„Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008“
- 15 Minuten Lesezeit
„Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008“
I.Rechtslage
Ausgangslage:
persönl. Betreuung gemeinsamer Kinder entsprach Standard u. Idealvorstellung von der Ehe, Altersphasenmodell–Hausfrauenehe–lebenslängl. Lebenstandsgarantie (eheprägender Bedarf)
Unterhaltsprägende Lebensverhältnisse; (Stichtag=Ehescheidung) Prägung = in der Ehe angelegt -> zunehmend weite Auslegung
Problematisch Paradigmenwechsel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:
- wandelbare Lebensverhältnisse, Surrogate, „Wandelbarkeitstheorie“ <-> Ausnahme Karrieresprung
- von Anrechnungsmethode zur Differenzmethode (Additionsmethode)
Folge:
langer Betreuungsunterhalt, Folge: Unterhaltskette (Einsatzzeiten für andere Unterhaltstatbe-stände) bleibt erhalten, Aufstockungsunterhalt knebelt den Unterhaltspflichtigen (nur schwierige Lösungen über Eheverträge wg. strenger Wirksamkeitsrechtsprechung des BGH)
gesetzliche Befristungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschöpft, da keine Befristung bei langer Ehe möglich und für die Bestimmung der Ehedauer Zeiten der Kindererziehung (inkl. nach der Scheidung) maßgeblich sind.
Vorrang der ersten Ehefrau „Die Neue wusste worauf sie sich einlässt und ist deshalb nicht schutzwürdig“ auch wenn sie kleine Kinder betreut <-> Schutz von Ehe und Familie, Gleichbehandlung.
Beweggründe und Inhalt der Reform:
Entlastung des geknebelten Unterhaltspflichtigen,
Anpassung an veränderte Lebenswirklichkeit, zunehmende Erwerbstätigkeit der Frauen,
hohe Scheidungsrate,
bessere Sozialisation der Kinder, Modelle: „Frankreich, Skandinavien, DDR-Handhabung“,
wirtschaftl. Bedürfnisse nichtehelicher Kinder u. Patchworkfamilien sollen berücksichtigt werden (Existenzminimum).
Konsequenz des Gesetzgebers UÄndG:
- Vorrang des betreuenden Elternteils.
- Grundsatz der Eigenverantwortung § 1569 BGB: Verkürzung der Kinderbetreuungszeit u. keine dauerhafte Lebensstandsgarantie, keine Teilhabe am Luxus -> Herabsetzung u. Befristung.
Problematisch: Umsetzung der Rechtsprechung zögerlich, Einzelfallgerechtigkeit steht im Blickpunkt und Alttitel müssen gerichtlich abgeändert werden
Grundsätze der Befristungsrechtsprechung – 4 Säulen:
1.- der Schutz der Belange der minderj. Kinder ist vorrangig
2..- Kompensation ehebedingter Nachteile/des Risikos fehlgeschlagener Lebensplanung
3.- Anspruch auf Teilhabe, Halbteilungsgrundsatz:
Ausn./Grenze: Erwerbstätigenvorteil, Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten € 1.000 .
4.- Vertrauensschutz, nacheheliche Solidarität/fortwirkende Fürsorgeverpflichtung aus der Ehe und Billigkeit, Übergangszeit
Im Überblick:
Betreuungsunterhalt:
Verkürzung: Betreuungsunterhalt wird zunächst grundsätzlich beschränkt bis Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes § 1570 BGB – Verabschiedung vom Altersphasenmodell – Erwerbsobliegenheit – Zurechnung fiktiver Einkünfte; aber Betreuungsbedarf, kindbezogene u. elternbezogene Belange; kein Vorrang der persönlichen Betreuung, sondern staatl. Betreuung (Kernzeit, verlässliche Grundschule, Anspruch auf Kindergartenplatz); solange Betreuungsunterhalt beansprucht werden kann, kann er nicht befristet werden.
Aufstockungsunterhalt:
Billigkeitsabwägung à Herabsetzung und Befristung (zeitl. Begrenzung) nach § 1578 b BGB ist der Regelfall
Änderung der Rangverhältnisse § 1609 BGB, Minderjährige und privilegierte Kinder, betreuende Elternteile inkl. nichtehel. Mutter, sonstige Ehegatten, sonstige Volljährige -> bei Gleichrang Dreiteilung (Gleichteilung) der vorhandenen Mittel, Gleichbehandlung der Ehegatten.
Weitere Bereiche mit Änderungen:
Angleichung des Unterhaltes der Mutter des nichtehelichen Kindes § 1615 l BGB, aber kein Quotenunterhalt sondern Unterhaltsmaß nach Einkommensverhältnissen der Mutter.
Verwirkung 1579 à verfestigte Lebensgemeinschaft nach 2 - max. 5 Jahren (OLG KA FamRZ 2009, 351)
Wirksamkeit von Eheverträgen - strenges Formerfordernis für Unterhaltsvereinbarungen
Auswirkungen in der Praxis:
Darlegungs- und Beweislast für die Fortdauer des Betreuungsunterhalts hat der Berechtigte;
- kindbezogene Gründe: kindgerechte Betreuungs-möglichkeit/-stelle, Krankheiten (ADS, etc.)
