Zweite Abmahnung und Forderung einer Vertragsstrafe durch Kanzlei HvLS für Herrn Ralph Schneider

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Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei HvLS – Hämmerling von Leitner-Scharfenberg aus Berlin vor, die –in diesem Fall erneut – für den Unternehmer Ralph Schneider wettbewerbsrechtlich tätig sind. Über Abmahnungen der Kanzlei HvLS für Herrn Schneider haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-ralph-schneider-wegen-unlauteren-wettbewerbs/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/uwg-abmahnung-der-kanzlei-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-fuer-herrn-ralph-s_093322.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-hvls-fuer-ralph-s_146274.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ralph-sund-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-rechtsanwaelte-sprechen-erneut-abmahnung-aus_129388.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-ralph-s-und-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-erhalten_123774.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/uwg-abmahnung-der-kanzlei-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-fuer-herrn-ralph-s_093322.html

Was wird dem Abgemahnten von der Kanzlei HvLS und Herrn Ralph Schneider vorgeworfen?

Der Vorwurf richtet sich zum einen darauf, vier Verstöße nunmehr wiederholt verwirklicht zu haben. Zum anderen sollten darüber hinaus vier weitere, neue Vorwürfe verwirklicht worden sein. Bei allen Vorwürfen geht es um den Vorwurf fehlender Informationen über Pflichtangaben bzw. das Auftreten als Privater trotz eigentlich gewerblichen Handelns.

Was fordert die Kanzlei HvLS für Herrn Ralph Schneider

a) Unterlassungserklärung

Die HvLS Rechtsanwälte fordern für Herrn Ralph Schneider zunächst die Abgabe einer (weiteren) Unterlassungserklärung, die als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Der Entwurf sieht hinsichtlich der neu hinzugekommenen Vorwürfe eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall i. H. v. 5.001,00 EUR vor (der eine Euro spielt dabei insoweit eine Rolle, als Streitigkeiten „über 5.000,00 EUR“ den Landgerichten zugewiesen sind). 

Hinsichtlich der wiederholten Vorwürfe soll sich der Abgemahnte nun bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR zur Unterlassung verpflichten. Die Erhöhung der Vertragsstrafe ist dabei im Wiederholungsfall grundsätzlich gerichtlich anerkannt (die „alte“ Vertragsstrafe war hiernach ja offenbar nicht in der Lage, von Wiederholungshandlungen abzuhalten, weshalb es eines stärkeren Beugemittels bedarf…). In welcher Höhe die Erhöhung stattzufinden hat, wird dabei nicht einheitlich beantwortet. Zusätzliche Fragen nach einer ausreichenden zweiten Unterwerfungserklärung stellen sich insbesondere auch dann, wenn das erste Unterlassungsversprechen nach dem sog. „neuen Hamburger Brauch“ abgegeben worden war, der ja gerade keine spezifische Vertragsstrafe vorsieht.

Ob es sich bei der Unterlassungserklärung nun um die erste oder eine Folgeerklärung handelt: Ganz grundsätzlich ist der Unterlassungserklärung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um keine weiteren (Folge-) Ansprüche zu riskieren. Dazu gehört selbstverständlich bereits die Prüfung durch einen Fachanwalt, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt bestehen. Das ist keineswegs immer der Fall. Sofern die Prüfung ergibt, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, schlägt der versierte Anwalt dem Mandanten den weiteren Umgang mit der Unterlassungsforderung vor. Die anzuratende Reaktion muss keineswegs immer in der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegen. Hier berät der Fachanwalt über die Vor- und Nachteile und die möglichen Folgen einer Unterwerfung im konkreten Fall. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, kommt es darauf an, wie dieses Versprechen formuliert wird. Zum einen muss ausgeschlossen werden, dass mehr als unbedingt nötig versprochen wird, zum anderen müssen Doppeldeutigkeiten und auszulegende Formulierungen, die zu späteren Rechtsstreitigkeiten um den Unterlassungsvertrag führen können, verhindert werden. 

b) Vertragsstrafe

Die Rechtsanwälte Hämmerling von Leiter-Scharfenberg fordern angesichts der vorgeworfenen Wiederholungshandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 5.001,00 EUR auf. Wer hier in der ersten Abmahnung die beigefügte Unterlassungserklärung ohne Abänderungen unterzeichnet und abgegeben hat, hat es bei der Verteidigung gegen diese Vertragsstrafenforderung jedenfalls schwerer. Es kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, die beiliegenden Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft und ggf. modifiziert abzugeben. 

c) Aufwendungsersatz

Hämmerling von Leitner – Scharfenberg fordern zudem die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für das Aussprechen der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 40.000 EUR. Dem Grund nach ist der Aufwendungsersatz im Wettbewerbsrecht in § 12 UWG (nur) bei einer berechtigten Abmahnung vorgesehen. Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt, vielmehr Tatfrage. Hier hat sich allerdings eine vorhersehbare Rechtsprechung entwickelt, die allerdings nicht in allen OLG-Bezirken gleich ausfällt.

Aufwendungsersatz und natürlich auch die Vertragsstrafenforderung sollten im Falle der berechtigten Abmahnung Gegenstand von Vergleichsbemühungen sein. Hier sollte allerdings auf Waffengleichheit geachtet werden: Der Anwalt auf der Gegenseite ist nicht nur Volljurist, sondern auch Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz. 

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