Zulässigkeit der Beschlagnahme des Handys durch Polizeibeamte

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Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit an Verkehrsunfällen, die durch die leichtsinnige Nutzung eines Handys am Steuer verursacht werden, hat sich seit einiger Zeit die regelmäßige Sicherstellung des Handys des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall bei den Polizeibeamten als gängige Praxis durchgesetzt. Hierdurch versuchen Polizeibehörden oftmals nach Verkehrsunfällen festzustellen, ob eine Handynutzung – sei es das mobile surfen im Internet oder die Nutzung von SMS/WhatsApp-Messenger etc. – beim Autofahrer die unfallverursachende Unaufmerksamkeit verursacht hat.

Aus rechtsanwaltlicher Sicht ist hier in besonderem Maße die Rechtmäßigkeit einer solchen Beschlagnahme des Mobiltelefons von Bedeutung.

Grundsätzlich ist eine Beschlagnahme von im Privateigentum befindlichen Gegenständen beim begründeten Verdacht einer Straftat zulässig. Um eine Straftat handelt es sich beispielsweise bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB), die bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden grundsätzlich immer Einschlägig sein kann.

Dennoch gilt gerade bei der Beschlagnahme eines Mobiltelefons und der damit verbundenen Auswertung der auf dem Gerät befindlichen Daten eine hohe gesetzliche Hürde, da durch das Auslesen der Daten durch die ermittelnden Behörden grundsätzlich das Fernmeldegeheimnis/Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG berührt und ggf. verletzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2005 – Az. BvR 308/04 – bereits den Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat als Voraussetzung für eine Beschlagnahme eines Handys definiert. Außerdem muss regelmäßig ein richterlicher Beschluss für die Datenauslese vorliegen der bei Gefahr in Verzug ausschließlich durch eine staatsanwaltliche Anordnung ersetzt werden kann.

Von dieser strengen Anforderungsauslegung zur Handybeschlagnahme ist auch bei der Beschlagnahme nach einem Verkehrsunfall auszugehen – die leichtfertige Beschlagnahme des Handys durch die Polizeibehörde ist somit regelmäßig rechtswidrig.

Sollte Ihr Mobiltelefon nach einem Verkehrsunfall beschlagnahmt worden sein, wenden Sie sich bitte an meine Kanzlei in Essen, sodass ich als ihr beauftragter Rechtsanwalt die Beschlagnahme im Rahmen eines etwaigen Klageverfahrens auf Ihre Rechtswidrigkeit überprüfen kann und Sie gegen rechtswidriges, polizeiliches Handeln zu verteidigen.

Rechtsanwalt Michael W. Nierfeld | Rechtsanwalt Essen | Verkehrsrecht, Strafrecht


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