- elternbezogene Gründe: Art der Arbeit, Vertrauen, Dauer der Arbeit, Überlastung der Mutter, Abreden der Eheleute
Darlegungs- (Anfangstatsachen reichen) und Beweislast für den Wegfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1578 b hat Verpflichteter, da dies eine rechtsvernichtende Einwendung ist.
Herabsetzung und/oder Befristung, solange und soweit nicht unbillig wegen:
- Erfordernissen der Kinderbetreuung,
- ehebedingte Nachteile wg. Dauer der Kinderbetreuung, Gestaltung und Art der Haushaltsführung u. Erwerbstätigkeit währen der Ehe, Dauer der Ehe.
Maßstab zur Bedarfsbemessung u.U. fiktive Einkünfte
Befristung nicht bei Betreuungsunterhalt, eine verlässliche Prognose ist erforderlich;
eingeschränkt wg. Vertrauensschutz, nachehel. Solidarität/fortwirk. Fürsorgeverpflichtung
- bei Krankheits- u.
- bei Altersunterhalt: kein Altersunterhalt wenn Halbteilung im Wesentlichen über Versorgungsausgleich vollzogen (kompensierenden Versorgungsausgleich = Halbteilung u. kein ehebedingter Nachteil)
Herabsetzung nicht unter Gesamteinkommen des Berechtigten von € 1000/1100 (Selbstbehalt)
Wann Wegfall?: Vertrauensgrundsatz, Übergangszeit, nicht sofortiger Wegfall, z.B. wg. Wortlaut „Befristung“
Problem Altscheidungen: Präklusion, Art des Titels, früher: nur bei Ehe bis zu 10 Jahren Befristung möglich; Stichtag April 2006 – jetzt: Ehedauer alleine unerheblich
Vergleich: u.U. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Rückwirkung: Rechtshängigkeit/verzugsbergründende Aufforderung <-> Entreicherungsein- wand
Wie lange Frist?: Trennungsdauer, Fortbildung/Ausbildung, Kinderbetreuung kindbezogene Gründe; (Praxis BGH: 5-8 Jahre, OLG KA Übergangszeit 4-5 Jahre auch ohne ehebedingte Nachteile FamRZ 2009, 1160); nicht entspr. Ehedauer = Eheschließung bis Zustellung ES-Antrag;
Ausnahmen: Vertrauen, Billigkeit, eheliche Solidarität, lange Ehe, Krankheit u. Alter.
II. Entscheidungspraxis bis Ende 2009:
Betreuungsunterhalt:
BGH:
- FamRZ 2009, 1985 (17.06.2009) = FuR 2009, 577, wenn Betreuung durch Ex-Schwiegermutter in der Vergangenheit erst 2/3 Tätigkeit ermöglichte, dann war dies überobligatorische Tätigkeit und bei Wegfall dieser Betreuung keine Verpflichtung zur Fortsetzung der Tätigkeit in diesem Umfang und Verpflichtung zur Organisation der Drittbetreuung gegen Betreuungskostenersatz;
- FamRZ 2009, 1793 (16.07. 2009)
- FamRZ 2009, 1391 (17.06.2009) kein abrupter Übergang zur Vollzeittätigkeit, sondern stufenweise;
- FamRZ 2009, 1124 (06.05.2009) keine pauschale Ausrichtung alleine am Kindesalter i.S. eines Altersphasenmodells mehr;
- FamRZ 2009, 770 (18.03.2009) = FuR 2009, 572 maßgebl. kindbezogene Gründe, kein Vorrang persönl. Betreuung; überobligationsmäßige Belastung wenn gewachsenes Vertrauen in ehel. Rollenverteilung, nachehel. Solidarität
- FamRZ 2008, 1739 (16.07. 2008)
- FamRZ 2008, 968 (06.02.2008)
- FamRZ 2007, 793 (28.02.2007)
OLG Karlsruhe:
- MDR 2009, 512 1 Ki 11 J -> während der Grundschulzeit kann nicht mehr als eine Halbtagstätigkeit verlangt werden, ab der weiterführenden Schule (hier: Hauptschule) wird 30 Stundenwoche verlangt;
OLG Zweibrücken:
- FuR 2009, 298 (03.09.2008) Ki 8 J; nach der Schule ist eine lückenlose Betreuung erforderlich, deshalb nur Halbtagstätigkeit erforderlich; keine Befristung von Betreuungsunterhalt, wenn keine zuverlässige Prognose zum Betreuungsbedarf möglich;
