Wirksamkeit der Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Trunkenheit am Steuer

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Nach Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 24 Ca 8017/13) steht einer verhaltensbedingten Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Trunkenheit am Steuer gem. §316 StGB auch eine mögliche Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Nachdem der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Verkehrsunfall sowie Personenschaden verursachte, kündete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Hiergegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Seinem Vortrag nach sei die Kündigung unwirksam; er sei alkoholkrank und habe die arbeitsvertraglichen Pflichten demnach nicht schuldhaft verletzt.

Dieser Argumentation konnte sich das Arbeitsgericht Berlin nicht anschließend. Die durch dem alkoholbedingt verursachten Verkehrsunfall entstandenen Sach- sowie Personenschäden seien durch das Verhalten des Arbeitnehmers in zurechenbarer Weise schuldhaft verursacht worden.  Von einem Berufskraftfahrer sei – trotz etwaiger Alkoholkrankheit – zu erwarten, dass dieser nüchtern zur Arbeit erscheine und die berufsbedingten Fahrten ohne den Konsum alkoholischer Getränke absolviere. Ferner seien andere Personen durch das vorbezeichnete Verhalten gefährdet worden. Der Arbeitgeber habe Sorge dafür zu tragen, dass Alkoholfahrten in seinem Betrieb vermieden werden. Dies könne auch nicht durch eine Abmahnung sichergestellt werden – zumal der Kläger letztlich keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe.

Gericht:

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2014; Az 24 Ca 8017/13

Rechtsanwalt Michael W. Nierfeld| Verkehrsrecht | Rechtsanwalt Essen


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