Zuständigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

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Zuständigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Die Sozialgerichte sind für die meisten, aber nicht für alle sozialrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Nur über die in § 51 SGG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (z. B. RV, KV, PflegeV, UnfallV, Arbeitsförderung, Grundsicherung, soziales Entschädigungsrecht, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG) entscheiden die Sozialgerichte, für alle anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte oder die Finanzgerichte zuständig.

Die wichtigsten Fälle der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Rahmen sozialrechtlicher Streitigkeiten sind das SGB VIII, das BAföG und das WoGG.

Für das Kindergeld, das nach dem BKGG (für Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind) gewährt wird, sind ebenfalls die Sozialgerichte zuständig. 

Kindergeld wird jedoch fast immer als Steuererleichterung nach dem EStG (für Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind) gezahlt, weshalb für Streitigkeiten bezüglich des Kindergeldes zumeist die Finanzgerichte zuständig sind.

Für den Klagenden hat die Anrufung des allgemein unzuständigen Gerichts keine weiteren Auswirkungen, das angerufene unzuständige Gericht muss die Klage an das zuständige Gericht verweisen.

Auswirkungen hat die allgemeine Zuständigkeit jedoch auf die anfallenden Kosten.

Vor den Sozialgerichten sind grundsätzlich alle Klagen kostenfrei, die von Personen erhoben werden, die ein Recht auf soziale Leistungen geltend machen. Entsprechend sind vor den Verwaltungsgerichten nur die Klagen im Bereich des SGB VIII und des BAföG kostenfrei. 

Für Verfahren hinsichtlich Wohn- oder Kindergelds und für viele andere Verfahren werden allerdings Gerichtskosten erhoben.

Vor den Sozialgerichten besteht in erster und in zweiter Instanz kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Klagende hier selbst ohne anwaltliche Vertretung Klage erheben kann. Vor den Verwaltungsgerichten besteht nur in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.

Die Klage sollte bei dem örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Wenn sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird, leitet dieses die Klage jedoch auch hier an das zuständige Gericht weiter.


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