OLG Frankfurt:
- FamRZ 2009, 524 (09.12.2008) 2 Ki 5 u. 9 Jahre, idR bis zum Ende der Grundschulzeit keine Vollzeiterwerbstätigkeit zu verlangen;
OLG Düsseldorf:
- NJW-Spezial 2010, 69 (29.10.2009) 20 Jahre Ehe, Beruf Industriekauffrau u. Fremdsprachenkorrespondentin, lange Berufspause keine Weiterbildung, Rollenverteilung Alleinverdienerehe -> geringere Erwerbsobliegenheit, auch wenn Ki 11 Jahre u. Gymnasium besucht, nämlich nach Trennungsjahr Geringverdienertätigkeit, dann Halbtagstätigkeit, wie lange Halbtagstätigkeit ausreichend und nur zumutbar bleibt offen;
- FuR 2010, 38 (07.10.2009) Ki 6, Immunschwäche m. Atemwegsinfekten, TZ 50% als Krankenschwester -> keine Befristung; da Änderung des Betreuungsbedarfs derzeit nicht sicher absehbar;
- FamRZ 2009, 522 (16.10.2008) Ki 11 Jahre -> bis Vollendung 14. Lebensjahr keine Verpfl. Zur Vollzeittätigkeit -> derzeit keine Befristung;
OLG Hamm:
- FuR 2009, 698 (26.08.2009) 12 Jahre Ehe, 2 Ki 11 u. 14 J, Flugbegleiterin mit Monatsteilzeit 1 Monat voll u. 1 Monat gar nicht -> Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann nicht verlangt werden, derzeit keine Befristung, da keine sichere Prognose
- FamRZ 2009, 519 (01.09.2008) Betreuungsunterhalt ist idR nicht zu befristen;
- FamFR 2010, 60 (03.07.09) 2 Ki 12 u. 13; 25 Wochenstunden ausreichend; Betreuungsunterhalt kann nicht befristet werden; Betreuung nach Schulschluss zuhause erforderlich, da Kinder dann in der Schule nur noch „verwahrt“ werden.
OLG Celle:
- FuR 2009, 628 (06.08.2009) Ki 11 u. 14, bereits 2 J Unterhalt gezahlt -> noch 1 Jahr.
OLG Oldenburg:
- FuR 2009, 594 (13.07.2009) 17 Jahre Ehe, 2 Ki 9 u. 13, 24 Wo-Stundentätigkeit; um Betreuung eines Kindes, das älter als 3 Jahre alt ist sicherzustellen, ist es u.U. erforderlich eine Betreuungsperson einzustellen und zu bezahlen
OLG Braunschweig:
- FamRZ 2009, 977 (02.12.2008) 14 Jahre Ehe, Ki 13-15 Jahre mit ADS; Halbtagstätigkeit ausreichend, keine Befristung vor Ablauf von 3 Jahren;
OLG Brandenburg:
- FamRZ 2008, 1947 (12.06.2008) 13 Jahre Ehe, Ki 11 mit ADS; nur Halbtagstätigkeit erforderlich wg. Rollenverteilung in der Ehe; derzeit keine Befristung;
- FamRZ 2009, 521 (07.10.2008) 7 Jahre Ehe, 1 Ki 5 Jahre -> Befristung bis Vollendung 10. Lebensjahr;
OLG Köln:
- FamRZ 2009, 518 (28.08.2008) 2 Ki 9 u. 11 sportl. sehr aktiv, 2/3 Stelle (Schichtdienst) ist ausreichend, derzeit keine Herabsetzung oder Befristung;
- NJW 2008, 2659 (27.05.2009) 2 Ki 8 u. 11; vollschichtige Tätigkeit zumutbar; auf 1 Jahr befristet;
OLG Jena:
- NJW 2008, 3224 (24.07.2008) 8 Jahre Ehe, Ki 6; bis 2. Grundschulklasse keine Vollzeittätigkeit zu erwarten; keine Befristung, da keine sichere Prognose hinsichtl. Entwicklung und Reife des Kindes;
KG Berlin:
- FamRZ 2008, 1942 (25.04.2008) Betreuungsunterhalt über 3.Lebensj. des Kindes hinaus, wenn kindbezogene Gründe vorliegen; keine Befristung des Betreuungsunterhalts, dieser begrenzt sich aus sich heraus;
- FuR 2009, 38 (18.08.2008) 2 Ki 7 u. 11;solange ein Ki in Grundschule keine Vollzeittätigkeit;
Aufstockungsunterhalt:
BGH:
- NJW-Spezial 2010, 69 (18.11.2009)
- FamRZ 2009, 1990 (14.04.2009)
- FamRZ 2009, 1207 (27.05.2009)
