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Zur Erbausschlagung für minderjährige Kinder

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss v. 14.09.2018, Az.: 21 W 56/18) zeigt, wie schnell sich ein Fehler bei der Erbausschlagung für minderjährige Kinder einschleichen kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der geschiedene Vater zweier minderjähriger Kinder war verstorben. Die beiden Kinder hatten unterschiedliche Mütter. Beide Mütter erklärten die Ausschlagung für ihr jeweiliges leibliches Kind und beantragten die familiengerichtliche Genehmigung innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist. Eine der beiden Mütter übersandte dem zuständigen Nachlassgericht den Beschluss des Familiengerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung und erklärte, dass sie von der Genehmigung Gebrauch mache, während die andere Mutter des weiteren minderjährigen Kindes dieses nicht tat. Vielmehr hatte das Familiengericht selbst den Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis übermittelt, dass der Mutter der Beschluss zugestellt worden sei.

Das Nachlassgericht hielt beide Ausschlagungen für wirksam und stellte das Land Hessen als Erbe fest. Dagegen legte das Land Hessen Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Landes mit der Begründung statt, dass eine wirksame Ausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorlag, weil eine der beiden Mütter von der familiengerichtlichen Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, was jedoch rechtlich erforderlich gewesen wäre. Es reiche nicht aus, wenn die Mutter des anderen Kindes dieses getan hat. Es müsse zwar nicht wörtlich erklärt werden, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird; es genüge auch ein Verhalten, aus dem dieses deutlich wird. Dies sei nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main regelmäßig der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter, hier also die Mutter, selbst gegenüber dem Nachlassgericht die wirksame Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist nachweist oder sich jedenfalls gegenüber dem Nachlassgericht auf eine wirksam erteilte, familiengerichtliche Genehmigung beruft. Dies war jedoch hinsichtlich einer der beiden Mütter eines minderjährigen Kindes nicht der Fall, da das Familiengericht selbst die Genehmigung an das Nachlassgericht sandte und nicht der gesetzliche Vertreter, also die Mutter.

Schlägt ein gesetzlicher Vertreter für den von ihm Vertretenen aus, ist Folgendes zu beachten:

Vormund und Betreuer bedürfen stets der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1822 Nr. 2, 1908 i Abs. 1 BGB. Bei minderjährigen Kindern gilt es zu unterscheiden:

Grundsätzlich bedürfen die Eltern der familiengerichtlichen Genehmigung dann jedoch nicht, wenn die Erbschaft erst in Folge der Ausschlagung eines Elternteiles eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt und dieser nicht neben dem Kind zum Erben berufen war, etwa dann, wenn die Kindesmutter das Erbe nach ihrem Vater ausschlägt und das Enkelkind stattdessen zum Erben berufen wäre. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht jedoch, wenn beispielsweise ein Elternteil verstirbt und von seinem anderen Ehegatten und seinem Kind aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt wird.

Fazit: Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei der Ausschlagung durch Eltern sorgsam zu prüfen ist, ob eine familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung erforderlich ist, um zu einer wirksamen Ausschlagung für das minderjährige Kind zu gelangen. Ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, muss sie vor Ablauf der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. In der Zeit bis zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung ist diese Frist dann gehemmt.

Die familiengerichtliche Genehmigung wird gegenüber dem anderen Teil, hier dem Nachlassgericht, erst dann wirksam, wenn sie ihm durch den Vertreter – nicht nur durch das Familiengericht – mitgeteilt wird. Da es in dem oben behandelten Fall an einer Mitteilung der Mutter gegenüber dem Nachlassgericht fehlte, erklärte das Gericht die Ausschlagung für unwirksam.


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