Wie viel Macht hat der Betriebsrat wirklich?
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Wenn es um Unternehmensfusionen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen geht, hat der Betriebsrat ein gewisses Mitspracherecht. Doch wie weit reicht die Macht des Betriebsrates wirklich? Welche Aufgaben hat er zu erfüllen und welche Regeln müssen bei der Einsetzung eines Betriebsrates beachtet werden?
Betriebsrat: Vermittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft
Die gesetzlichen Grundlagen zur Wahl des Betriebsrates und seines Aufgabenbereiches finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darüber hinaus bestimmen andere Arbeitsgesetze weitere Aufgaben des Betriebsrates, z. B. sein Mitbestimmungsrecht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Gemäß § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen.”
Damit wird deutlich, dass ein Betriebsrat in erster Linie als Vermittler zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber fungiert. Er muss also beim Arbeitgeber Anfragen, Wünsche und Forderungen der Beschäftigten vorbringen und mit ihm, wenn möglich, darüber einen Kompromiss erzielen.
Achtung: Der Betriebsrat wird zwar häufig als Vertreter der Arbeitnehmer angesehen, ist aber in Wahrheit nicht an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden. Er ist lediglich Repräsentant der Belegschaft.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber ein weites Feld an Entscheidungsautonomie zuzugestehen ist, er ist derjenige, der letztlich die Unternehmensziele festlegt und konkrete Entscheidungen im Firmenalltag trifft. Daher ist die Macht des Betriebsrates begrenzt, dennoch ist er keinesfalls ein zahnloser Tiger.
Den größten Einfluss hat der Betriebsrat, wenn Entscheidungen des Arbeitgebers von seiner Zustimmung abhängig sind (Zustimmungsrechte), z. B. bei den Personalfragebögen oder persönlichen Angaben in Arbeitsverträgen gem. § 94 BetrVG.
Verweigert der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmung, kann dieser wiederum die Einigungsstelle anrufen, deren Entschluss dann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Die Einigungsstelle besteht je zur Hälfte aus Personen, die von Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberseite berufen werden und einem unabhängigen Vorsitzenden (§§ 76 ff. BetrVG).
Darüber hinaus steht dem Betriebsrat mit bestimmten Widerspruchsrechten ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, das insbesondere bei Kündigungen zum Tragen kommt. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch betriebsbedingte Kündigungen handeln.
Hier muss der Betriebsrat vor der Kündigung über diese vom Arbeitgeber informiert werden. Kommt er zu dem Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorliegen, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen und kann der Kündigung widersprechen, § 102 BetrVG.
Achtung: Dadurch wird die Kündigung zwar nicht unwirksam. Wenn aber ordnungsgemäß Kündigungsschutzklage erhoben wurde, hat der Arbeitnehmer dann bis zum Ende des Gerichtsverfahrens einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Weitere Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann, sind Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Betriebsordnung, Urlaub, Prämiensätze, Zielvereinbarungen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Beratungsrecht, Anhörungsrecht und Informationsrecht des Betriebsrats
Wesentlich weniger Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat über das ihm zustehende Beratungsrecht, d. h. bei einer bestimmten Arbeitgeberentscheidung ist der Betriebsrat in die Beratung und Verhandlung mit einzubeziehen, z. B. hat er ein Beratungsrecht gemäß § 85 BetrVG, wenn es um Beschwerden von Arbeitnehmern geht.
Deutlich schwächer ist die Position des Betriebsrates, wenn es um sein Anhörungsrecht und Vorschlagsrecht geht (§ 86a BetrVG), z. B. wenn er die Meinungen der Belegschaft dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringt.
Schließlich ist noch das Informationsrecht des Betriebsrates zu erwähnen. Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn dieser die Information zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt, etwa gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.
Wer darf in den Betriebsrat?
Da der Betriebsrat verpflichtet ist, zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln, hat dies Folgen für die Wahlberechtigung und Zusammensetzung des Betriebsrates. Ausschließlich Arbeitnehmer können einen Betriebsrat wählen und in den Betriebsrat gewählt werden. Aufgrund der Interessenlage sind damit Geschäftsführer, Vorstände, Mitglieder von Personengesellschaften, Ehegatten des Arbeitgebers, Prokuristen und insbesondere leitende Angestellte weder wahlberechtigt noch wählbar.
Ergänzung: Leitende Angestellte werden innerbetrieblich durch den sog. Sprecherausschuss vertreten, der die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber regelt.
Die Größe des Betriebsrates insgesamt, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die im Betrieb beschäftigt sind (§ 9 BetrVG).
Sonderrechte für Mitglieder des Betriebsrats
Bei der Betriebsratsmitgliedschaft handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass für die Tätigkeit kein Entgelt gezahlt wird. Deshalb – und wegen ihrer besonderen Stellung – genießen Betriebsratsmitglieder zahlreiche Sonderrechte, die ihnen einerseits die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb des Betriebes ermöglichen und andererseits ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber stärken sollen.
Als Beispiele seien hier genannt:
Entgeltschutz: Arbeitslohn trotz Tätigkeit für Betriebsrat (§ 37 BetrVG)
Tätigkeitsschutz: keine niederen oder zu anspruchsvolle Aufgaben, keine Strafversetzung
Weiterbildungsschutz: Freistellungsanspruch für Fortbildungsmaßnahmen
Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, der nur eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds und nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässt.
