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Neues Verfahren in Familiensachen - das FamFG

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Das bisherige gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist grundlegend reformiert worden und die neuen Regelungen treten zum 01.09.2009 in Kraft - zeitgleich mit dem ebenfalls neu geregelten Versorgungsausgleich. Hintergrund der Reform ist, dass sich das Familienrecht zunehmend zu einem eigenen, besonderen Rechtsgebiet entwickelt hat, für das auch immer speziellere Verfahrensvorschriften gelten.

Um dem Umfang und der Komplexität des Familienrechts gerecht zu werden, wird das Verfahren in Familiensachen (oft auch "Familienverfahren" genannt) bereinigt und in einem Gesetz zusammengefasst, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Verabschiedet wurde das Gesetz bereits im Juni 2008, um den Bundesländern Gelegenheit zu geben, ihre jeweiligen Verfahrensordnungen anzupassen.

Verfahrensänderungen bei Sorgerechtsstreit

Der wesentliche Teil der Verfahrensreform betrifft die Frage nach dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Das Familiengericht soll künftig im Streitfall versuchen eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Kindeswohls zu erzielen. Wenn die Eltern sich einigen, muss diese Lösung vom Gericht gebilligt werden. Scheitert die Einigung kann das Gericht einstweilige Anordnungen treffen, in jedem Fall soll aber so schnell wie möglich über das Umgangsrecht entschieden werden, um den Eltern-Kind-Kontakt lebendig zu halten.

Das Kind darf künftig mehr im Verfahren mitwirken, in schwierigen Fällen mit Unterstützung eines Beistands, der seine Interessen vertritt und es über alles informiert. Über 14-Jährige dürfen sich sogar selbst vertreten. Pflegepersonen oder Pflegeeltern, die schon länger ein Kind betreuen, können in allen Verfahren, die das Pflegekind betreffen teilnehmen, weil sie oft das Kind am besten kennen.

Beim Umgang mit den Eltern kann künftig ein Umgangspfleger helfen, dass die tatsächlichen Vereinbarungen zum Umgangsrecht auch eingehalten werden, z.B. indem er Zeit, Ort und Übergabe des Kindes bestimmt. Zusätzlich wird die Vollstreckung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen erleichtert, weil das Gericht nun ein Ordnungsgeld gegen Eltern verhängen kann, wenn z.B. Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden sind. Bislang war dies nur vorbeugend als Zwangsgeld möglich.

Beispiel: Eine Mutter lässt ihr Kind nicht wie vereinbart in den Herbstferien zum Vater. Wegen dieses Verstoßes kann das Gericht nun ein Ordnungsgeld verhängen. Früher war ein Zwangsgeld möglich, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Vereinbarung auch noch einhalten kann - in der Praxis wurde es


Änderungen bei Scheidungsverfahren und Unterhalt

Wer einen Scheidungsantrag stellt, muss nunmehr angeben, ob er sich mit seinem Ehepartner über die leterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für gemeinsame Kinder bereits geeinigt hat. Das soll bewirken, dass Eltern sich bereits vor dem Scheidungsverfahren mit den Auswirkungen ihrer Trennung auf die Kinder befassen. Weiterhin werden die Auskunftspflichten erweitert, um bei Unterhaltsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse besser und schneller klären zu können.

Neues Gericht: Großes Familiengericht

Neu eingeführt wird das Große Famliengericht, das alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang von Ehe und Familie entstehen entscheiden kann. Damit wird die Zersplitterung der Verfahren auf verschiedene Gericht verringert. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst und seine Aufgaben gehen über auf das Familiengericht und das Betreuungsgericht.

Änderungen bei Betreuung, Unterbringung, Nachlass- und Registersachen

Die weiteren Angelegenheiten aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Betreuung, Unterbringung, Nachlasssachen und Registersachen bleiben im bisherigen Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt, das jedoch grundlegend erneuert wird. Insbesondere die Verfahrensordnung wird neu strukturiert, so dass die bisherige Zersplitterung insbesondere von Rechtsmitteln beseitigt wird. Rechtsbeschwerden kann künftig auch ohne Zulassung durch das Gericht in besonders grundrechtsrelevanten Fällen an den BGH gehen, der somit weit größeren Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält.

(MIC)


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