Zur Auskunftspflicht von Abkömmlingen als Miterben über lebzeitige Zuwendungen

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Das OLG München hat durch Urteil vom 17.02.2016, 20 U 126/15, klargestellt, dass Abkömmlinge als Miterben verpflichtet sind, sich untereinander Auskunft über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu erteilen haben, also nicht nur über solche, die unbestreitbar ausgleichungspflichtig sind.

Dementsprechend ist der Umfang der Auskunftspflicht nicht von der subjektiven Einschätzung des jeweils Pflichtigen abhängig, sondern so zu bemessen, dass der Miterbe und später notfalls das zuständige Gericht einschätzen kann, welche offenbarten Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind.

In vielen Erbfällen erhalten die Miterben erst gar nicht die für sie relevanten Angaben, weil die Auskunftspflichtigen sich selbst das Recht anmaßen, zwischen ausgleichpflichtigen und nicht ausgleichpflichtigen Zuwendungen zu unterscheiden und dann nur nach ihrem subjektiven Urteil Auskunft geben.

Richtigerweise ist dagegen über alle Zuwendungen Auskunft zu geben, so dass der auskunftsberechtigte Miterbe sodann selbst einschätzen kann, welche von den ihm mitgeteilten Zuwendungen ausgleichspflichtig sind.

Kommt es dann über die Ausgleichspflicht zum Streit, muss freilich ein Gericht entscheiden. Falsch ist es aber, schon gar keine Auskunft zu geben, nur weil man subjektiv der Ansicht ist, dass die Zuwendung nicht ausgleichspflichtig ist.

Die Entscheidung des OLG München stärkt damit die Rechte der ausgleichsberechtigten Miterben gegenüber ihren zur Auskunft verpflichteten Geschwistern bzw. gegenüber deren Abkömmlingen.


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