Einige dieser Sonderrechte bestehen nicht nur während der Dauer der Betriebsratsmitgliedschaft, sondern entfalten auch Nachwirkungen für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Entgeltschutz besteht über ein Jahr fort, der Kündigungsschutz ebenfalls und der Tätigkeitsschutz für ein bis zwei Jahre (bei drei Amtszeiten infolge).
Wahl des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann regulär in Betrieben ab mindestens fünf regulär beschäftigte, volljährige Arbeitnehmer gewählt werden. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, die mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden oder Mitarbeiter in Elternzeit, wenn für sie kein Ersatz eingestellt wurde.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, also auch Zeitarbeiter, die in der Firma mindestens drei Monate eingesetzt sind. Gewählt werden können alle Arbeitnehmer, außer sie haben ihr Recht auf öffentliche Wählbarkeit verloren, etwa weil sie vorbestraft sind.
Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt. Dabei wird in geheimer, unmittelbarer Wahl aufgrund des Verhältnis- und Mehrheitswahlrechts ein Betriebsrat bestimmt (§ 14 BetrVG).
Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt vier Jahre, Ausnahmen gelten etwa wenn Betriebe veräußert, gespalten oder fusioniert werden. Gewählt ist, wer mindestens ein Zwanzigstel aller Stimmen erhalten hat, wer von mindestens drei Wahlberechtigten (oder zwei bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten) gewählt wurde und jedenfalls wenn er 50 Stimmen erzielen konnte.
Ein vereinfachtes Verfahren ist für Kleinbetriebe in § 14a Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen.
(WEL)
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29.06.2017 Rechtsanwalt Dr. Bert Howald„… kommen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe. Das Vorliegen eines solchen Grundes reicht aber nicht. In Betrieben mit Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung muss diese vorher beteiligt …“ Weiterlesen
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28.06.2017 Rechtsanwältin Julia Dehnhardt„… geeignete und kinderlose Arbeitnehmerin zur Verfügung steht, dann widerspricht dies dem billigen Ermessen. Auch die Mitbestimmung des Betriebsrats ist zu prüfen und kann zur Unwirksamkeit der Weisung …“ Weiterlesen
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02.10.2018 Rechtsanwalt Philipp Kitzmann LL.M.„… auszusprechen oder nach einer unwirksamen Tatkündigung den weiteren Kündigungsgrund des Verdachts im Verfahren nachzuschieben. Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat existiert …“ Weiterlesen
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27.06.2017 Rechtsanwalt Philipp Kitzmann LL.M.„… vor dem Arbeitsgericht nachgeschoben werden, da die Wirksamkeit der Kündigung stets zum Zeitpunkt ihres Zuganges zu beurteilen ist. Anders ist die Lage, wenn beim Arbeitgeber ein Betriebsrat existiert. Gemäß …“ Weiterlesen
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26.06.2017 Rechtsanwalt Karsten Zobel„… beträgt. (BAG: Urteil vom 20.03.2012 – 9 ARZ 529/10) Kürzung des Jahresurlaubes bei Kurzarbeit Ein Unternehmen und sein Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass der Anspruch …“ Weiterlesen
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23.06.2017 Rechtsanwältin Dr. Kirsten Horn„… soll, sind auch soziale Erwägungen völlig unbeachtlich und spielen bei einem Aufhebungsvertrag keine Rolle. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so muss auch dieser nicht, wie es sonst für eine Kündigung …“ Weiterlesen
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22.09.2020 Rechtsanwalt Alexander Kin„… der Arbeitgeber – mit Zustimmung des Betriebsrats – das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2007. Das Bundesarbeitsgericht wies die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Ansicht …“ Weiterlesen
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21.06.2017 Rechtsanwalt Marc E. Evers„… durch die Betriebsräte bzw. bestehende Betriebsvereinbarungen an den Maßstäben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung gemessen werden. Datenschutzbeauftragter bleibt beibehalten …“ Weiterlesen
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21.06.2017 Müller & Michael, LL.M.oec, Rechtsanwälte, PartG mbB„… er nicht mit einer Kündigung rechnen musste, nicht verpflichtet, das Kündigungsschreiben von der Post abzuholen. Besteht im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, so ist dieser vor Erklärung einer Kündigung ordnungsgemäß …“ Weiterlesen
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16.06.2017 Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.„… Abmahnung des Chefs können Sie vorgehen. Sie können entweder eine Gegendarstellung einreichen, die sodann in Ihre Personalakte hinter die Abmahnung geheftet wird oder aber Sie schalten den Betriebsrat …“ Weiterlesen
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07.06.2017 Mühlenbein und Kollegen | Rechtsanwälte und Fachanwälte in Brilon„… . Ein Betriebsrat ist vor der Kündigung zu hören und über die Hintergründe zu informieren. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen bestehen nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten: Vor der Kündigung …“ Weiterlesen
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07.06.2017 Rechtsanwältin Beatrix Voutta„… (tarifvertraglicher Kündigungsschutz, Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft, wegen Mitgliedschaft im Betriebsrat oder wegen Elternzeit oder Pflegezeit oder Schwerbehinderung etc.). Fazit Wie bereits eingangs …“ Weiterlesen
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