Zum Stand der AIFM-Richtlinie

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Die Richtlinie zu Managern alternativer Investmentfonds heißt abgekürzt: AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD aus Alternative Investment Fund Manager Directive). Es ist eine EU-Richtlinie, die vom EU-Rat am 27.05.2011 angenommen worden ist.

Die Richtlinie erfasst nicht die Investmentfonds, soweit sie bislang in der OGAW-Richtlinie (Investmentgesetz) abgegrenzt worden sind. Sie reguliert keine Produkte, sondern Verhalten und richtet sie sich an die Verantwortlichen von offenen und geschlossenen Fonds. Fondsinitiatoren, Verwalter, Konzeptionäre und Fondsmanager bedürfen in Zukunft einer Erlaubnis. Ein Risikomanagementsystem muss ebenfalls vorgehalten werden. Dieses muss bei jeder Anlage eine Due-Diligence-Prüfung durchführen. Vorgesehen ist eine Trennung von Verwaltung und Verwahrung von Anlegervermögen ähnlich dem deutschen Investmentgesetz.

Die Anlegerkonten müssen getrennt geführt werden.

Die Informationspflichten gegenüber dem Anleger (auch professionellen) entsprechen in etwa den Anforderungen des zukünftigen vorgreifenden Vermögensanlagengesetzes deutscher Prägung. Die Anlegeraufklärung soll nicht nur einmal im Leben feierlich wie bei einer Heirat stattfinden, sondern in den laufenden Quartalen. Eine ständige Information über die Liquiditätssituation und über das Risikoprofil wird verlangt werden.

Der Vertrieb von Anteilen ist nur an professionelle Anleger zugelassen. Der Vertrieb an Kleinanleger kann durch nationale Regelung gestattet werden. Die Richtlinie gilt allerdings nur ab einem Schwellenwert von über 100 Mio. Euro. Die Richtlinie ist nur an den aktiven Vertrieb adressiert, nicht an den passiven Vertrieb. Die AIFM-Richtlinie ist auf den passiven Vertrieb nicht anwendbar. Aussagen zum Produkt werden nicht getroffen. Quantitative Klassifizierungen etwa zur Risikostreuung sind nicht vorgesehen.

Diese Richtlinie soll bis zum 23. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Der genaue Inhalt wird derzeit durch den Erlass von Detailregelungen in Konsultationen vorbereitet (Level II). Der Begriff „Level II" meint Regelungen im Sinne von Durchführungsverordnungen. "Level I" stellt das Gesetz an sich dar, „Level II" die Durchführungsverordnungen. Mehr als 50 Verordnungen werden derzeit von der ESMA, der EU Wertpapieraufsicht in London (European Securities and Markets Authority - ESMA) bis zum 16.12.2011 vorbereitet. Die EU-Kommission wird dann voraussichtlich im ersten Quartal 2012 eine Vielzahl von Verordnungen erlassen.

Die AIFM-Richtlinie erfasst das Marktsegment von Hedgefonds, Privat Equity-Fonds, offenen und geschlossenen Immobilienfonds und ebenso auch Spezialfonds.

Erfasst sind „kollektive Anlagen". 90 % aller Spezialfonds in Deutschland sind allerdings nur einem einzigen Anleger zugeordnet. Bislang gibt die Richtlinie noch keine Antwort darauf, ob auch derartige Spezialfonds mit nur einem Anleger erfasst werden sollen. Die individuelle Vermögensverwaltung ist nicht betroffen. Anders könnte es bei family offices aussehen. Deren Zweck besteht darin, die Aufsicht zu umgehen.

Die Richtlinie enthält Mindeststandards. Die einzelnen Länder können erweiterte Regelungen vorsehen. Reguliert werden neben der Erlaubnispflicht für Fondsmanager die Eigenkapitalanforderungen und das Verhalten bei Interessenskonflikten sowie gegenüber den Kunden. Ferner werden die Berichtspflichten und die Abschlussprüfung EU-weit sortiert.

Die derzeitige Tragik bei den Fonds besteht darin, dass viele Anlagen im Falle der Krise nicht mehr definiert werden können. Verschmelzungen, Fusionen, fehlende Strukturplanungen, rasante Abwärtstrends und lange Verwahrketten erschweren die Orientierung, wie der Fall Madoff gezeigt hat. Hinzu tritt das häufig extreme Informationsgefälle zwischen Single-Fonds und Dachfonds in der Kenntnis der steuerlichen worst-case-Risiken.

Zudem sind ausreichend deutliche Haftungsregeln auf EU-Ebene erforderlich.

Mittelfristig soll eine Anpassung der AIFM-RL an die UCITS-RL (Investmentfonds nach dem Investmentgesetz) erfolgen.

Drittstaatenregelungen sollen noch bis 2018 gelten. Gemeint sind damit Fonds mit Sitz beispielsweise in Delaware, USA.


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