Zehn Fakten zur Verfassungsbeschwerde im Strafrecht
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Auch im Strafrecht ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. Auf diese Weise kann eine strafgerichtliche Entscheidung darauf überprüft werden, ob sie gegen die Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.
Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zu dieser Art der Verfassungsbeschwerde. Manches ist möglicherweise leichter zu verstehen, wenn Sie diese grundlegenden Artikel zuerst gelesen haben:
- Zehn Fakten über Verfassungsbeschwerden - Teil 1 / Teil 2 / Teil 3
- Strafrecht: die Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil
1. Die Verfassungsbeschwerde will gut vorbereitet sein
Um die Verfassungsbeschwerde so effektiv wie möglich nutzen zu können, muss bereits im Strafprozess darauf hingearbeitet werden kann. Gerade wenn Fehler im Verlauf der Verhandlung geltend gemacht werden sollen, müssen diese Fehler beweisbar sein.
Beweisbar ist, was im Protokoll steht. Daher muss man während der Verhandlung bereits dafür sorgen, dass die entscheidenden Dinge auch wirklich ins Protokoll aufgenommen werden.
2. Es geht nicht um Schuld oder Unschuld
Ob jemand eine bestimmte Handlung begangen hat, die dann unter ein Strafgesetz fällt, muss das Strafgericht entscheiden. Diese Entscheidung kann dann richtig oder falsch sein, verfassungswidrig ist aber auch eine falsche Entscheidung in der Regel nicht. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch nicht, wer nun "wirklich" der Täter ist. Relevant ist nur, ob die Schuldfeststellung auf verfassungskonformer Grundlage zustande gekommen ist.
3. Es geht nicht um das Strafmaß
Die Auswahl des Strafmaßes ist ebenfalls Sache des Gerichts. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich nicht damit, welche Strafe nun die angemessene ist. Nur, wenn das Gericht in seinen Erwägungen offensichtlich verfassungswidrige Gesichtspunkte verwendet hat, kann dies angefochten werden.
4. Die Verfassungsbeschwerde verhindert Vollstreckung nicht
Das Urteil ist nach Durchlaufen der Revisionsinstanz sofort rechtskräftig. Damit kann es auch vollstreckt werden - eine Geldstrafe muss gezahlt werden, Bewährungsauflagen müssen erfüllt werden, auch eine Freiheitsstrafe muss angetreten werden. Hieran ändert die Verfassungsbeschwerde auch nichts.
Notwendig wären dann also parallel Maßnahmen gegen die Vollstreckung oder ein Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht.
5. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur gegen Urteile möglich
In den meisten Fällen soll durch die strafrechtliche Verfassungsbeschwerde ein Strafurteil beseitigt werden. Das ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Auch untergeordnete Beschlüsse, beispielsweise ein Haftbefehl (Anordnung der Untersuchungshaft) oder einzelne Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Telephonüberwachungen oder Beschlagnahmen können angefochten werden.
Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen im Vorverfahren: Eil-Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringung erfolgreich
6. Man braucht fast nie eine Anhörungsrüge
Die letzte Instanz im Urteilsverfahren ist immer Revision. Hier findet normalerweise keine mündliche Verhandlung statt, in jedem Falle werden aber die tragenden Argumente fast ausschließlich schriftlich ausgetauscht. In diesem Ablauf ist es sehr selten, dass einmal der Vortrag des Angeklagten in der Revisionsinstanz völlig ignoriert wird. Jedenfalls ist dies praktisch niemals nachweisbar.
Soweit innerhalb der erstinstanzlichen Verhandlung oder in der Berufung die Einlassung der Verteidigung ignoriert wurde, kann dies über reguläre Rechtsmittel bis hin zur Revision gerügt werden. Eine Anhörungsrüge ist weder notwendig noch überhaupt zulässig.
7. Das rechtliche Gehör kann selten gerügt werden
In der Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte umfangreich äußern. Er bekommt nach Verlesung der Anklage das Wort und kann grundsätzlich ohne Beschränkung reden.
Eine Gehörsverletzung kommt meist nur dort in Frage, wo das Gericht diesen Vortrag ignoriert hat. Außerdem kann es Hinweispflichten des Gerichts geben, wenn es einen Sachverhalt oder einen rechtlichen Gesichtspunkt für sein Urteil zugrunde liegt, der nicht angeklagt war und über den bisher nicht gesprochen wurde.
8. Es gibt spezielle Strafrechts-Grundrechte
Das Grundgesetz kennt zahlreiche Grundrechte. Diese sind grundsätzlich situationsunabhängig anwendbar. Darunter gibt es spezielle Justizgrundrechte, die die Rolle der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren schützen. Hier wiederum bestehen besondere Grundrechte, die reinen strafrechtlichen Bezug haben.
Dies sind vor allem:
- Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG)
- Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG)
- Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG)
9. Die Menschenrechte aus der EMRK sind bedeutend
Die Justizgrundrechte geben einen gewissen Rahmen vor und sorgen für ein grundsätzlich faires Verfahren. Bestimmte Anforderungen ergeben sich daraus aber meistens nicht.
Sehr viel detaillierter ist dagegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Regelungen sind in der Verfassungsbeschwerde zwar nicht unmittelbar anwendbar, fließen aber in das Recht auf ein faires Verfahren ein.
10. Die Zusammenarbeit mit einem Strafrechtler ist sinnvoll
Eine Verfassungsbeschwerde im Strafrecht muss natürlich Grundrechtsverstöße darlegen. Dies ist aber häufig ohne einen genauen Blick auf das Strafrecht und das Strafprozessrecht nicht möglich.
Aus diesem Grund arbeitet die Kanzlei Abamatus mit erfahrenen Strafrechtlern zusammen, um sich in dieser Hinsicht abzusprechen. Insbesondere mit Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa wurden schon mehrere strafrechtliche Verfassungsbeschwerden bearbeitet.
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