Zugriff auf Mietbürgschaft

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Vermieter von Gewerberäumen dürfen bei bestrittenen Forderungen unter Umständen auf die hinterlegte Mietbürgschaft zurückgreifen. In einem aktuellen Urteil vom 11. Februar hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 18 U 42/15) entsprechend entschieden.

Der Vermieter hatte eine Mietpreiserhöhung, die auf Basis des – vom Statistischen Bundesamt ermittelten – Mietpreisindexes berechnet und rückwirkend eine Forderungssumme von über 5000 Euro geltend gemacht. Nachdem der Mieter in einem Monat die Miete gar nicht überweisen konnte, meldete er im Folgemonat die Insolvenz an und die Mietzahlungen blieben komplett aus. Daraufhin glaubt der Vermieter, Anspruch auf Zugriff auf das Bürgschaftskonto zu haben. Die verwaltende Bank zahlte die Mietbürgschaft in Höhe von 3700 Euro an den Vermieter aus. Damit wurde die ausgebliebene Miete verrechnet, der Rest zur Aufnahme in die Insolvenztabelle gemeldet.

Diese Rechnung hatte der Vermieter – vorläufig – allerdings ohne den Insolvenzverwalter gemacht, der die 3700 Euro zurückforderte und festzustellen verlangte, dass die Forderungen aus der Mietpreiserhöhung nicht bestehen. Die Klage wurde abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; auch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig. Kaution und Bürgschaften hätten nach Meinung der Hammer Richter nicht den Treuhandcharakter wie bei Wohnraummietverhältnissen. Daher sei ein Zugriff auch für bestrittene Forderungen zulässig.

Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht und als Partner von AJT Neuss für Mietangelegenheiten zuständig: „Grundsätzlich gibt es immer unterschiedliche Bewertungen von Gemengelagen bei privater und gewerblicher Raummiete!“

Weitere Informationen zum Thema Mietrecht in Neuss: http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte



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