Zur Auslegung einer versicherungsvertraglichen Klausel einer Hausratsversicherung

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Kurz & bündig:

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf die Klausel eines Versicherungsvertrages, wonach auch Rauch und Ruß versichert sind, die von einer Verbrennungsanlage oder offenen Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind, so verstehen, dass ebenfalls Rauch- und Rußschäden, die durch angebranntes Essen entstanden sind, von der Versicherung umfasst sind

(LG Bielefeld, Urteil vom 15.06.2016 – 22 S 39/16)

1. Sachverhalt

Der Kläger ist Versicherungsnehmer der beklagten Hausratsversicherung. Die klagende Partei macht Ansprüche wegen eines Schadens an ihren Hausratsgegenständen geltend, der dadurch entstanden ist, dass in einem Topf Wasser verdampft und Fleisch verschmort ist. Das mit dem Dampf ausgetretene Fett blieb als Schmierfilm auf den Einrichtungsgegenständen zurück. Die Beklagte verweigert die Erbringung der Versicherungsleistung unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen, wonach die Schäden auf Rauch oder Ruß durch eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sein müssten.

2. Rechtliche Einordnung

Das LG stellte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Einstandspflicht der Beklagten fest und wies die Berufung der Beklagten zurück. Zunächst bejahte das Gericht ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO. In Ziff. 15 der Versicherungsbedingungen sei vorgesehen, dass zur Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren beantragt werden kann. Insoweit könnte einer auf Feststellung gerichteten Klage nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden. Die Klage sei auch begründet, da die streitgegenständliche Klausel eine einschränkende Auslegung insofern, als das Rauch- und Rußschäden durch angebranntes Essen ausgenommen seien, nicht zulasse. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weise der Begriff „ebenfalls“ auf eine Erweiterung, nicht aber auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hin. Weiterhin sei für dieses Verständnis die exakt physikalische Definition der Begriffe „Rauch“ und „Ruß“ nicht maßgeblich. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass keinesfalls eine Kürzung des Anspruchs gem. § 81 Abs. 2 VVG in Betracht komme, da der Versicherungsvertrag auch für einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall Versicherungsschutz gewährt.

3. Quintessenz

Bei genauer Betrachtung des Wortlauts der streitgegenständlichen Klausel erscheint die vom Gericht vorgenommene Auslegung vertretbar. Entscheidend ist dabei stets, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen darf.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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