4.249 Anwälte für Stromnetz | Seite 178

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Herr Rechtsanwalt Christoph Klement ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Stromnetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Stromnetz

Fragen und Antworten

  • Stromnetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Stromnetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Stromnetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Stromnetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Stromnetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Das Stromnetz sorgt dafür, dass sowohl Industrieanlagen als auch Unternehmen und Privathaushalte mit Strom versorgt werden. Das Stromnetz besteht aus dem Übertragungsnetz und dem Verteilungsnetz. Das Übertragungsnetz dient auf der sog. Höchstspannungsebene (220 bzw. 380 Kilovolt) dazu, den Strom von z. B. einem Kraftwerk oder auch einer Solar- oder Windanlage über weite Strecken auf etwa europäische Stromnetze oder besonders große Betriebe zu übertragen. Das Stromnetz beliefert in der Hochspannungsebene (60 bis 110 Kilovolt) vor allem lokale Stromversorger bzw. Netzbetreiber, wie etwa die Stadtwerke, aber auch große Industrieanlagen mit dem nötigen Strom. Der Strom wird danach in noch niedrigere Spannungsniveaus gebracht. So erhalten im Rahmen der Mittelspannungsebene (1 bis 60 Kilovolt) z. B. Fabriken oder Krankenhäuser ihren Strom, während erst das Niederspannungsnetz (230 bzw. 400 Volt) den Strom für die Privathaushalte liefert.

Das Stromnetz verläuft über die Strommasten, die jedermann sehen kann oder mittels Erdkabeln und gewährleistet, dass der Strom beim Verbraucher ankommt. Doch auch wenn mit dem Stromnetz alles in Ordnung ist, so kann es dennoch vorkommen, dass ein Hausbewohner plötzlich ohne Strom dasteht. Denn im Mietrecht nehmen viele Vermieter die Gelegenheit wahr, ihrem Mieter den Strom zu kappen, wenn dieser keine Miete oder keine Nebenkosten zahlt. Doch Vorsicht: Nichts - auch kein Mietrückstand - berechtigt den Vermieter dazu, die Stromzufuhr zu sperren. Eine derartige Regelung im Mietvertrag ist unzulässig.

Dagegen kann der Energielieferant das Stromnetz zum Schuldner unterbrechen, wenn dieser seine Stromrechnung nicht zahlt. Voraussetzung nach § 19 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) ist jedoch, dass der Schuldner mit mindestens 100 Euro im Zahlungsrückstand ist, der Stromlieferant die Stromsperre zumindest vier Wochen und noch einmal drei Tage vorher angedroht hat und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Leben etwa kleine Kinder mit im Haushalt, wird eine Stromsperre wohl nicht möglich sein. Kurz: Der Stromversorger darf ohne vorherige Zahlungsaufforderung und Androhung die Stromzufuhr nicht unterbrechen. Man kann im Falle einer Stromsperre aber den Gläubiger kontaktieren und versuchen, eine Abzahlung der Schulden in Raten zu vereinbaren.

Wurde die Stromzufuhr vom Stromlieferanten gekappt, weil man dessen Forderung nicht beglichen hat, ist eine Mietminderung nach § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übrigens nicht erlaubt. Zwar liegt ein Mangel vor, wenn die betroffenen Immobilien vom Stromnetz getrennt wurden. Denn der jeweilige Anwohner kann keinen Strom mehr beziehen, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung führt. Zahlt er aber die Kosten für die Stromzufuhr regelmäßig nicht, hat er den Mangel selbst herbeigeführt. Er ist also selbst schuld, dass ihm kein Strom zur Verfügung steht und kann deshalb die Miete nicht kürzen. Der Vermieter kann - sofern der Mieter einen Mietrückstand von insgesamt zwei Monaten aufgebaut hat - den Vertrag kündigen. Zieht der Mieter dann nicht aus, muss er mit einer Räumungsklage rechnen.

(VOI)

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