- FamRZ 2009, 406 (26.11.2008)
- FamRZ 2008, 1911 (30.07.2008)
- FamRZ 2008, 1508 (25.06.2008) = FuR 2008, 542, 597
- FamRZ 2008, 1325 (16.04.2008)
- FamRZ 2008, 134 (14.11.2007)
- FamRZ 2007, 2052 (26.09.2007) XII ZR 15/05
- FamRZ 2007, 2048 (26.09.2007) XII ZR 11/05
- FamRZ 2007, 1232 (23.05.2007)
- FamRZ 2007, 793 (28.02.2007)
- FamRZ 2007, 200 (25.10.2006)
- FamRZ 2006, 1008 (12.04.2006)
OLG Karlsruhe:
- FamRZ 2009, 1160, 17 Jahre Ehe, keine ehebedingten Nachteile -> Befristung für Übergangszeit von 4 Jahren;
- FamRZ 2008, 2206, 23 Jahre Ehe, 2 Ki vollj., wenn schon vorehelich wg. unterschiedl. Ausbildung unterschiedl. Lebensstandard -> Übergangszeit und maßvolle Herabsetzung zwischen vollem eheangemessenem Bedarf u. allgemeinem Lebensbedarf;
- NJW 2008, 3645, keine Befristung, wenn wegen Betreuung von 2 Ki Berufstätigkeit aufgegeben werden musste;
- FamRZ 2008, 1187, keine Befristung oder Herabsetzung, wenn wegen Betreuung von 2 Ki auf berufl. Karriere verzichtet werden musste, bei 19 Jahren Ehe;
OLG Stuttgart:
- FamRZ 2009,1841 (18.02.2009) keine Präklusion bei Prozessvergleich, aber Umstände, die bei Vergleichsabschluss vorlagen sind später nicht mehr zu berücksichtigen;
- FuR 2010, 52 (15.09.2009) 3 Ki, 15 Jahre Ehe, 20 Jahre aus dem Beruf der Bankkaufrau wg. Familienpause, 5 Jahre nachehel. Unterhalt, Erwerbsobliegenheit spätestens 1 Jahr nach Scheidung (BGH FamRZ 1987, 684 u. OLG Ddorf. FamRZ 1991, 193), Zurechnung fiktiver Einkünfte einer Bürokraft da 45 Jahre i.H.v. brutto € 1.200, dann 4 Jahre Übergangszeit, jetzt Herabsetzung auf € 500 = dauerhafter Nachteil, Befristung später möglich wenn Nachteil wegfällt;
OLG Frankfurt:
- FuR 2009, 634 (26.01.2009) bereits 15 J Unterhalt gezahlt -> noch 1 Jahr
OLG Koblenz:
- FuR 2010, 43 (30.09.2009) Ehe 8 ½ Jahre Tochter 11 Jahre, dann 8 Jahre nachehel. Unterhalt gezahlt, jetzt noch 2 Jahre Übergangszeit bis Befristung;
- FamRZ 2009, 524 (11.06.2008) 25 Jahre Ehe, 2 Ki 24 u. 17; derzeit keine Befristung, Sachverhaltsklärung zu ehebedingten Nachteilen obliegt Unterhaltsverpflichteten;
- FamRZ 2007, 833 (02.11.2006) auch bei Ehedauer von 25 Jahren kann Unterhalt befristet werden;
KG:
- FuR 2010, 29 = NJW-Spezial 2010, 37 = BeckRS 2009, 25375 (07.07.2009) 3 Ki, 25 Jahre Ehe, Abbruch der Berufsausbildung, Rollenverteilung, Fortwirken der ehebedingten Nachteile noch nicht absehbar -> 10 Jahre Übergangszeit nach ES;
- FamRZ 2009, 528 (11.07.2008) Übergangszeit ist nicht schematisch (z.B. 3 Jahre) zu berechnen sondern in individueller Einzelfallabwägung wie lange Berechtigte braucht, um sich auf Kürzung des eheangemessenen Bedarfs einzustellen;
OLG Düsseldorf:
- NJW-Spezial 2010, 36 = BeckRS 2009, 25234 (09.09.2009) 21 Jahre Ehe, 2 vollj. Ki, Friseurin nach Es wieder im Beruf tätig, dann 3 Jahre nach ES Unfall; kompl. Wegfall des Aufstockungsunterhalts, da dies kein ehebedingter Nachteil ist;
OLG Köln:
- FuR 2010, 47 (07.07.2009) 3 Ki, vor Ehe, Mann Altersrente u. wiederverheiratet, Frau kurz vor Altersrente, Parteisekretärin u. nach Ehe Assistentin einer Bundestagsabgeordneten, Arbeitsplatzverlust wegen Umzug BTag von Bonn nach Berlin, jetzt Einkommensverlust = ihr Risikobereich; keine Gründe gegen Befristung -> weitere Übergangszeit 2 Jahre.
