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Zur Erbausschlagung bei Minderjährigen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn alle Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Erben vom Erbanfall und von der Berufung ihres Kindes als Erben Kenntnis erlangt haben.

Nach § 1944 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss die Ausschlagung einer Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und von der Berufung zum Erben erfolgen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen. Erfährt man dann aber beispielsweise, dass der Nachlass überschuldet ist, kann man die Annahme der Erbschaft noch gemäß der §§ 1944 ff. BGB anfechten.

Erbausschlagung durch die Eltern

Eine Frau starb und hinterließ vier erwachsene Kinder. Drei davon schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Etwa zwei Jahre später schrieb das Nachlassgericht den Sohn der Erblasserin an und meinte, dass - nach seiner wirksamen Ausschlagung - nun dessen minderjähriger Sohn Erbe geworden sei. Erst ca. drei Monate nach der Benachrichtigung schlugen beide Elternteile die Erbschaft für ihr Kind aus. Die Mutter gab dabei an, erst eine Woche vor der Ausschlagungserklärung davon erfahren zu haben, dass ihr Sohn zum Erben berufen wurde. Das vierte Kind der Erblasserin beantragte einen Erbschein, wonach auch das minderjährige Kind Erbe der alten Frau geworden sei. Nun zogen die Eltern vor Gericht. Sie glaubten, das Erbe wirksam für ihren Sohn ausgeschlagen zu haben.

Ausschlagung erfolgte fristgerecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. gab den Eltern recht. Die Ausschlagung ist form- und fristgerecht nach den §§ 1944, 1945 I BGB erfolgt. Zwar wusste der Vater des Minderjährigen bereits drei Monate vor der Ausschlagung, dass sein Sohn an seiner statt Erbe geworden ist.

Da aber beide Elternteile das Erbe für ihr minderjähriges Kind ausschlagen müssen, müssen auch beide Eltern Kenntnis vom Erbe und von der Berufung des Kindes zum Erben haben. Die Mutter wusste zwar vom Erbfall, nicht jedoch, dass ihr Kind Erbe war. Es konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, dass der Vater seiner Frau von dem Brief des Nachlassgerichtes erzählt hatte. Damit begann die Frist erst mit der Kenntnis der Mutter von der Berufung ihres Kindes zum Erben - vorliegend eine Woche vor Ausschlagung. Die Ausschlagung ist innerhalb der Sechs-Wochen-Frist erklärt worden und damit wirksam.

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 03.07.2012, Az.: 21 W 22/12)

(VOI)


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