Kündigung während der Ausbildung: Welche Regelungen gelten?
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Inhaltsverzeichnis
Auch wenn der Beruf und der Ausbildungsweg sorgfältig gewählt wurde, kann es immer passieren, dass man nach Ausbildungsbeginn feststellt, dass die Ausbildung oder die Arbeitsstätte nicht zu einem passt.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist in § 22 BBiG geregelt. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Das heißt, sie müssen unterschrieben sein und im Original zugehen, also nicht per Fax oder E-Mail. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, das Kündigungsschreiben per Einwurfeinschreiben oder per Boten zu übermitteln. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zudem kann noch der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Bei dieser Kündigung und der Kündigung aus wichtigem Grund sind die Gründe anzugeben.
Kündigung in der Ausbildung aus wichtigem Grund
Achtung: Sobald der wichtige Grund zur Kündigung bekannt ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes gekündigt werden. Sind die Gründe länger als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung unwirksam. Eine Ausnahme gilt für den Fall eines vorgesehenen Güteverfahrens. In diesen Fall verlängert sich die Frist um die Dauer des Güteverfahrens. Bei unter 18-Jährigen, also minderjährigen Auszubildenden, ist zu beachten, dass entweder die Kündigung deren Eltern zugehen muss oder die Kündigung der minderjährigen Auszubildenden mit dem Einverständnis der Eltern erfolgt. Dasselbe gilt bei einem Aufhebungsvertrag.
Ein wichtiger Grund aufseiten des Arbeitgebers liegt vor, wenn sich der Auszubildende straffällig verhält, indem er zum Beispiel den Arbeitgeber bestiehlt oder Arbeitskollegen körperlich verletzt. Bei solchen gravierenden Fällen muss der Auszubildende mit der sofortigen fristlosen Kündigung rechnen. Aber auch vermeintliche Lappalien können bei Wiederholung zur Kündigung führen, wenn der Arbeitgeber dieselbe Pflichtverletzung bereits mehrmals erfolglos abgemahnt hat. In der Regel muss dasselbe Fehlverhalten bereits zweimal abgemahnt worden sein, bevor eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Wer zum Beispiel zweimal abgemahnt wurde, da er unentschuldigt nicht die Berufsschule oder die Ausbildungsstätte besucht hat, kann bei dem dritten unentschuldigten Fernbleiben gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund aufseiten des Auszubildenden kann gegeben sein, wenn zum Beispiel Vorschriften nach dem JArbSchG nicht beachtet werden oder der Auszubildende Überstunden umsonst ohne Ausgleich leisten muss. Dabei ist stets der Einzelfall entscheidend und im Zweifel sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
In der Probezeit von heute auf morgen kündbar
In der Probezeit sollen sich Ausbilder und Auszubildender ein gegenseitiges Bild voneinander machen. Nur wenn beide sich bereits im Arbeitsalltag kannten, kann das unter Umständen eine kürzere Probezeit rechtfertigen. Entsprechend ist eine Verlängerung nur zulässig, wenn etwa wegen Krankheit des Azubis noch keine ausreichenden Erfahrungen miteinander gesammelt werden konnten.
Das macht Sinn. Denn aufgrund des gegenseitigen Kennenlernens ist eine feste Bindung noch ausgeschlossen. Der auszubildende Arbeitgeber kann daher den Ausbildungsvertrag in der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist auch noch an ihrem letzten Tag kündigen. Einen Kündigungsschutz während der Probezeit genießen im Übrigen nur Schwerbehinderte, Schwangere oder Mitglieder der Auszubildendenvertretung. Ihre Schwangerschaft müssen Auszubildende dabei nicht während der Probezeit offenbaren. Spätestens aber bei einer Kündigung muss das innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungserhalt schriftlich erfolgen. Sonst droht auch hier die Kündigung. Erfolgte die Kündigung in Kenntnis der Schwangerschaft ist ihr zu widersprechen.
Besonderer Kündigungsschutz nach Ende der Probezeit
Nach Ende der Probezeit kann nur noch der Auszubildende selbst das Ausbildungsverhältnis kündigen. Das muss stets schriftlich erfolgen. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Bei Minderjährigen müssen zudem ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, mit der Kündigung einverstanden sein. Der Arbeitgeber kann hingegen nicht in gleicher Weise ordentlich kündigen. Insofern besteht ein einseitiger Kündigungsschutz zulasten des Ausbilders aufgrund des § 22 Bundesbildungsgesetz (BBiG).
Fristlose Kündigung weiterhin möglich
Die Vorschrift lässt aber ausdrücklich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Dieser muss allerdings so stark sein, dass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar wird. Dabei spielt auch die bisherige Ausbildungsdauer eine Rolle. Als wichtiger Grund kommt daher etwa nur eine Straftat in Betracht, die sich auf die Ausbildung auswirkt. Ausreichend dafür ist ein Diebstahl oder die Gewaltanwendung im Betrieb. Taugliche Gründe sind aber auch der fehlende Wille zur Ausbildung, etwa das Schwänzen der Berufsschule sowie wiederholtes zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen. Schlechte Prüfungsleistungen allein berechtigen dagegen nicht zur Kündigung. In all diesen Fällen darf die Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund noch keine zwei Wochen bestehen. Auch hier gilt: nur eine schriftliche und unterschriebene Kündigung ist wirksam. Der oder die Kündigungsgründe sind darin zwingend anzugeben.
Kündigung in der Ausbildung ohne Zustimmung des Personalrats
Zwei Auszubildende erhoben vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklagen wegen der Kündigungen ihrer Ausbildungsverträge, die ohne Zustimmung der Personalräte erfolgt waren. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg änderte die beiden Entscheidungen des Arbeitsgerichts ab und wies beide Klagen ab.
Die eine Auszubildende fehlte während der ersten 14 Tage der Probezeit 4 Tage aufgrund von Krankheit und verletzte ihre Meldepflichten, indem sie ohne ihren Arbeitgeber zu informieren aus familiären Gründen in die Türkei reiste und erst nach einer Woche wieder zur Arbeit erschien. Der Arbeitgeber folgerte aus diesem Verhalten, dass die Auszubildende für die Ausbildung ungeeignet sei.
Der zweiten Auszubildenden wurde ebenfalls aufgrund mangelnder Eignung durch den Arbeitgeber gekündigt, denn sie fehlte aufgrund von Krankheit in den ersten 14 Tagen des Ausbildungsverhältnisses an 4 Tagen und verletzte dabei ihre vertraglichen Nebenpflichten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Zustimmungsverweigerung der Personalräte für unbeachtlich, da nicht zu erkennen war, dass die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Eignungsbeurteilungen von unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen wären, und die Kündigungen auch nicht aus anderen Gründen unwirksam sein könnten.
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.05.2010, Az.: 23 Sa 127/10 und Urteil v. 25.05.2010, Az.: 11 Sa 887/10)
(GUE, WEI)
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