- BeckRS 2009, 86763 (29.10.2009) keine Befristung bei nur 5 Jahren Ehe, bei Alleinverdienerehe, wenn gut dotierte Stelle während der Ehe aufgegeben u. keine realistische Chance mehr ähnlich gut bezahlte Stelle zu bekommen;
- FamRZ 2009, 122 (10.06.2008) 25 Jahre Ehe, 2 vollj. Kinder, 25 Jahre nicht mehr im Beruf der Rechtsanwaltsgehilfin tätig, nur fiktives Nettoeinkommen € 1.000, ehebedingte Nachteile liegen vor -> keine Befristung
OLG Zweibrücken:
- FamRZ 2009, 1161 (09.10.2008)
- FamRZ 2009, 49 (08.02.2008) 21 Jahre Ehe, 2 Kinder bei Vater, Friseurin, keine ehebedingten Nachteile -> Befristung auf 5 Jahre;
OLG Saarbrücken:
- BeckRS 2010, 01760 (17.12.2009)
- FamRZ 2009, 349 (09.04.2008) 28 Jahre Ehe, keine ehebedingten Nachteile -> Befristung auf 10 Jahre nach ES;
OLG Nürnberg:
- FamRZ 2009, 345 (06.08.2008) 27 Jahre Ehe, 2 vollj. Kinder, über 50, kann nur Teilzeitstelle finden -> keine Herabsetzung oder Befristung;
OLG München:
- FamRZ 2009, 52 (02.06.2008) 9 Jahre Ehe, kinderlos, keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile -> Befristung auf 3 Jahre;
OLG Celle:
- FamRZ 2007, 832 (27.09.2006) 13 Jahre Ehe ohne Kinder, Befristung auf 7 Jahre;
OLG Oldenburg:
- FamRZ 2009, 2014 (26.05.2009) unterlassene Fortsetzung eines familienbedingt unterbrochenen Studiums;
OLG Thüringen:
- FamRZ 2009, 1912 (08.06.2009)
OLG Bremen:
- FuR 2009, 627 (06.08.2009) 31 Jahre Ehe, 2 vollj. Ki, 54 Jahre alt, Rückkehr in den alten Beruf ist ausgeschlossen -> keine Herabsetzung oder gar Befristung;
- FamRZ 2009, 347 (12.09.2008) 8 Jahre Ehe kinderlos, keine ehebedingten Nachteile Friseurin, 2 ½ Jahre Trennungszeit mit Trennungsunterhalt-> kein sofortiger Wegfall sondern Übergangszeit 1 Jahr um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Bedarfs einzustellen bis zur Befristung
OLG Jena:
- BeckRS 2009, 87141 (19.11.2009) 16 Jahre Ehe, 1 Ki 15; idR keine sofortige Herabsetzung mit Rechtskraft der ES, weil Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte;
OLG Hamm:
- FamRZ 2009, 50 (28.03.2008) 2 Jaher 8 Monate „kurze Ehe“, kinderlos, keine ehebedingten Nachteile -> kein nachehel. Unterhalt ohne Übergangszeit;
- FamRZ 2009, 518 (01.09.2008) 15 Jahre Ehe, 2 Ki 13 u. 16, es geht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten, wenn die Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch am Beginn des berufl. Werdeganges stand und deshalb ungewiss ist, wie sich die weitere berufl. Entwicklung ohne die Ehe gestaltet hätte;
Krankheitsunterhalt:
BGH:
- FamRZ 2009, 1207 (27.05.2009) Krankheitsunterhalt, hier keine Befristung wg. Vertrauensschutz u. Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität;
- FamRZ 2009, 406 (27.05.2009) 9 Jahre Ehe davon 5 Jahre gemeinsamer Haushalt, kinderlos, keine ehebedingten Nachteile, Mann während der Ehe erwerbsunfähig erkrankt; eine Krankheit ist idR nur ausnahmsweise ein ehebedingter Nachteil -> Unterhalt auf 3 Jahre befristet;
OLG Karlsruhe:
- FamRZ 2009, 341 (30.09.2008 2 UF 5/02) 12 Jahre nach Ehe eingetretene Krankheit, bereits seit 24 Jahren Zahlung von nachehel. Unterhalt, -> trotz 15 Jahren Kinderbetreuung Befristung von nachehel. Unterhalt auf weitere 4 Jahre, wobei zwischenzeitlich Herabsetzung des vollen Unterhalts auf gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt von € 1.000;
OLG Zweibrücken:
- BeckRS 2009, 87457 (29.10.2009) 23 Jahre Ehe, 3 vollj. Kinder während der Ehe (nach ca. 16 Jahren Ehe) schicksalhafte Erblindung; dennoch Befristung des Krankheitsunterhalts auf 5 Jahre nach ES;
OLG Frankfurt:
- FamRZ 2009, 526 (19.08.2008) 25 Jahre Ehe, bereits 4 J getrennt -> voller Unterhalt für 6 Jahre nach ES und dann beschränkt (herabgesetzt) auf angemessenen Lebensbedarf € 1.100 (=Selbstbehalt gegenüber vollj. Kindern) eine Befristung kommt nicht in Betracht;
OLG Koblenz:
