Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) für Ralph S.

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vor, die für Herrn Ralph S. wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten behauptet. Über ähnliche Abmahnungen haben wir bereits verschiedentlich berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ralph-sund-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-rechtsanwaelte-sprechen-erneut-abmahnung-aus_129388.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-ralph-s-und-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-erhalten_123774.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/uwg-abmahnung-der-kanzlei-haemmerling-von-leitner-scharfenberg-fuer-herrn-ralph-s_093322.html

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Erneut ist Kern des Vorwurfs, dass der abgemahnte Verkäufer zwar als Privater auftrete, tatsächlich aber rechtlich als gewerblich einzuordnen sei, da er planmäßig und über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten habe (Bezugnahme auf BGH VIII ZR 173/05). Damit ist auch bereits der erste Vorwurf geschildert, nämlich eine Irreführung des Marktes über die – dem Vorwurf nach –   unternehmerische Tätigkeit.

Als Gewerbetreibende haben Verkäufer eine Reihe von Pflichtinformationen bereit zu stellen, u. a. nach TMG, EGBGB oder der ODR-VO. Es überrascht wenig, dass ein privater Verkäufer solche Pflichtangaben nicht bereit hält, deren Fehlen daher zusätzlich abgemahnt wird. 

Was fordern Hämmerling von Leiter-Scharfenberg für ihren Mandanten?

Gefordert wird die Abgabe einer – vorformulierten – Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR (1.358,86 EUR).

Wie richtig reagieren?

Auch wenn die Zahlungsforderung für viele Abgemahnten der Erfahrung nach im Fokus steht, sollte die Auswirkung eines abgegebenen Unterlassungsversprechens nicht unterschätzt werden. Das Versprechen bindet den Unterzeichnenden gegen Vertragsstrafedrohung (üblicherweise 3.000,00 – 4.000,00 EUR pro Verstoß beim ersten Mal) für den Rest des gewerblichen Lebens. 

Gerade bei der Frage, ob (schon) unternehmerisches Handeln vorliegt, oder doch (noch) privates Handeln, sollten keine vorschnellen Fakten geschaffen werden. Ein einmal geschlossener Unterlassungsvertrag kann kaum noch zurück genommen werden. Dabei kann man sich in vielen Fällen trefflich darüber streiten, ob das konkrete Handeln, das immer im Einzelfall konkret zu würdigen ist, tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen für gewerbliches Handeln erfüllt. 

Ein Gewerbeschein ist hierfür jedenfalls ebenso wenig erforderlich, wie Gewinnerzielungsabsicht. Auch ein anderweitig ausgeübter Beruf (bspw. Lehrer) steht einer Einordnung als Gewerbetreibender unter bspw. www.ebay.de nicht entgegen.

Da viel an der (richtigen) Beurteilung liegt, sollte hier ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt mit einer Überprüfung der Vorwürfe beauftragt werden. Der Anwalt klärt zunächst den Vorwurf der Unternehmereigenschaft und ggf. die Berechtigung der Vorwürfe, bevor er die Reaktionsmöglichkeiten mit dem Mandanten bespricht und berät. 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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