Nachweis des Erbrechts ohne Erbschein

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Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Dieses Urteil des BGH vom 05.04.2016 (Az.: 11 ZR 440/15) hat weitreichende Konsequenzen im Verhältnis zu Banken und Sparkassen, die bislang in diesen Fällen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins verlangten, bis zu dessen Erteilung in der Praxis meist viele Monate vergehen und dessen Beantragung ferner – mitunter sehr hohe – Gebühren auslöst. 

Im vorliegenden Fall hatten die Kinder der verstorbenen Mutter vergeblich versucht, eine Umschreibung der Konten allein auf Basis des eröffneten privatschriftlichen Testaments zu erreichen. Nach Erteilung des vom Kreditinstitut verlangten Erbscheins klagten die Kinder auf Erstattung der Erbscheinskosten (1.700,- EUR) und erhielten nun Recht. 

Auf eine Regelung zur Vorlagepflicht eines Erbscheins in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte sich das beklagte Kreditinstitut vorliegend nicht berufen, sodass sich die Frage nach deren Wirksamkeit nicht stellte. Eine Klausel, die dem üblichen Muster von Nr. 5 der AGB-Sparkassen nachgebildet war, hatte der BGH bereits durch Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) als im Verkehr mit Verbrauchern für unwirksam erachtet. 

Ob das beklagte Kreditinstitut die Freigabe der Konten noch von ergänzenden Erklärungen der klagenden Kinder zur Nichtgeltendmachung eines Pflichtteils oder zur Nichtexistenz weiterer Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da dies von der Beklagten nicht eingewendet worden war.


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