- FamRZ 2009, 427 (10.09.2008) 6 Jahre Ehe kinderlos, rein zeitlicher Zusammenhang von Krankheit u. Ehe begründen kein Fortbestehen nachehel. Unterhalt wg. nachehelicher Solidarität -> Befristung bis 5 Jahre nach ES;
OLG Köln:
- FamRZ 2009, 429 (04.11.2008) 1 Ki 9 Jahre, Krebserkrankung u. ehebedingte Nachteile wg. Rollenverteilung -> derzeit keine Befristung;
OLG Düsseldorf:
- FamRZ 2009,1914 (01.04.2009) krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt in die Risikosphäre des Erkrankten und ist idR kein ehebedingter Nachteil;
OLG Bremen:
- FamRZ 2009, 1912 (05.03.2009) Krankenunterhalt für 1 ½ Jahre voller Unterhalt, dann herabzusetzen auf € 400 und zu befristen auf 3 Jahre;
- FF 2008, 442, eine Herabsetzung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt von € 1.000 kommt idR nicht in Betracht;
OLG Celle:
- FamRZ 2008, 1449 (28.05.2008) Krankheitsunterhalt kann bei 4 ½ Jahren Ehedauer befristet werden auch wenn Krankheit nach ES hervorgetreten ist als ein Ki betreut hat; auf noch 2 ½ zu befristen;
- FamRZ 2009, 121 (20.03.2008) Krankheits- u. Altersunterhalt kann grundsätzl. befristet werden, aber hier: 65 jährige kranke Unterhaltsberechtigte -> keine Befristung;
- FamRZ 2009, 56 (02.10.2008) 21 Jahre Ehe, 3 Kinder wovon beide Minderjährigen (16, Zwillinge) beim Verpflichteten leben, Frau krank, 3 Jahre voller Unterhalt und dann befristet für 4 Jahre herabgesetzter Unterhalt, Billigkeitsprüfung für fortdauernde Telhabe am ehelichen Lebensstandard;
OLG Nürnberg:
- NJW-Spezial 2008, 260 eine Herabsetzung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt von € 1.000 kommt idR nicht in Betracht;
OLG Schleswig :
- MDR 2009, 633
OLG Hamm:
- BeckRS 2010, 03258 (11.01.2010) 2 Ki (20 u. 16), 10 Jahre Ehe, nach ES geringfügige Beschäftigung u. 10 Jahre nachehel. Unterhalt, psychisch erkrankt aber nicht unheilbar, nachehel. Solidarität -> Übergangszeit noch 1 ½ Jahre voller Unterhalt, danach Herabsetzung u./o. Befristung möglich;
Altersunterhalt:
BGH:
- FamRZ 2008, 1508, 1510 (25.06.2008) 13 Jahre Ehe, phasenverschobene Ehe, durch VA sind regelmäßig Nachteile in der Altersversorgung wg. unterbliebener Erwerbstätigkeit während der Ehe ausgeglichen -> 4 Jahre Übergangszeit
- FamRZ 2008, 1325 (16.04.2008) 26 Jahre Ehe, 1 gemeinsames vollj. Kind u. 2 Pflegekinder, VA durchgeführt, Berechtigte hatte zwischenzeitlich vollzeitige Erwerbstätigkeit im erlernten u. vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen -> wg. VA sind ehebedingte Nachteile regelmäßig ausgeglichen, wg. sonstiger Billigkeitsgesichtpunkte von BGH zur genaueren Ermittlung zurückverwiesen;
OLG Karlsruhe:
- FamRZ 2008, 2120 kein Anspruch auf Ausgleich einer nur geringfügigen Differenz der beiderseitigen Einkommen;
OLG Stuttgart:
- FamRZ 2009, (20.08.2008) 17 Jahre Ehe, 1 Ki vollj.; unterhaltsberechtigte bezieht jetzt Altersrente, vorher Altersvorsorgeunterhalt erhalten -> voller Unterhalt befristet auf 10 Jahre und danach auf € 500 herabgesetzter Unterhalt;
OLG Düsseldorf:
- FamRZ 2008, 418 (-> vom BGH aufgehoben)
OLG Schleswig:
- FamRZ 2009,2223 (26.01.2009) 29 Jahre Ehe, 2 vollj. Ki, keine ehebedingten Nachteile aufgrund durchgeführten VA, auch sonst keine erheblichen ehebedingten Nachteile i.Ü. bereits 14 Jahre nachehel. Unterhalt gezahlt-> Befristung nach Übergangzeit von 2 Jahren;
OLG Köln:
- FamRZ = FuR 2010, 49 =BeckRS 2009 06831 (23.01.2009), keine Befristung wg. Vertrauensschutz, Frau kann angemessenen Lebensbedarf nicht decken, bei Eheschließung 62 u. bei Ehescheidung nach 10 Jahren Ehe 72, ehebedingte Nachteile sind nicht Voraussetzung für Altersunterhalt,
- FuR 2010, 47 (07.07.2009), wenn für Ehezeit VA vollständig durchgeführt, stellen wegen Kindererziehung u. Haushaltstätigkeit geringe eigene VersAnwartschaften keinen ehebedingten Nachteil dar, auch wenn Ehe lang, 3 Ki u. selbst kurz vor der Rente.
OLG Koblenz:
- BeckRS 2009, 86755, vollständige wirtschaftl. Abhängigkeit nach 50 Jahren Ehedauer und davon 20 Jahren Trennungszeit, 3 Ki, seit 3 Jahren rechtskräft. geschieden, vor 2 Jahren verstorben, Abänderungsklage auf Herabsetzung u. Befristung einer Unterhaltsvereinbarung durch die Erben des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten - § 1586 b BGB, -> keine Befristung (Nachlasswert 2 Mio. €)
OLG Celle:
- FamRZ 2009, 121 (20.03.2008) 65 jährige kranke Unterhaltsberechtigte -> keine Befristung
Ehebedingte Nachteile:
BGH:
- FamRZ 2008, 1911 (30.07.2008)
- FamRZ 2008, 1325 (16.04.2008)
- FamRZ 2008, 134 (14.11.2007)
- FamRZ 2006,1006 (12.04.2006)
Darlegungs- u. Beweislast:
BGH:
- FamRZ 2009, 1990 (14.04.2009)
- FamRZ 2009, 770 (18.03.2009)
- FamRZ 2008, 1508 (25.06.2008)
- FamRZ 2008, 1739 (16.07. 2008) der Unterhaltsberechtigte Elternteil trägt die Darlegungs- u. Beweislast für die Voraussetzungen der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Dauer von 3 Jahren hinaus – kindbezogene und elternbezogene Gründe sind für eine Billigkeitsprüfung darzulegen und zu beweisen;
- FamRZ 2008, 134 (14.11.2007)
KG:
- FuR 2010, 29 (07.07.2009) der Unterhaltsverpflichtete ist für das Fehlen ehebedingter Nachteile Darlegungs- u. Beweisbelastet; aber wenn die Unterhaltsberechtigte eine Tätigkeit ausübt mit der erkennbar ehebedingte Nachteile nicht verbunden sind, verändert sich die Darlegungs- u. Beweislast zu ihren Lasten und sie muss höheres erzielbares Einkommen für den Fall, dass sie ihre Ausbildung beendet hätte darlegen u. beweisen.
OLG Düsseldorf:
- FuR 2010, 40 (18.11.2008) die Darlegung- u. Beweislast für die Tatsachen die für die Anwendung der §§ 1573 V, 1578 I, 2 BGB sprechen, trifft grundsätzlich den Unterhaltsverpflichteten, der auch die näheren Umstände darlegen u. beweisen muss, die für eine möglichst kurze Übergangsfrist bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht sprechen;
OLG Köln:
- FuR 2010, 47 (07.07.2009) zwar für Ausnahmetatbestand des § 1578b BGB grundsätzlich Unterhaltsverpflichteter darlegungs- u. beweisbelastet, liegen Tatsachen vor, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes nahe legen, obliegt es der Unterhaltsberechtigten Umstände darzutun u. zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen
- FamRZ 2009, 429 (04.11.2008)
OLG Saarbrücken:
- BeckRS 2010, 01760 (17.12.2009) vollschichtige Tätigkeit im vorehelich erlernten Beruf -> Unterhaltsberechtigte trägt Darlegungs- u. Beweislast, wenn sie trotzdem ehebedingte Nachteile behauptet;
OLG Celle:
- FamRZ 2009, 121 (20.03.2008) im Fall der Krankheit muss der Unterhaltsverpflichtete konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur Vereinbarten Arbeitsteilung, sowie den vorehelichen Verhältnissen vortragen, der Hinweis darauf, dass die Erkrankung auch ohne die Eheaufgetreten wäre, ist unzureichend;
OLG Koblenz:
- FamRZ 2009, 524 (11.06.2008) 25 Jahre Ehe, 2 Ki 24 u. 17; derzeit keine Befristung, Sachverhaltsklärung zu ehebedingten Nachteilen obliegt Unterhaltsverpflichteten;
- FamRZ 2007, 833
OLG Nürnberg:
- FamRZ 2009, 345 (06.08.2008) 27 Jahre Ehe; zur Darlegungs- u. Beweislast bei verschiedenen Tätigkeiten u. Arbeitslosigkeit des 50 jährigen unterhaltsbedürftigen Ehemannes (u.a. Alkohol) in den letzten Ehejahren; keine Befristung;
Vertrauensschutz/nacheheliche Solidarität/Billigkeit:
BGH:
- FamRZ 2009, 1207 = NJW-Spezial 2009, 500 (27.05.2009) Alter, Krankheit u. Hausfrauenehe schließen Befristung aus, so dass keine Prüfung ehebedingter Nachteile erforderlich;
OLG Köln:
- FamRZ = FuR 2010, 49 =BeckRS 2009 06831 (23.01.2009), keine Befristung Altersunterhalt, 10 Jahre Ehe u. Frau jetzt 72 Jahre alt, kann angemessenen Lebensbedarf nicht decken;
