entsprechende Verstöße vorliegen, so kann der Anwalt nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren trotz der Vergütungsvereinbarung verlangen. Hier empfiehlt es sich in Zweifelsfällen dringend, die Vergütungsvereinbarung sachkundig überprüfen zu lassen.

Unangemessenheit eines vereinbarten Honorars – Gebührenüberhöhung

Ein Anwaltshonorar ist nach dieser Vorschrift unangemessen und gemäß § 3a Abs. 2 RVG auf das angemessene Honorar herabzusetzen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände keinem sachgerechten Interessenausgleich mehr entspricht.

Hier gilt die Vermutung, dass dieses der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache überschreitet. Sollte dieses der Fall sein, so müsste der Anwalt darlegen und beweisen, dass das vereinbarte Honorar trotzdem angemessen ist. Hierbei sind die Schwierigkeit, der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Mandanten und das verfolgte Ziel als Kriterien heranzuziehen. Weiter ist relevant, ob das vom Mandanten verfolgte Ziel überhaupt erreicht wurde. letztlich handelt es sich dabei um Fragen des konkreten Einzelfalles, welche nicht pauschal beantwortet werden können, sondern jeweils konkret überprüft werden müssen.

Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB – Wucher

Eine Vergütungsvereinbarung kann ferner gemäß § 138 BGB nichtig sein. Sollte hier ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorliegen, so wird eine verwerfliche Gesinnung des Anwaltes unterstellt. Ein besonders grobes Missverhältnis liegt vor, falls das vereinbarte Honorar das angemessene und adäquate Honorar in krasser Weise überschreitet.

Pauschale Beurteilung nicht möglich – es kommt auf den Einzelfall an

Wie aus den Ausführungen ersichtlich, sind pauschale Aussagen zur Rechtmäßigkeit von abgerechneten Anwaltsgebühren nicht möglich, sondern es muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden. Rechtsanwalt Husack von Juest+Oprecht ist gerne bereit, Ihren Einzelfall zu überprüfen und Sie gegebenenfalls bei der Rückforderung von überzahlten Gebühren oder bei der Abwehr unberechtigter Gebührenansprüche zu unterstützen.



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