Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid – Was Verbraucher wissen sollten ​

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Das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid kann für Schuldner rasch zu unangenehmen Konsequenzen führen. 

Viele Bürger werden von einem plötzlich in ihrem Briefkasten auftauchenden Vollstreckungsbescheid überrascht und wissen häufig nicht, wie sie damit umgehen sollen. Wenn auch Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, ist es wichtig zu wissen, dass Sie Handlungsoptionen haben.

Das Mahnverfahren, welches in zwei Stufen abläuft - vom Mahnbescheid bis zum Vollstreckungsbescheid - stellt für Gläubiger eine einfache Methode dar, Forderungen durchzusetzen. Für Schuldner jedoch, vor allem wenn diese die Forderungen für ungerechtfertigt halten, können solche Bescheide eine enorme Belastung darstellen.

Das Wichtige vorab: Lassen Sie sich nicht verunsichern und handeln Sie rechtzeitig!

Der nachfolgende Beitrag bietet Ihnen einen komprimierten Überblick über dieses Verfahren und zeigt Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.

1. Zweistufiges Mahnverfahren:
Ein Mahnbescheid wird vom Mahngericht auf Antrag der Gläubigerpartei erlassen. Gegen diesen haben Sie als Schuldner 2 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Ohne Widerspruch folgt der Vollstreckungsbescheid.

2. Was ist der Vollstreckungsbescheid?
Es handelt sich hierbei um einen Vollstreckungstitel, mit dem die Gläubigerpartei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Konto-Pfändungen oder den Einsatz des Gerichtsvollziehers, einleiten kann.

3. Zustellung:
Der Vollstreckungsbescheid kommt meistens mit einer "Postzustellungsurkunde" in einem gelben Umschlag. Achten Sie auf das Zustellungsdatum!

4. Einspruch:
Gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und kann – mit wenigen Ausnahmen – 30 Jahre lang für die Zwangsvollstreckung genutzt werden.

5. Wie und wo Einspruch einlegen?

  • Der Einspruch muss schriftlich und beim ausstellenden Mahngericht eingereicht werden.
  • Unbedingt das Aktenzeichen des Mahngerichts vom Vollstreckungsbescheid angeben.

6. Begründung nötig?
Nein, eine Begründung des Einspruchs ist nicht zwingend erforderlich.

7. Weiteres Verfahren nach Einspruch:
Das Verfahren wird an das angegebene Prozessgericht weitergeleitet, in das streitige Gerichtsverfahren überführt und die Gläubigerpartei muss ihre Forderung begründen.

8. Rechtsanwalt:
Ein Rechtsanwalt ist für den Einspruch nicht zwingend nötig. Jedoch ist er bei Unsicherheiten oder weiterführenden Fragen ratsam. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang.

9. Zwangsvollstreckung abwenden:
Ein reiner Einspruch stoppt nicht die Zwangsvollstreckung. Bei drohenden oder laufenden Vollstreckungsmaßnahmen sollten Sie einen Vollstreckungsschutz beim Prozessgericht beantragen.

10. Risiko ohne Vollstreckungsschutz:
Ohne einen Vollstreckungsschutz tragen Sie das finanzielle Risiko, dass die Gläubigerpartei trotz eines eventuellen späteren Prozesssieges Ihrerseits bereits gezahltes Geld behält.

11. Rücknahme des Einspruchs:
Ja, der Einspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung im weiteren Verfahren zurückgezogen werden.

Fazit: Als Schuldner sollten Sie bei Erhalt eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids zügig handeln. Bei Unsicherheiten oder zur Vermeidung von Fehlern kann die Einbindung eines Rechtsanwalts hilfreich sein.

Da die ganze Materie sehr komplex und mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist, empfehlen wir Ihnen, sich professionell beraten zu lassen. Unsere Experten stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite, um Sie umfassend zu informieren und gemeinsam die besten Handlungsoptionen zu erörtern. Jeder Fall ist einzigartig, und eine individuelle Beratung kann helfen, unangenehme Konsequenzen zu vermeiden. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, und lassen Sie sich von unseren Experten beraten.



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