Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Arbeitnehmerauswahl bei der Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt, muss der Arbeitgeber zuvor anhand gewisser Auswahlkriterien abwägen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, eventuelle Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderungen.

So wurde einem 53-jährigen Mann betriebsbedingt gekündigt, weil sein Arbeitsplatz auf seine Kollegen umverteilt wurde. Er klagte vor Gericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber nicht beendet worden sei. Dieser habe nicht beachtet, dass die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt für einen 53 Jahre alten Mann sehr schlecht seien. Sein 35-jähriger Kollege dagegen könne sofort eine neue Anstellung finden. Bei ausreichender Beachtung der Sozialauswahl hätte ihm daher nicht gekündigt werden dürfen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar käme den Auswahlkriterien grundsätzlich gleiches Gewicht zu. Somit könne sich der Arbeitgeber frei für oder gegen einen Angestellten entscheiden, sofern er die Kriterien ausreichend beachte. Die Entscheidung müsse jedoch sachlich und vernünftig ergehen. Mit steigendem Alter werde es für Arbeitnehmer aber immer schwieriger, eine neue Arbeit zu finden. Daher treffe den 53-Jährigen eine Kündigung außergewöhnlich hart. Im Gegensatz dazu sei ein erst 35 Jahre alter Mann besonders gefragt, da er seine Ausbildung gerade erst abgeschlossen und bereits Berufserfahrung gesammelt habe. Auch sei noch nicht mit längeren Erkrankungen zu rechnen. Daher würde er schnell eine neue Beschäftigung finden. Die Kündigung sei wegen unzureichender Sozialauswahl unwirksam gewesen.

(LAG Köln, Urteil v. 18.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: