Zusätzlicher Pauschalanspruch nach § 288 V BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit Lohnzahlung?

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. September 2018 zum gerichtlichen Aktenzeichen 8 AZR 26/18) haben Arbeitnehmer im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung keinen zusätzlichen Anspruch auf Zahlung der in § 288 Abs. 5 BGB geregelten 40,00 EUR-Pauschale.

Diese Vorschrift regelt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR hat. 

Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts finde diese Vorschrift zwar grundsätzlich auch bei ausbleibenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers Anwendung. Allerdings schließe § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Norm einerseits einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen der in erster Instanz entstandenen Beitreibungskosten aus, sondern andererseits auch einen korrespondierenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wozu auch die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB zähle. 

Nach § 12 a Absatz 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnisses und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.

Nachdem zuvor in zweiter Instanz anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten in der Welt waren, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr für Klarheit gesorgt und den von ausbleibenden Lohnzahlungen betroffenen Arbeitnehmern insoweit den Wind aus den Segeln genommen. 


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