Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Darlehenswiderruf

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Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat hatte am 21. Februar 2017 die lange umstrittene Frage zu entscheiden, ob eine Klage eines Darlehensnehmers zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund eines Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückabwicklungsverhältnis gewandelt hat. Die Richter verwiesen auf den Vorrang der Leistungsklage und halten die Feststellungsklage für unzulässig. Das Rechtsschutzziel, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckte sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Da der Verbraucher diese beziffern kann, sei eine Leistungsklage möglich und zumutbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15; so auch BGH, Urteil vom 14. März 2017, Az.: XI ZR 442/16).

Daraus wurde in vielen Fällen geschlussfolgert, dass in Widerrufsfällen generell Feststellungsklagen unzulässig seien. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der Zulässigkeit von positiven Feststellungsklagen (die der Entscheidung vom 21. Februar 2017 zugrunde lag) und der Zulässigkeit von negativen Feststellungsklagen. In seiner Entscheidung vom 16. Mai 2017 (Az.: XI ZR 586/15) stellte der XI. Zivilsenat des BGH klar, dass eine Klage, deren Begehren auf die Feststellung gerichtet ist, dass dem beklagten Kreditinstitut aufgrund des Darlehenswiderrufs kein Anspruch mehr auf Leistung von Vertragszins und auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht, grundsätzlich zulässig ist. Denn für dieses Feststellungsbegehren des Darlehensnehmers bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da mit dem Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs der Fortbestand der vertraglichen Erfüllungsansprüche behauptet wird. Der Vorrang der Leistungsklage greife hier nicht ein, denn die Leugnung weitergehender Vertragsansprüche im Wege der negativen Feststellungsklage lässt sich nicht mit einer Leistungsklage abbilden.

Es lässt ist somit zusammenfassen, dass der Kläger nur im Falle der (positiven) Feststellung wegen des von ihm erstrebten wirtschaftlichen Interesses auf die Rückgewähr der von ihm auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen ist, nicht jedoch in Fällen (negativer) Feststellungsklagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass aufgrund des Darlehenswiderrufs der Bank oder Sparkasse kein Anspruch mehr auf Leistung von Vertragszins und auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.

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