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Zu späte Angabe fiktiver Einkünfte ist keine strafbefreiende Selbstanzeige

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit einem Urteil vom 04.05.2022, Aktenzeichen: 12 Ns 508 Js 2272/20, entschieden, dass beim Verschweigen von Einkünften in der Steuerklärung im Falle einer späteren Offenbarung in gleicher höhe keine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wurde der 80-jährige Angeklagte im Oktober 2021 wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht Nürnberg verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts stand fest, dass der Angeklagte in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 Einnahmen im mittleren sechsstelligen Bereich nicht erklärt hat.

Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Nach seiner Einschätzung habe er vorliegend eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Finanzgericht in Nürnberg habe er erklärt, ein Beraterhonorar in gleicher Höhe erhalten zu haben. Tatsächlich hatte er dieses jedoch nicht erhalten.

Nach Ansicht der zuständigen Kammer sei in dieser Erklärung keine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu sehen. Zum einen handele es sich bei dem Finanzgericht um keine Finanzbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Weiterhin habe der Angeklagte auch nicht über den 2016 zu versteuernden Veräußerungsgewinn informiert. Er habe vielmehr tatsächlich nicht existente Einkünfte vorgespiegelt. Diese wären außerdem auch erst im Jahr 2017 zu besteuern gewesen.

Dieses Urteil zeigt erneut wie wichtig ist es, sich im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige intensiv beraten zu lassen. Aufgrund meiner Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts stehe ich bei steuerstrafrechtlichen Fragestellungen bundesweit als Ansprechpartner zur Verfügung.

 


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