Zu Unrecht eine Strafanzeige erhalten: einfach hinnehmen und/oder Schadensersatz?

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Wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Person zu Unrecht Strafanzeige gegen jemanden erstattet, dann stellt sich für denjenigen die Frage, ob man das einfach hinnehmen muss oder ob man etwas dagegen tun kann.

Eine gegen einem selber zu Unrecht erstatte Strafanzeige muss man selbstverständlich nicht einfach so hinnehmen. Man sollte sich, am besten mit Hilfe eines Anwalts für Strafrecht, gegen die Strafanzeige verteidigen.

Wenn die Ermittlungsbehörden keinen hinreichenden Tatverdacht feststellen können, muss das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.

Der zu Unrecht Beschuldigte fragt sich dann möglicherweise ob er die bis dahin entstandenen Anwaltskosten von dem Anzeigenerstatter zurückverlangen kann.

Grundsätzlich hat der zu Unrecht Beschuldigte keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gegen den Anzeigenerstatter, solange dieser nicht leicht fahrlässig gehandelt hat.

Gemäß § 469 StPO hat der zu Unrecht Beschuldigte jedoch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gegen den Anzeigenerstatter, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat.

Hinzu kommt, dass eine vorsätzliche falsche Verdächtigung einer Straftat gemäß § 164 StGB strafbar ist. Man kann in einem solchen Fall eine Gegenanzeige gegen den Anzeigenerstatter machen, indem man ihn der falschen Verdächtigung beschuldigt. 

Das geht aber nur, wenn der Anzeigenerstatter „wider besseres Wissen“ falsche Angaben gemacht hat. In dem Fall kann man seine Anwaltskosten als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Fazit

Wenn man eine vorsätzliche falsche Anzeige erhalten hat, sollte man sich überlegen eine Gegenanzeige zu erstatten und/oder Schadensersatz von dem Anzeigenerstatter für die entstandene Anwaltskosten verlangen. Man steht also nicht schutzlos gegenüber einer falschen Verdächtigung!


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