Zur Anerkennung von PTBS als Wehrdienstbeschädigung – Wenn der Krieg im Kopf weitergeht

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Negative- und von den Medien und der Politik nur wenig beachtete- Begleiterscheinung der aktuellen Auslandseinsätze der Bundeswehr sind vor allem posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) der rückkehrenden Soldatinnen und Soldaten.

Nach Zahlen der Bundeswehr sind 2011 insgesamt 922 Soldaten wegen einer einsatzbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) behandelt worden. Dabei ist jedoch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, da viele Traumatisierte aus falscher Scham keine Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Schließlich will man im Kameradenkreis nicht als „Weichei" gelten.

Eine Wehrdienstbeschädigung wird allgemein als gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist, definiert.

Erforderlich für die Anerkennung sind dabei immer:

  • das Vorliegen eines mit dem Wehrdienst zusammenhängenden schädigenden Vorgangs bzw. dienstlichen Einflusses. Bezogen auf eine PTBS heißt das, dass ein belastendes, außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, festgestellt werden muss. Dabei muss es sich um ein äußeres Ereignis handeln, das nicht durch die persönliche Disposition des betroffenen Soldaten bestimmt wird und welches nicht durch subjektive Empfindungen aufgeweicht ist.
  • dieser Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben,
  • die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen verursacht hat. Typische Symptome einer PTBS sind unter anderem stetig wiederkehrende Erinnerungen an das belastende Erlebnis (sog. Flashbacks), ein auch im Alltag erhöhter Stresspegel, Depressionen, Schlafstörungen, Angstzustände und die Vermeidung von Orten, die an den Einsatz erinnern.

Die Gerichte fordern weiter eine exakte Diagnose der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, da nur so die ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar seien und die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistet werden könne.

Ob auch in Ihrem Fall die Anerkennung einer WDB in Betracht kommt, kläre ich gerne in einem individuellen Gespräch ohne Zeitdruck. Durch die lange Tätigkeit beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und dem Durchlaufen der Ausbildung zum Reserveoffizier kann ich mich in die persönliche Situation der Soldatin und des Soldaten hineinversetzen und darauf aufbauend eine maßgeschneiderte Lösung entwickeln.

Rechtsanwalt Khan

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter www.kanzlei-gerold.de.


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