OLG Stuttgart:
- FamRZ 2009, 53 (20.08.2008) Prozessvergleich von 1996, seit 3 Jahren Altersrente -> 1 ½ Jahre ungekürzter Unterhalt und dann € 500 unbefristet wg. Vertrauensschutz;
Prognose/Abänderungsverfahren/Präklusion:
BGH:
- FamRZ 2008, 134 (14.11.2007)
- FamRZ 2007, 793 (28.02.2007)
- FamRZ 2007, 200 (25.10.2006)
- FamRZ 2006, 1008 (12.04.2006)
OLG Karlsruhe:
- FamRZ 2009, 341(30.09.2008 2 UF 5/02) 8 Jahre Ehe, 1 vollj. Ki; seit 23 Jahren wieder verheiratet, 3 mindj. Ki; Erste Frau halbschichtig und später vollschichtig mit nicht vollem Gehalt, dann gekündigt, krank, schwerbeh., Arbeitslosenhilfe, EU-Rente; Abänderungsklage geg. Vergleich u. Widerklage; -> herabgesetzt u. auf weitere 4 Jahre befristet;
OLG Stuttgart:
- FamRZ 2009, 1841(18.02.2009) Vergleich v. 29.06.2005, hier präkludiert, da auch vor BGH v. 16.04.2006 für § 1573 V BGB a.F. immer auch Vorliegen ehebedingter Nachteile zu prüfen gewesen seien;
- FamRZ 2009, 803 Stichtag Veröffentlichung BGH12.04.2006 -> also Sommer 2006
- FamRZ 2009, 788;
- FamRZ 2009, 53 (20.08.2008) Prozessvergleich von 1996, seit 3 Jahren Altersrente -> 1 ½ Jahre ungekürzter Unterhalt und dann € 500 unbefristet wg. Vertrauensschutz;
OLG Koblenz:
- FuR 2010, 43 (30.09.2009) Stichtag UÄndG und nicht 12.04.2006, da noch keine Änderung gefestigter höchstrichterlichere Rechtsprechung; erst mit BGH FamRZ 2007, 793 Befristungsmöglichkeit bei Ehe aus der Kinder hervorgegangen sind thematisiert; erst mit UÄndG u. BGH FamRZ 2008, 1911 das Fehlen ehebedingter Nachteile als relevant thematisiert;
OLG Saarbrücken:
- FamRZ 2009, 199
- FamRZ 2009, 783
OLG Zweibrücken:
- FamRZ 2009, 1161 (09.10.2008)
OLG Dresden:
- FamRZ 2008, 2135
- NJW 2009, 2071
OLG Bremen:
- NJW2009, 1976
- NJW 2008, 3074
OLG Oldenburg:
- OLGR 09, 555
OLG Schleswig:
- MDR 2009, 633
OLG Celle:
- FamRZ 2009, 530
- NJW 2008, 3575;
Sonstiges:
OLG Köln:
„Kein Mehrwert für Vergleich bei Unterhaltsbefristung“, BeckRS 2010, 00511 (08.12.2009)
OLG Koblenz:
„Abänderungsklage auf Herabsetzung u. Befristung einer Unterhaltsvereinbarung durch die Erben des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten - § 1586 b BGB“, BeckRS 2009, 86755
OLG Celle:
„Macht der Unterhaltsberechtigte mit der Abänderungsklage einen höheren nachehel. Unterhalt geltend, kann der Unterhaltspflichtige eine Befristung nur im Wege der Abänderungswiderklage geltend machen“, FamRZ 2009, 121 (20.03.2008)
Übersicht veröffentlichter Entscheidungen des OLG Karlsruhe zur Befristung:
- FamRZ 2009, 341 (30.09.2008 2 UF 5/02)
- MDR 2009, 512 ( 2 UF 102/08)
- FamRZ 2009, 1160 (25.02.2009 2 UF 200/08)
- FPR 2009, 429 (5 UF 36/06)
- FamRZ 2008, 2206 (27.06.2008 5 UF 13/08)
- FamRZ 2008, 1187 (24.01.2008 16 UF 223/06)
- FamRZ 2009, 2107 (15.07.2009 18 UF 10/09)
Aktuelle Literatur:
Büttner/Niepmann, NJW 2009,2499, Die aktuelle Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2008;
Graba, FamRZ 2009, 553, Die Entwicklung des Unterhaltsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2008;
Kemper, FuR 2009, 518 ( 520), Erste Erfahrungen mit dem neuen Unterhaltsrecht;
Schlünder, FamRZ 2009, 487, Das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen- die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips;
Bißmaier, FamRZ 2009, 389, Unterhaltsbegrenzung nach 1587 b BGB: Ehebedingte Nachteile und Erwerbsmöglichkeiten;
Maurer, FamRZ 2008, 2157, Der nacheheliche Unterhalt nach dem UÄndG 2007 – ein Zwischenbericht -;
Dose, FamRZ 2007, 1289;
Borth, FamRZ 2008, 1511, Anm. zu BGH 16.04.2008;
HdbuchFA-FamR/Maier, 7. Aufl. 6.Kap 607 ff.
www.gehalts-check.de (OLG Karlsruhe)
www.gehaltsvergleich.com (OLG Stuttgart FuR 2010, 52)
www.boeckler.de WSI-Tarifarchiv der Hans Böckler Stiftung
Artikel teilen: