Zur insolvenzbedingten Kündigung eines Bauvertrages

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Kurz & bündig:

  1. Die in einen Bauvertrag einbezogene Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.
  2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
  3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 S.1 BGB ab.

(BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15)

1. Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die B-GmbH mit der Errichtung eines Geschäftshauses mit Vereinbarung einer Pauschalvergütung von 1.660.000 Euro. Die von der Klägerin gestellten Vertragsbedingungen enthielten Klauseln, die dem Auftraggeber eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Bezugnahme auf § 8 VOB/B (2009) gestattete. Nachdem im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet wurde, kündigte die Klägerin den Bauvertrag und beauftragte eine Drittfirma mit der Fertigstellung. Diese Kosten versuchte die Klägerin sodann durch Geltendmachung der Erfüllungsbürgschaft von der B-GmbH wiederzuerlangen.

2. Rechtliche Einordnung

Der BGH teilte die Auffassung des vorbefassten OLG, dass die von der Klägerin verwendeten Lösungsklauseln gem. § 119 InsO unwirksam seien, da sie an einen Insolvenzantrag oder eine Insolvenzeröffnung anknüpften und insoweit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO beschränkten, nicht. Zwar bestünde in Literatur und Rechtsprechung ein lebhafter Diskurs um die Vereinbarkeit von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) mit § 119 InsO. Das Werksvertragsrecht sehe mit § 649 BGB allerdings ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers vor. Das vertragliche Lösungsrecht mit der Rechtsfolgenregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) entspräche der besonderen Interessenlage der Beteiligten am Bau.

3. Quintessenz

Die Entscheidung des BGH ist von hoher praktischer Relevanz. Zwar betrifft es nur den Fall des Eigeninsolvenzantrags, jedoch scheinen sich diese Grundsätze auch auf weitere insolvenzbedingte Kündigungsgründe übertragen zu lassen. Eine außerordentliche insolvenzbedingte Kündigung aus wichtigem Grund ist damit sowohl beim VOB- als auch BGB-Bauvertrag grds. möglich.

RA Marc. E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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